Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen (RIS-Justiz RS0006810). Dies gilt auch für die Beschlussfassung in Adoptionssachen (RIS-Justiz RS0048768). Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, dass die Frage der Anwendbarkeit des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, zu dessen Mitgliedstaaten unter anderem Österreich und die Philippinen zählen (BGBl III 1999/145), aufgrund der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung gegebenen Verhältnisse zu prüfen ist.
Gemäß Art 2 Abs 1 des Übereinkommens ist dieses anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat ("Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat ("Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, unter anderem im Hinblick auf eine Adoption im Aufnahmestaat. Gemäß Art 3 ist das Übereinkommen nicht mehr anzuwenden, wenn die in Art 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen der zentralen Behörden beider Staaten zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens nicht erteilt wurden, bevor das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung hatte das Kind, dessen Adoption hier begehrt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass die Vorschriften des Übereinkommens auf den Antrag anzuwenden waren.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens ist dieses anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat ("Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat ("Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, unter anderem im Hinblick auf eine Adoption im Aufnahmestaat. Gemäß Artikel 3, ist das Übereinkommen nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17, Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen der zentralen Behörden beider Staaten zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens nicht erteilt wurden, bevor das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung hatte das Kind, dessen Adoption hier begehrt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass die Vorschriften des Übereinkommens auf den Antrag anzuwenden waren.
Das Übereinkommen ist zwingendes Recht, und nach dessen Art 40 sind Vorbehalte dazu nicht zulässig. Es regelt aus dem Gedanken des Schutzes der Minderjährigen das Verfahren, ohne dass es eine Vereinheitlichung der Sachnormen bezweckte. Die Frage, bis zu welchem Alter ein Kind an sich adoptiert werden kann, bestimmt sich daher nach dem durch das Kollisionsrecht berufenen nationalen Sachrecht. Liegt nach diesem das Höchstalter unter 18 Jahren, so kann die Adoption allenfalls bereits aus diesem Grund ausgeschlossen sein, die Anwendbarkeit des durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahrensgangs wird aber dadurch nicht berührt (Rudolf, Das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption ZfRV 2001, 183).Das Übereinkommen ist zwingendes Recht, und nach dessen Artikel 40, sind Vorbehalte dazu nicht zulässig. Es regelt aus dem Gedanken des Schutzes der Minderjährigen das Verfahren, ohne dass es eine Vereinheitlichung der Sachnormen bezweckte. Die Frage, bis zu welchem Alter ein Kind an sich adoptiert werden kann, bestimmt sich daher nach dem durch das Kollisionsrecht berufenen nationalen Sachrecht. Liegt nach diesem das Höchstalter unter 18 Jahren, so kann die Adoption allenfalls bereits aus diesem Grund ausgeschlossen sein, die Anwendbarkeit des durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahrensgangs wird aber dadurch nicht berührt (Rudolf, Das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption ZfRV 2001, 183).
Gemäß Art 14 des Übereinkommens haben sich Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, an die zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden. Diese Behörde hat gemäß Art 15 die Eignung der Antragsteller für eine Adoption zu prüfen und einen Bericht an die zentrale Behörde des Heimatstaats zu übermitteln, die ihrerseits gemäß Art 16 alle der Sicherstellung des Wohles des Kindes erforderlichen Überprüfungen durchzuführen hat. Gemäß Art 4 und 5 des Übereinkommens können Adoptionen nur dann durchgeführt werden, wenn die Behörden des Heimatstaats und des Aufnahmestaats diese Erhebungen durchgeführt haben. Auf diesen zwingend vorgeschriebenen Verfahrensgang hat das Erstgericht die Antragsteller ausdrücklich mit seinem Beschluss vom 30. 1. 2003 (ON 11) hingewiesen und zur Vorlage des Nachweises entsprechender Antragstellung aufgefordert. Dieser Aufforderung sind die Antragsteller nicht nachgekommen, sodass auf die von ihnen nun im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob das vom Erstgericht für die ehelichen Kinder der in Aussicht genommenen Adoptiveltern zum Kollisionskurator bestellte Jugendamt nicht seiner Funktion hätte enthoben werden müssen, nicht weiter einzugehen ist.Gemäß Artikel 14, des Übereinkommens haben sich Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, an die zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden. Diese Behörde hat gemäß Artikel 15, die Eignung der Antragsteller für eine Adoption zu prüfen und einen Bericht an die zentrale Behörde des Heimatstaats zu übermitteln, die ihrerseits gemäß Artikel 16, alle der Sicherstellung des Wohles des Kindes erforderlichen Überprüfungen durchzuführen hat. Gemäß Artikel 4 und 5 des Übereinkommens können Adoptionen nur dann durchgeführt werden, wenn die Behörden des Heimatstaats und des Aufnahmestaats diese Erhebungen durchgeführt haben. Auf diesen zwingend vorgeschriebenen Verfahrensgang hat das Erstgericht die Antragsteller ausdrücklich mit seinem Beschluss vom 30. 1. 2003 (ON 11) hingewiesen und zur Vorlage des Nachweises entsprechender Antragstellung aufgefordert. Dieser Aufforderung sind die Antragsteller nicht nachgekommen, sodass auf die von ihnen nun im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob das vom Erstgericht für die ehelichen Kinder der in Aussicht genommenen Adoptiveltern zum Kollisionskurator bestellte Jugendamt nicht seiner Funktion hätte enthoben werden müssen, nicht weiter einzugehen ist.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.