Aus der Begründung:
Die vom Rekursgericht herangezogenen Ausführungen Edlbachers in der ÖJZ. 1964 S. 227, stellen eine Replik auf kritische Betrachtungen Steiningers zum neuen Adoptionsrecht dar (JBl. 1963 S. 461), der die Nichtaufnahme der leiblichen Kinder des Annehmenden in den Kreis der Anhörungsberechtigten nach § 181a ABGB. bemängelt hatte. Vor ihm hatte schon Meyer im Kurzkommentar (S. 25) darauf hingewiesen, daß das Gesetz nicht bestimme, wie ein nach § 180a (2) ABGB. schutzwürdiges Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden an das Gericht herangetragen werden könne, und Staufer (NotZtg. 1960 S. 145) äußerte die Befürchtung, die Schutzbestimmung des § 180a (2) ABGB. werde sich als leere Formel erweisen. Edlbacher meint nun, das Anhörungsrecht des § 181a ABGB. sei materiellrechtlicher Natur, beziehe sich also auf das Wahlkind und dessen Interessen; das leibliche Kind des Annehmenden sei im Verhältnis zur Adoption nur Dritter, sein formelles Anhörungsrecht und seine bezüglich der eigenen Interessen selbstverständlich zu bejahende Beteiligtenstellung ergebe sich aus § 9 AußStrG. in Verbindung mit der Schutzvorschrift des § 180a (2) ABGB.Die vom Rekursgericht herangezogenen Ausführungen Edlbachers in der ÖJZ. 1964 S. 227, stellen eine Replik auf kritische Betrachtungen Steiningers zum neuen Adoptionsrecht dar (JBl. 1963 S. 461), der die Nichtaufnahme der leiblichen Kinder des Annehmenden in den Kreis der Anhörungsberechtigten nach Paragraph 181 a, ABGB. bemängelt hatte. Vor ihm hatte schon Meyer im Kurzkommentar (S. 25) darauf hingewiesen, daß das Gesetz nicht bestimme, wie ein nach Paragraph 180 a, (2) ABGB. schutzwürdiges Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden an das Gericht herangetragen werden könne, und Staufer (NotZtg. 1960 S. 145) äußerte die Befürchtung, die Schutzbestimmung des Paragraph 180 a, (2) ABGB. werde sich als leere Formel erweisen. Edlbacher meint nun, das Anhörungsrecht des Paragraph 181 a, ABGB. sei materiellrechtlicher Natur, beziehe sich also auf das Wahlkind und dessen Interessen; das leibliche Kind des Annehmenden sei im Verhältnis zur Adoption nur Dritter, sein formelles Anhörungsrecht und seine bezüglich der eigenen Interessen selbstverständlich zu bejahende Beteiligtenstellung ergebe sich aus Paragraph 9, AußStrG. in Verbindung mit der Schutzvorschrift des Paragraph 180 a, (2) ABGB.
Die "Erläuternden Bemerkungen" zu §§ 181, 181a ABGB. (107 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IX. GP.) führen aus: "Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, daß keine Kindesannahme gegen den Willen oder die wohlbegrundete Meinung der Personen oder Stellen zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen werden, den Vertragsteilen besonders nahestehen oder das Wahlkind zu vertreten oder für sein Wohl zu sorgen haben. Daneben verfolgen diese Bestimmungen auch den Zweck, dem bewilligenden Gericht die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf Grund deren es die Voraussetzungen für seine Entscheidung beurteilen kann."Die "Erläuternden Bemerkungen" zu Paragraphen 181, 181 a, ABGB. (107 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch neun. Gesetzgebungsperiode führen aus: "Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, daß keine Kindesannahme gegen den Willen oder die wohlbegrundete Meinung der Personen oder Stellen zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen werden, den Vertragsteilen besonders nahestehen oder das Wahlkind zu vertreten oder für sein Wohl zu sorgen haben. Daneben verfolgen diese Bestimmungen auch den Zweck, dem bewilligenden Gericht die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf Grund deren es die Voraussetzungen für seine Entscheidung beurteilen kann."
