Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision der Klägerin macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Sie bringt ihre Rechtsansicht dahin zum Ausdruck, daß die Zweitbeklagte (vom Erstbeklagten ist nicht mehr die Rede) nicht berechtigt sei, vom Vertrage zurückzutreten, ohne gleichzeitig selbst das zurückzustellen, was sie empfangen habe, nämlich die Stute "Blitzmädl" und 6000 S. Mit dieser Behauptung verfällt die Klägerin in ihren bisherigen Fehler, daß sie die Rücktrittsfolgen (§ 921 ABGB.) mit der Rücktrittserklärung insofern verbindet, daß die Rücktrittserklärung ausgeschlossen sei, wenn nicht gleichzeitig zurückgestellt wird. Die Revision geht sogar so weit, zu behaupten, das Klagebegehren sei noch immer deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagten nicht zurückgestellt haben, "wodurch sie durch eine konkludente Handlung zu erkennen geben, daß sie das Geld und die Stute behalten wollen, weshalb der geäußerte Rücktritt hinfällig geworden sei und die Klägerin auf Erfüllung des ursprünglichen Vertrages beharren könne". Diesen Konstruktionen der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz hat die Erklärung des Rücktrittes nicht von der gleichzeitigen Anbietung oder tatsächlichen Rückstellung des Empfangenen abhängig gemacht (anders nach der Ansicht Petscheks im Falle Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, ZBl. 1937, S. 568/569). Die tatsächliche Zurückstellung ist eine Folge des berechtigten Rücktrittes. Fraglich war bisher nur der Umstand, ob bei Übergabe der Ware an den Käufer noch ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB. besteht, wobei diese Frage auch dann gestellt wurde, wenn die Ware dem Käufer übergeben und der Kaufpreis gestundet wurde (SZ. III/123). Die überwiegende Meinung der Judikatur aber hält das Rücktrittsrecht dann für ausgeschlossen, wenn der Vertrag beiderseits bereits erfüllt wurde (z. B. SZ. VII/215; im gleichen Sinne die Fassung des § 375 HGB. nach der 4. EVzHGB. im Art. 8, Nr. 21). Der Rücktritt erzeugt eine obligatorische Verpflichtung für beide Parteien zur Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Vertragsabschlusse bestanden hat. Insofern und von wann ab eine der Parteien oder beide unredliche Besitzer hinsichtlich dessen geworden sind, was sie zurückzustellen haben, ist eine Frage für sich, desgleichen der Umfang der Verpflichtung zur Rückstellung oder zur Vergütung des Empfangenen. Mit der Rücktrittserklärung an sich hat die obligatorische Verpflichtung zur Rückstellung nichts zu tun. Der Rücktritt als solcher bleibt aufrecht und hat, wenn die Voraussetzungen des § 918 ABGB. eingehalten sind, seine Wirkung auch dann, wenn nicht zugleich mit der Erklärung des Rücktrittes zurückgestellt wird oder die Rückstellung angeboten wird. Bei einer Klage, deren Begehren auf Aufhebung des Vertrages und Rückstellung der Leistungen des Klägers lautet, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es belanglos sei, daß sich der Kläger nicht ausdrücklich für den Fall der Stattgebung der Klage zur Rückstellung des von ihm Empfangenen bereit erklärt hatte. Es bestehe, so sprach diese Entscheidung (ZBl. 1937, Nr. 302) aus, nicht eine gesetzliche Vorschrift, daß der gemäß § 918 ABGB. zur Klage Berechtigte ein solches Anbot machen müsse, es sei Sache des Beklagten, seine Gegenansprüche geltend zu machen, und Sache des Richters, diese, soweit berechtigt, zu berücksichtigen, da in der Berücksichtigung nicht ein "Mehr" (§ 405 ZPO.), sondern ein "Weniger" gegenüber dem Klagebegehren zu erblicken sei. Anders wäre es, wenn der Kläger die Berücksichtigung solcher Gegenansprüche verweigert hätte. All das gilt, wie sich aus dieser Entscheidung ergibt, im Falle einer Klage auf Vertragsaufhebung und auf Rückstellung. Es kann aber von einer Anbotspflicht des Rückzustellenden oder gar von einer vorangegangenen Rückstellung des Empfangenen dort überhaupt keine Rede sein, wo derjenige Vertragsteil, der zufolge des Rücktrittes des anderen Vertragsteiles zur Rückstellung verpflichtet wäre, auf Leistung aus dem Vertrage klagt, weil er der Ansicht ist, daß der Vertrag noch aufrecht bestehe