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Entscheidung 1 Ob 145/23i×

Entscheidung 1 Ob 145/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Amtshaftung inkl. StEG

Geschäftszahl

1Ob145/23i

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 71.860,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2023, GZ 14 R 64/23v-67, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.

[1] Gemäß Paragraph 509, Absatz eins, ZPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorherige mündliche Verhandlung. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und auch sonst keine Gründe für eine Revisionsverhandlung erkennbar sind, besteht kein Anlass, im Sinn des Paragraph 509, Absatz 2, ZPO ausnahmsweise eine solche Verhandlung anzuberaumen. Der diesbezügliche Antrag des Klägers, der nicht näher begründet ist, ist daher abzuweisen (RS0043679 [T5]; vergleiche RS0043689).

Zu römisch zwei.

[2]                  Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung eine Schadenersatzzahlung von 71.860,29 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle seine zukünftigen Schäden aus einer rezidivierenden depressiven Störung und Anpassungsstörung, welche durch die Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte als Dienstgeberin hervorgerufen worden sei, weil er in drei Besetzungsverfahren gesetzwidrig übergangen und ohne Takt- und Anstandsgefühl schikaniert worden sei.

[3]                  Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren zur Gänze ab.

[4]                  In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger ausschließlich geltend, dass das erste Besetzungsverfahren rechtswidrig abgebrochen worden sei, obwohl er als in hohem Ausmaß geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei, und damit in seine Rechtssphäre eingegriffen worden sei.

[5]                  Allerdings hat er sich bereits in der Berufung nicht mehr auf den seiner Meinung nach rechtswidrigen „Abbruch“ des ersten Besetzungsverfahrens gestützt, worauf ihn das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch hingewiesen hat.

[6]           Eine in zweiter Instanz – wenn auch nur in einem bestimmten Punkt – versäumte oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht erfolgreich nachgeholt werden (RS0043573 [insb T3, T13, T29, T31]).

[7]                  Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird zwar genannt, aber nicht konkret ausgeführt.

[8]           Das Rechtsmittel des Klägers ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Textnummer

E139408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00145.23I.0920.000

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230920_OGH0002_0010OB00145_23I0000_000