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Entscheidung 1 Ob 144/17h×

Entscheidung 1 Ob 144/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob144/17h

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. H***** L*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. Juni 2017, GZ 5 R 11/17b-24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Jänner 2017, GZ 41 Nc 6/16m-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Dagegen erhob der Antragsteller beim Erstgericht einen „Antrag nach ZPO an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision ... doch für zulässig erklärt werde“. Ungeachtet der gewählten Bezeichnung strebt der Antragsteller ersichtlich eine Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof an; seine Eingabe ist daher als Revisionsrekurs zu verstehen, zumal das Oberlandesgericht Graz nicht als „Berufungsgericht“ tätig wurde und auch kein Urteil, sondern ein Beschluss bekämpft wird.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in Verfahrenshilfeangelegenheiten absolut ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit hat auch die Norm des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO, die eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs auf das Rekursverfahren anordnet, keinen Anwendungsbereich.

Das dem Obersten Gerichtshof vom Rekursgericht vorgelegte Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Gruppe: Amtshaftungsrecht

Textnummer

E119567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00144.17H.0830.000

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170830_OGH0002_0010OB00144_17H0000_000