Zum Rekurs des Klägers: Er macht geltend, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es seien im gegenständlichen Falle nicht die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden, unrichtig sei. Sie würde nur dann zutreffen, wenn der Kläger gegen Franz R***** noch kein Urteil erwirkt hätte. Dann müsste der Kläger den Schaden der Beklagten gegenüber beweisen. Wenn aber bereits ein vollstreckbares Urteil vorliege, bestehe der Schaden den die Beklagte auf Grund des Amtshaftungsanspruches zu zahlen habe, darin, dass er dieses Urteil mangels aufrechten Bestandes einer Haftpflichtversicherung gegen die Versicherung nicht durchsetzen könne. Es sei daher der Schaden so zu ersetzen, wie die Haftpflichtversicherung ihn dem Kläger zu ersetzen gehabt hätte. Die Haftpflichtversicherung wäre auf Grund einer Drittschuldnerexekution bei aufrechtem Bestand der Versicherung verpflichtet gewesen, dem Kläger den Betrag lt. Versäumungsurteil zu bezahlen, wobei der Kläger bei einer Zahlungsverweigerung der Haftpflichtversicherung nicht den Schaden der Höhe nach zu beweisen gehabt hätte, sondern nur, dass ein vollstreckbares Urteil und ein aufrechter Haftpflichtversicherungsvertrag vorliege. Da der Kläger infolge Verschuldens des Organes der Beklagten seine Forderung aus dem vollstreckbaren Urteil gegen die Haftpflichtversicherung nicht durchsetzen könne, sei die Beklagte verpflichtet, ihm diese Forderung lt. vollstreckbarem Urteil im Betrage von 33.432 S sA bzw den nunmehr eingeschränkten Klagsbetrag zu bezahlen. Die Beklagte könne daher nicht verlangen, dass der Kläger den Schaden nochmals unter Beweis stelle. Davon abgesehen habe die Beklagte einen Teilanspruch, nämlich den Verdienstentgang im Betrage von 686 S der Höhe nach außer Streit gestellt, sodass dieser Betrag auf alle Fälle zuzusprechen gewesen wäre.
Mit obigen Ausführungen verkennt der Rekurswerber die Wirkungen der formellen und materiellen Rechtskraft eines Urteiles. Mit der formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit der Entscheidung) ist die materielle verbunden. Das Urteil wirkt nur zwischen den am Prozess beteiligten Parteien; dritte Personen sind durch die Rechtskraft des Urteils nicht gebunden, soferne nicht irgendwelche Ausnahmsbestimmungen oder Abreden vorliegen. Soweit es ihre Rechte berührt (Tatbestands- oder Reflexwirkung), können sie seine Richtigkeit bestreiten. Was sie nicht bestreiten können, ist nur, dass das Urteil zwischen den Parteien so wirkt, wie wenn es richtig wäre. Das rechtskräftige Urteil entscheidet endgültig über den eingeklagten Anspruch (§ 411 ZPO) und nur über diesen, nicht auch über die zugrundeliegenden Tatsachen. Mit Ausnahme der Echtheit von Urkunden (§ 228 ZPO) können Tatsachen überhaupt nicht rechtskräftig festgestellt werden. Sie bedürfen daher, wenn sie in einem späteren Rechtsstreit wieder erheblich sind und bestritten werden, neuerlichen Beweises. Die Rechtskraft schließt nur eine neuerliche Entscheidung über denselben Anspruch aus (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, §§ 144, 145). Von Nämlichkeit des klägerischen Anspruches und jenes, der mit Versäumungsurteil erledigt wurde, kann demnach keine Rede sein. Wenn die Beklagte die Voraussetzungen für den Eintritt eines Schadens oder einen Schadenersatzanspruch überhaupt bestreitet, so wird dieser Einwand nicht schon mit dem Hinweis auf das rechtskräftige Urteil zwischen anderen Parteien gegenstandslos, vielmehr sind, weil das vorausgegangene