Vorweg ist festzuhalten, dass die - hier maßgebliche - Frage nach der Mangelhaftigkeit eines Werks vor allem davon abhängt, ob es den vertraglichen Vereinbarungen entspricht (vgl dazu etwa Rebhahn in Schwimann3, § 1165 ABGB Rz 35; M. Gruber in JBl 1994, 176 [178 f] = Anm zu 1 Ob 550/93). Daneben ist nach überwiegender Rechtsprechung Gewährleistungsrecht grundsätzlich auch anzuwenden, wenn das Werk wegen Verletzung der Warnpflicht nicht geeignet ist, den ersichtlich angestrebten Erfolg herbeizuführen (Judikaturnachweise etwa bei Rebhahn, aaO Rz 39; vgl auch M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB § 1168a Rz 10); letztlich ordnet § 1168a Satz 3 ABGB auch eine Schadenersatzpflicht an. Feststellungen zum konkreten Vertragsinhalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie zum Zeitraum der Herstellung des Werks haben die Vorinstanzen jedoch nicht getroffen, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob sich die Klägerin - wie die Revisionswerberin behauptet - zur Herstellung einer funktionstüchtigen „Regenablaufanlage" verpflichtet hat. Sollte dies zutreffen und hätte die Klägerin etwa von sich aus die - ohne Zusatzmaßnahmen - schadenanfällige Ausführungsart der Dachrinnenkästen gewählt, so wäre sie auch verpflichtet gewesen, in ihrem Bereich die erforderlichen Zusatzmaßnahmen, die für eine insgesamt funktionstüchtige Regenwasserablaufanlage nötig sind, zu ergreifen bzw zu veranlassen. Was die von den Vorinstanzen zum Zentrum ihrer rechtlichen Beurteilung erhobene Warnpflicht des Werkunternehmers betrifft, so setzt diese nach § 1168a Satz 3 ABGB „offenbar unrichtige Anweisungen" des Bestellers voraus. Feststellungen dazu, ob die Beklagte die Ausführung der Dachrinnenkästen in der schließlich hergestellten Form verlangt hat, fehlen jedoch. Ebensowenig steht fest, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung über die Ausführungsart getroffen wurde und ob die Klägerin so rechtzeitig auf die Problematik und die Notwendigkeit von Zusatzmaßnahmen hingewiesen hat, dass damit für die Beklagte dem Zweck der gesetzlich vorgesehenen Warnpflicht entsprochen wurde. Eine „Warnung" etwa erst nach Vornahme der Spenglerarbeiten wäre jedenfalls verspätet. Die Warnpflicht dient nicht nur dazu, dem Besteller vor Augen zu führen, welche (konkreten) nachteiligen Folgen das Bestehen auf bestimmten Ausführungswünschen haben kann; vielmehr soll durch ihre Wahrnehmung dem Besteller auch die Möglichkeit geboten werden, sich für eine alternative Lösung zu entscheiden. Die Warnung hat daher regelmäßig vor Vertragsschluss zu erfolgen (SZ 63/20; JBl 1994, 174 ua). Im vorliegenden Fall hat es die Klägerin zudem übernommen, gemeinsam mit dem Elektrounternehmen die „koordinative sowie technische Lösung" für eine Dachrinnenheizung zu erarbeiten, ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, sondern hat das Elektrounternehmen lediglich aufgefordert, sich mit der Bauleitung wegen der „Auftragsvergabe" in Verbindung zu setzen. Ob dieses (vereinbarungswidrige) Verhalten der Klägerin den Schluss zuließ, sie halte den Einbau einer Heizung letztlich doch nicht für erforderlich, um die befürchteten - jedoch nicht näher erläuterten - Probleme abzuwenden, kann auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes nicht verlässlich beurteilt werden. Allenfalls wäre der Klägerin auch vorzuwerfen, die Arbeiten durchgeführt zu haben, bevor die Beklagte über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen (konkrete technische Ausführung der Beheizung, Kosten ...) verfügte, sofern vernünftigerweise die Möglichkeit bestanden hätte, aus sachlichen Erwägungen allenfalls auch eine andere Ausführungsart (zB Dachrinnenkästen in anderer Form ohne zusätzliche Heizung) zu wählen.Vorweg ist festzuhalten, dass die - hier maßgebliche - Frage nach der Mangelhaftigkeit eines Werks vor allem davon abhängt, ob es den vertraglichen Vereinbarungen entspricht vergleiche dazu etwa Rebhahn in Schwimann3, Paragraph 1165, ABGB Rz 