und daher erfüllt werden müsse.Sie bringt ihre Rechtsansicht dahin zum Ausdruck, daß die Zweitbeklagte (vom Erstbeklagten ist nicht mehr die Rede) nicht berechtigt sei, vom Vertrage zurückzutreten, ohne gleichzeitig selbst das zurückzustellen, was sie empfangen habe, nämlich die Stute "Blitzmädl" und 6000 S. Mit dieser Behauptung verfällt die Klägerin in ihren bisherigen Fehler, daß sie die Rücktrittsfolgen (Paragraph 921, ABGB.) mit der Rücktrittserklärung insofern verbindet, daß die Rücktrittserklärung ausgeschlossen sei, wenn nicht gleichzeitig zurückgestellt wird. Die Revision geht sogar so weit, zu behaupten, das Klagebegehren sei noch immer deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagten nicht zurückgestellt haben, "wodurch sie durch eine konkludente Handlung zu erkennen geben, daß sie das Geld und die Stute behalten wollen, weshalb der geäußerte Rücktritt hinfällig geworden sei und die Klägerin auf Erfüllung des ursprünglichen Vertrages beharren könne". Diesen Konstruktionen der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz hat die Erklärung des Rücktrittes nicht von der gleichzeitigen Anbietung oder tatsächlichen Rückstellung des Empfangenen abhängig gemacht (anders nach der Ansicht Petscheks im Falle Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, ZBl. 1937, S. 568/569). Die tatsächliche Zurückstellung ist eine Folge des berechtigten Rücktrittes. Fraglich war bisher nur der Umstand, ob bei Übergabe der Ware an den Käufer noch ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB. besteht, wobei diese Frage auch dann gestellt wurde, wenn die Ware dem Käufer übergeben und der Kaufpreis gestundet wurde (SZ. III/123). Die überwiegende Meinung der Judikatur aber hält das Rücktrittsrecht dann für ausgeschlossen, wenn der Vertrag beiderseits bereits erfüllt wurde (z. B. SZ. VII/215; im gleichen Sinne die Fassung des Paragraph 375, HGB. nach der 4. EVzHGB. im Artikel 8,, Nr. 21). Der Rücktritt erzeugt eine obligatorische Verpflichtung für beide Parteien zur Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Vertragsabschlusse bestanden hat. Insofern und von wann ab eine der Parteien oder beide unredliche Besitzer hinsichtlich dessen geworden sind, was sie zurückzustellen haben, ist eine Frage für sich, desgleichen der Umfang der Verpflichtung zur Rückstellung oder zur Vergütung des Empfangenen. Mit der Rücktrittserklärung an sich hat die obligatorische Verpflichtung zur Rückstellung nichts zu tun. Der Rücktritt als solcher bleibt aufrecht und hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 918, ABGB. eingehalten sind, seine Wirkung auch dann, wenn nicht zugleich mit der Erklärung des Rücktrittes zurückgestellt wird oder die Rückstellung angeboten wird. Bei einer Klage, deren Begehren auf Aufhebung des Vertrages und Rückstellung der Leistungen des Klägers lautet, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es belanglos sei, daß sich der Kläger nicht ausdrücklich für den Fall der Stattgebung der Klage zur Rückstellung des von ihm Empfangenen bereit erklärt hatte. Es bestehe, so sprach diese Entscheidung (ZBl. 1937, Nr. 302) aus, nicht eine gesetzliche Vorschrift, daß der gemäß Paragraph 918, ABGB. zur Klage Berechtigte ein solches Anbot machen müsse, es sei Sache des Beklagten, seine Gegenansprüche geltend zu machen, und Sache des Richters, diese, soweit berechtigt, zu berücksichtigen, da in der Berücksichtigung nicht ein "Mehr" (Paragraph 405, ZPO.), sondern ein "Weniger" gegenüber dem Klagebegehren zu erblicken sei. Anders wäre es, wenn der Kläger die Berücksichtigung solcher Gegenansprüche verweigert hätte. All das gilt, wie sich aus dieser Entscheidung ergibt, im Falle einer Klage auf Vertragsaufhebung und auf Rückstellung. Es kann aber von einer Anbotspflicht des Rückzustellenden oder gar von einer vorangegangenen Rückstellung des Empfangenen dort überhaupt keine Rede sein, wo derjenige Vertragsteil, der zufolge des Rücktrittes des anderen Vertragsteiles zur Rückstellung verpflichtet wäre, auf Leistung aus dem Vertrage klagt, weil er der Ansicht ist, daß der Vertrag noch aufrecht bestehe und daher erfüllt werden müsse.