Urteil keine Rechtskraft gegen die Beklagte bewirkt, dann eben alle Voraussetzungen für den Anspruch, und zwar sowohl dem Grunde wie der Höhe nach, zu prüfen. Der Standpunkt des Rekurswerbers, dass die Beklagte das rechtskräftige Versäumungsurteil auch gegen sich gelten lassen müsse, ist dem Gesagten zufolge rechtsirrig und auf die Frage, wozu die Haftpflichtversicherung auf Grund einer Drittschuldnerexekution bei aufrechtem Bestand der Versicherung verpflichtet gewesen wäre, nicht einzugehen. Die Außerstreitstellung des Verdienstentganges von 686 S der Höhe nach besagt noch nichts über den Grund des Anspruches, daher versagt auch der Hinweis auf diese Außerstreitstellung. Im Übrigen verweist der Oberste Gerichtshof auf die durchaus zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses, soweit sie nicht von Obigem abweicht. Dem Rekurs konnte mithin ein Erfolg nicht beschieden sein.Mit obigen Ausführungen verkennt der Rekurswerber die Wirkungen der formellen und materiellen Rechtskraft eines Urteiles. Mit der formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit der Entscheidung) ist die materielle verbunden. Das Urteil wirkt nur zwischen den am Prozess beteiligten Parteien; dritte Personen sind durch die Rechtskraft des Urteils nicht gebunden, soferne nicht irgendwelche Ausnahmsbestimmungen oder Abreden vorliegen. Soweit es ihre Rechte berührt (Tatbestands- oder Reflexwirkung), können sie seine Richtigkeit bestreiten. Was sie nicht bestreiten können, ist nur, dass das Urteil zwischen den Parteien so wirkt, wie wenn es richtig wäre. Das rechtskräftige Urteil entscheidet endgültig über den eingeklagten Anspruch (Paragraph 411, ZPO) und nur über diesen, nicht auch über die zugrundeliegenden Tatsachen. Mit Ausnahme der Echtheit von Urkunden (Paragraph 228, ZPO) können Tatsachen überhaupt nicht rechtskräftig festgestellt werden. Sie bedürfen daher, wenn sie in einem späteren Rechtsstreit wieder erheblich sind und bestritten werden, neuerlichen Beweises. Die Rechtskraft schließt nur eine neuerliche Entscheidung über denselben Anspruch aus (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, Paragraphen 144, 145,). Von Nämlichkeit des klägerischen Anspruches und jenes, der mit Versäumungsurteil erledigt wurde, kann demnach keine Rede sein. Wenn die Beklagte die Voraussetzungen für den Eintritt eines Schadens oder einen Schadenersatzanspruch überhaupt bestreitet, so wird dieser Einwand nicht schon mit dem Hinweis auf das rechtskräftige Urteil zwischen anderen Parteien gegenstandslos, vielmehr sind, weil das vorausgegangene Urteil keine Rechtskraft gegen die Beklagte bewirkt, dann eben alle Voraussetzungen für den Anspruch, und zwar sowohl dem Grunde wie der Höhe nach, zu prüfen. Der Standpunkt des Rekurswerbers, dass die Beklagte das rechtskräftige Versäumungsurteil auch gegen sich gelten lassen müsse, ist dem Gesagten zufolge rechtsirrig und auf die Frage, wozu die Haftpflichtversicherung auf Grund einer Drittschuldnerexekution bei aufrechtem Bestand der Versicherung verpflichtet gewesen wäre, nicht einzugehen. Die Außerstreitstellung des Verdienstentganges von 686 S der Höhe nach besagt noch nichts über den Grund des Anspruches, daher versagt auch der Hinweis auf diese Außerstreitstellung. Im Übrigen verweist der Oberste Gerichtshof auf die durchaus zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses, soweit sie nicht von Obigem abweicht. Dem Rekurs konnte mithin ein Erfolg nicht beschieden sein.