35; M. Gruber in JBl 1994, 176 [178 f] = Anmerkung zu 1 Ob 550/93). Daneben ist nach überwiegender Rechtsprechung Gewährleistungsrecht grundsätzlich auch anzuwenden, wenn das Werk wegen Verletzung der Warnpflicht nicht geeignet ist, den ersichtlich angestrebten Erfolg herbeizuführen (Judikaturnachweise etwa bei Rebhahn, aaO Rz 39; vergleiche auch M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Paragraph 1168 a, Rz 10); letztlich ordnet Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB auch eine Schadenersatzpflicht an. Feststellungen zum konkreten Vertragsinhalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie zum Zeitraum der Herstellung des Werks haben die Vorinstanzen jedoch nicht getroffen, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob sich die Klägerin - wie die Revisionswerberin behauptet - zur Herstellung einer funktionstüchtigen „Regenablaufanlage" verpflichtet hat. Sollte dies zutreffen und hätte die Klägerin etwa von sich aus die - ohne Zusatzmaßnahmen - schadenanfällige Ausführungsart der Dachrinnenkästen gewählt, so wäre sie auch verpflichtet gewesen, in ihrem Bereich die erforderlichen Zusatzmaßnahmen, die für eine insgesamt funktionstüchtige Regenwasserablaufanlage nötig sind, zu ergreifen bzw zu veranlassen. Was die von den Vorinstanzen zum Zentrum ihrer rechtlichen Beurteilung erhobene Warnpflicht des Werkunternehmers betrifft, so setzt diese nach Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB „offenbar unrichtige Anweisungen" des Bestellers voraus. Feststellungen dazu, ob die Beklagte die Ausführung der Dachrinnenkästen in der schließlich hergestellten Form verlangt hat, fehlen jedoch. Ebensowenig steht fest, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung über die Ausführungsart getroffen wurde und ob die Klägerin so rechtzeitig auf die Problematik und die Notwendigkeit von Zusatzmaßnahmen hingewiesen hat, dass damit für die Beklagte dem Zweck der gesetzlich vorgesehenen Warnpflicht entsprochen wurde. Eine „Warnung" etwa erst nach Vornahme der Spenglerarbeiten wäre jedenfalls verspätet. Die Warnpflicht dient nicht nur dazu, dem Besteller vor Augen zu führen, welche (konkreten) nachteiligen Folgen das Bestehen auf bestimmten Ausführungswünschen haben kann; vielmehr soll durch ihre Wahrnehmung dem Besteller auch die Möglichkeit geboten werden, sich für eine alternative Lösung zu entscheiden. Die Warnung hat daher regelmäßig vor Vertragsschluss zu erfolgen (SZ 63/20; JBl 1994, 174 ua). Im vorliegenden Fall hat es die Klägerin zudem übernommen, gemeinsam mit dem Elektrounternehmen die „koordinative sowie technische Lösung" für eine Dachrinnenheizung zu erarbeiten, ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, sondern hat das Elektrounternehmen lediglich aufgefordert, sich mit der Bauleitung wegen der „Auftragsvergabe" in Verbindung zu setzen. Ob dieses (vereinbarungswidrige) Verhalten der Klägerin den Schluss zuließ, sie halte den Einbau einer Heizung letztlich doch nicht für erforderlich, um die befürchteten - jedoch nicht näher erläuterten - Probleme abzuwenden, kann auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes nicht verlässlich beurteilt werden. Allenfalls wäre der Klägerin auch vorzuwerfen, die Arbeiten durchgeführt zu haben, bevor die Beklagte über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen (konkrete technische Ausführung der Beheizung, Kosten ...) verfügte, sofern vernünftigerweise die Möglichkeit bestanden hätte, aus sachlichen Erwägungen allenfalls auch eine andere Ausführungsart (zB Dachrinnenkästen in anderer Form ohne zusätzliche Heizung) zu wählen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht den Sachverhalt im aufgezeigten Sinn mit den Parteien zu erörtern und entsprechende ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird beurteilt werden können, ob der Klägerin eine mangelhafte Herstellung des übernommenen Werks bzw eine Verletzung der Warnpflicht anzulasten ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.