Entscheidung 1 Ob 145/22p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* F*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* T* GmbH & Co KG, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.101,68 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 5. Februar 2020, GZ 23 R 112/19p-45, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 13. September 2019, GZ 6 C 847/17p-41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.römisch zwei. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat hat aus Anlass der Revision mit Beschluss vom 25. 5. 2020 zu 1 Ob 79/20d das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 17. 3. 2020 zu 10 Ob 44/19x unterbrochen. Der EuGH hat mit Urteil vom 14. 7. 2022, C-145/20, die Vorabentscheidung getroffen.
[2] Das Revisionsverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[3] Gemäß § 483 Abs 3 Satz 1 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). [3] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, Satz 1 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).
[4] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
[5] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00145.22P.0228.000
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20230228_OGH0002_0010OB00145_22P0000_000