Daß es sich bei den Rechten und Pflichten, die durch die Adoption betroffen werden, um solche handelt, die sich unmittelbar auf das Wahlkind beziehen, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber wohl aus der Stellung, die alle im § 181a ABGB. außer dem Wahlkind selbst aufgezählten Personen und Stellen zum Wahlkind hinsichtlich seiner Abstammung und Betreuung einnehmen. Es handelt sich also - insoweit ist Edlbacher und dem Rekursgericht beizupflichten - bei § 181a ABGB. um ein Anhörungsrecht zum Schutz der Interessen des Wahlkindes.Daß es sich bei den Rechten und Pflichten, die durch die Adoption betroffen werden, um solche handelt, die sich unmittelbar auf das Wahlkind beziehen, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber wohl aus der Stellung, die alle im Paragraph 181 a, ABGB. außer dem Wahlkind selbst aufgezählten Personen und Stellen zum Wahlkind hinsichtlich seiner Abstammung und Betreuung einnehmen. Es handelt sich also - insoweit ist Edlbacher und dem Rekursgericht beizupflichten - bei Paragraph 181 a, ABGB. um ein Anhörungsrecht zum Schutz der Interessen des Wahlkindes.
Keine Stellung bezogen hat Edlbacher (und ihm folgend das Rekursgericht) zur kritischen Bemerkung Steiningers, daß die leiblichen Kinder des Annehmenden auch nicht im § 7 AußStrG. unter den am Verfahren Beteiligten angeführt sind. Die Beteiligtenstellung des leiblichen Kindes des Annehmenden läßt sich im Sinn ständiger Judikatur über die Tragweite des § 9 AußStrG. (SZ. XXIII 5, SZ. XXIV 284 u. v. a.) aus dem Zusammenhalt von § 180a (2) ABGB. und § 9 AußStrG. gewiß ohne weiteres ableiten, dies freilich nur, sofern die Neufassung des § 257 AußStrG. als lex posterior für das Verfahren zur Billigung der Annahme an Kindesstatt keine den Anwendungsbereich des § 9 AußStrG. einengende Sondernorm gebracht hat.Keine Stellung bezogen hat Edlbacher (und ihm folgend das Rekursgericht) zur kritischen Bemerkung Steiningers, daß die leiblichen Kinder des Annehmenden auch nicht im Paragraph 7, AußStrG. unter den am Verfahren Beteiligten angeführt sind. Die Beteiligtenstellung des leiblichen Kindes des Annehmenden läßt sich im Sinn ständiger Judikatur über die Tragweite des Paragraph 9, AußStrG. (SZ. römisch 23 5, SZ. römisch 24 284 u. v. a.) aus dem Zusammenhalt von Paragraph 180 a, (2) ABGB. und Paragraph 9, AußStrG. gewiß ohne weiteres ableiten, dies freilich nur, sofern die Neufassung des Paragraph 257, AußStrG. als lex posterior für das Verfahren zur Billigung der Annahme an Kindesstatt keine den Anwendungsbereich des Paragraph 9, AußStrG. einengende Sondernorm gebracht hat.
Die "Erläuternden Bemerkungen" führen zu § 257 AußStrG. aus: "Diese Bestimmung beseitigt jeden Zweifel über den Umfang des Kreises der Beteiligten im Annahme-, Widerrufs- und Aufhebungsverfahren ...". Für sich allein betrachtet, könnte daraus allerdings eher abgeleitet werden, anderen als den im § 257 AußStrG. genannten Personen und Stellen komme Beteiligtenstellung und Rekursrecht nicht zu, daher insbesondere nicht den leiblichen Kindern des Annehmenden. Berücksichtigt muß aber auch werden, daß es in den einleitenden allgemeinen Ausführungen der "Erläuternden Bemerkungen" heißt (II/2/d a. E.): "Außerdem verlangt die Neuregelung in allen Fällen, in denen die Annahme die Anliegen anderer Personen berührt, deren Zustimmung oder, in weniger wichtigen Fällen, deren Anhörung." Der Gesetzgeber wollte also nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes mit der Neufassung des § 257 AußStrG. den Kreis der Verfahrensbeteiligten zum Schutz der Interessen des Wahlkindes erweitern, aber nicht auf Kosten einer Gefährdung der Anliegen anderer Personen, insbesondere der Rechte und Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden, deren Schutz im § 180a (2) ABGB. bei gleichzeitiger Beseitigung des Adoptionserfordernisses der ehelichen Kinderlosigkeit normiert wurde. Im Ergebnis ist deshalb Steininger beizupflichten, daß § 257 AußStrG. dahin zu verstehen ist, auch den in den §§ 181 und 181a ABGB. angeführten Personen und Stellen komme die Beteiligtenstellung zu.Die "Erläuternden Bemerkungen" führen zu Paragraph 257, AußStrG. aus: "Diese Bestimmung beseitigt jeden Zweifel über den Umfang des Kreises der Beteiligten im Annahme-, Widerrufs- und Aufhebungsverfahren ...". Für sich allein betrachtet, könnte daraus allerdings eher abgeleitet werden, anderen als den im Paragraph 257, AußStrG. genannten Personen und Stellen komme Beteiligtenstellung und Rekursrecht nicht zu, daher insbesondere nicht den leiblichen Kindern des Annehmenden. Berücksichtigt muß aber auch werden, daß es in den einleitenden allgemeinen Ausführungen der "Erläuternden Bemerkungen" heißt (II/2/d a. E.): "Außerdem verlangt die Neuregelung in allen Fällen, in denen die Annahme die Anliegen anderer Personen berührt, deren Zustimmung oder, in weniger wichtigen Fällen, deren Anhörung." Der Gesetzgeber wollte also nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes mit der Neufassung des Paragraph 257, AußStrG. den Kreis der Verfahrensbeteiligten zum Schutz der Interessen des Wahlkindes erweitern, aber nicht auf Kosten einer Gefährdung der Anliegen anderer Personen, insbesondere der Rechte und Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden, deren Schutz im Paragraph 180 a, (2) ABGB. bei gleichzeitiger Beseitigung des Adoptionserfordernisses der ehelichen Kinderlosigkeit normiert wurde. Im Ergebnis ist deshalb Steininger beizupflichten, daß Paragraph 257, AußStrG. dahin zu verstehen ist, auch den in den Paragraphen 181 und 181 a ABGB. angeführten Personen und Stellen komme die Beteiligtenstellung zu.
Die im Revisionsrekurs vertretene gegenteilige Auffassung (nur den in §§ 181, 181a ABGB. genannten Personen und Stellen komme die Beteiligtenstellung zu) hätte zur Folge, daß selbst dann, wenn die Existenz eines leiblichen Kindes des Annehmenden im Adoptionsgenehmigungsverfahren geflissentlich verheimlicht worden wäre, diesem jede Möglichkeit genommen wäre, die gesetzwidrige Verletzung seiner Rechte zu rügen. Ein derartiger Sachverhalt wurde nämlich weder als Widerrufs- noch als Aufhebungsgrund erklärt und da das Adoptionserfordernis der Kinderlosigkeit weggefallen ist, kann jenes leibliche Kind des Annehmenden auch nicht auf den vor der Neuregelung des Adoptionsrechtes möglichen Weg gewiesen werden, es könne wenigstens im Erbrechtsprozeß dem Wahlkind entgegengehalten werden, ihm gegenüber seien die Wirkungen der Adoption nicht eingetreten (EvBl. 1964 Nr. 411 S. 520). Solche Konsequenzen aus einem Umkehrschluß aus dem bloßen Wortlaut des § 257 AußStrG. zu ziehen, widerspräche dem Sinn der Neuregelung des Adoptionsrechtes.Die im Revisionsrekurs vertretene gegenteilige Auffassung (nur den in Paragraphen 181, 181 a, ABGB. genannten Personen und Stellen komme die Beteiligtenstellung zu) hätte zur Folge, daß selbst dann, wenn die Existenz eines leiblichen Kindes des Annehmenden im Adoptionsgenehmigungsverfahren geflissentlich verheimlicht worden wäre, diesem jede Möglichkeit genommen wäre, die gesetzwidrige Verletzung seiner Rechte zu rügen. Ein derartiger Sachverhalt wurde nämlich weder als Widerrufs- noch als Aufhebungsgrund erklärt und da das Adoptionserfordernis der Kinderlosigkeit weggefallen ist, kann jenes leibliche Kind des Annehmenden auch nicht auf den vor der Neuregelung des Adoptionsrechtes möglichen Weg gewiesen werden, es könne wenigstens im Erbrechtsprozeß dem Wahlkind entgegengehalten werden, ihm gegenüber seien die Wirkungen der Adoption nicht eingetreten (EvBl. 1964 Nr. 411 S. 520). Solche Konsequenzen aus einem Umkehrschluß aus dem bloßen Wortlaut des Paragraph 257, AußStrG. zu ziehen, widerspräche dem Sinn der Neuregelung des Adoptionsrechtes.
Aus diesen Erwägungen ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß der Sohn des Wahlvaters berechtigt ist, mit seinem als rechtzeitig anzusehenden Rekurs den Schutz seiner Interessen im Sinn des § 180a ARGB. zu verlangen. Nicht im Recht ist dieser freilich mit seiner ganz allgemein formulierten Meinung, der Deszendent des Annehmenden brauche - wenn er schon nicht seine Verweisung auf den Pflichtteil verhindern könne - nicht gegen sich gelten lassen, daß der Pflichtteil durch Schaffung von Wahlgeschwistern absichtlich geteilt und verkürzt wende, denn ein solches Ergebnis der Zulassung der Adoption auch bei Vorhandensein leiblicher Kinder als Folge der Testierfreiheit des Annehmenden hat der Gesetzgeber an und für sich in Kauf genommen. Nur unter den Voraussetzungen des § 180a ABGB. besteht eine Möglichkeit, einer solchen Entwicklung vorzubeugen. Da Alfred X. behauptet und unter Beweis gestellt hat, sein Vater habe in der ausschließlichen Absicht gehandelt, ihn zu schädigen, und zugleich auch bestreitet, daß es sich bei der Adoption um ein gerechtfertigtes Anliegen, sei es nun des Annehmens, sei es des Wahlkindes handle, und überdies nicht gesagt werden kann, die geltend gemachten Umstände könnten auf keinen Fall zu einer Versagung der Bewilligung führen, kann in dem vom Rekursgericht erteilten Auftrag zur Verfahrensergänzung keine Fehlentscheidung erblickt werden.Aus diesen Erwägungen ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß der Sohn des Wahlvaters berechtigt ist, mit seinem als rechtzeitig anzusehenden Rekurs den Schutz seiner Interessen im Sinn des Paragraph 180 a, ARGB. zu verlangen. Nicht im Recht ist dieser freilich mit seiner ganz allgemein formulierten Meinung, der Deszendent des Annehmenden brauche - wenn er schon nicht seine Verweisung auf den Pflichtteil verhindern könne - nicht gegen sich gelten lassen, daß der Pflichtteil durch Schaffung von Wahlgeschwistern absichtlich geteilt und verkürzt wende, denn ein solches Ergebnis der Zulassung der Adoption auch bei Vorhandensein leiblicher Kinder als Folge der Testierfreiheit des Annehmenden hat der Gesetzgeber an und für sich in Kauf genommen. Nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 180 a, ABGB. besteht eine Möglichkeit, einer solchen Entwicklung vorzubeugen. Da Alfred römisch zehn. behauptet und unter Beweis gestellt hat, sein Vater habe in der ausschließlichen Absicht gehandelt, ihn zu schädigen, und zugleich auch bestreitet, daß es sich bei der Adoption um ein gerechtfertigtes Anliegen, sei es nun des Annehmens, sei es des Wahlkindes handle, und überdies nicht gesagt werden kann, die geltend gemachten Umstände könnten auf keinen Fall zu einer Versagung der Bewilligung führen, kann in dem vom Rekursgericht erteilten Auftrag zur Verfahrensergänzung keine Fehlentscheidung erblickt werden.