Zum Rekurs der Beklagten: Um die nachteiligen Auswirkungen eines rechtswidrigen Vorganges beurteilen zu können, müssen, so meint die Rekurswerberin, die tatsächliche und rechtliche Situation, die ohne den rechtswidrigen Vorgang bestanden hätte, der durch den rechtswidrigen Vorgang tatsächlich eingetretenen Sach- und Rechtslage gegenübergestellt werden. Gemäß § 1 Abs 1 AHG würden auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes die allgemeinen Grundsätze des im ABGB geregelten Schadenersatzrechtes gelten. Aus § 1323 ABGB ergebe sich, dass der Geschädigte durch die Schadensgutmachung so gestellt werden solle, als ob das schädigende Ereignis niemals eingetreten wäre. Durch die nicht unverzüglich geschehene Einziehung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel, trotz bekannter, nicht mehr bestehender, Haftpflichtversicherung hätten unmittelbar nur die Rechte derjenigen Personen berührt werden können, die bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung geschützt bzw gesichert gewesen wäre, denen also bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung ein Deckungsanspruch zugestanden wäre. Der Versicherungsvertrag gebe dem Versicherungsnehmer den Anspruch auf Befreiung von der Haftung gegenüber dem durch den Unfall Geschädigten. Es handle sich somit um einen Deckungsanspruch und nicht um einen Haftpflichtanspruch. Dem geschädigten Dritten stehe jedoch ein selbständiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer niemals zu, da mit diesem nur der Versicherte (Versicherungsnehmer) in Rechtsbeziehungen stehe. Der geschädigte Dritte könne aus dem Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung nur einen mittelbaren Schaden erleiden, für den jedoch die Beklagte mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht hafte. Der Dritte könne einen solchen nur mittelbaren Anspruch (Deckungsanspruch) auch nicht auf dem Umwege über die Amtshaftung erlangen. Der Geschädigte könne durch eine Amtspflichtverletzung nicht eine günstigere Rechtsstellung erlangen, als ihm ohne eine solche Rechtsverletzung zukäme. Der Kläger hätte nur als Rechtsnachfolger bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen einen Ersatzanspruch geltend machen können, der den am seinerzeit bestandenen und in der Folge erloschenen Haftpflichtversicherungsvertrag Beteiligten infolge Nichtbestandes des Deckungsanspruches nach dem Amtshaftungsgesetz zugestanden sei. Ein Ersatzanspruch nach dem AHG habe auch deshalb nicht entstehen können, weil der Kläger der ihm obliegenden Rettungspflicht nicht vollauf Genüge getan habe. Der Kläger habe sich mit seiner Ersatzforderung bereits dem Strafverfahren 9 Vr 1390/54 des Landesgerichtes Klagenfurt als Privatbeteiligter angeschlossen. Im nachfolgenden Zivilprozess zu 16 Cg 363/54 des Landesgerichtes Klagenfurt habe er gegen den Kraftfahrzeughalter am 4. 10. 1954 ein Versäumungsurteil erwirkt. Aus dem Verhalten des Halters und des Lenkers des Kraftfahrzeuges in diesem Prozess habe der rechtsfreundlich vertretene Kläger erkennen müssen, dass die Einbringung der Ersatzforderung mit Schwierigkeiten verbunden sein werde. Der Kläger hätte daher mit der Anbringung des Antrages auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft EZ 90 KG *****, nicht nahezu drei Monate zuwarten dürfen. Der Kläger habe somit von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Abwendung des Schadens keinen Gebrauch gemacht. Zu den Rechtsmitteln iSd § 2 Abs 2 AHG gehörten alle Rechtshandlungen, durch die der behauptete Schaden hätte abgewendet werden können. - Die vom Berufungsgericht gebilligte Verrechnung der Kosten habe nur das Ergebnis, dass die Hauptforderung in unzulässiger Weise um die Kosten erhöht worden sei. Stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nicht zu, so habe er einen solchen Anspruch auch nicht auf dem Umweg durchsetzen können, dass er den aus dem Konkurs erhaltenen Betrag auf diese Kosten verrechnete. In diesem Fall wäre eben eine solche Verrechnung der Beklagten gegenüber unzulässig. Die Zahlung aus dem Konkurs sei richtigerweise auf die Hauptforderung zu verrechnen gewesen, die um diesen Betrag gekürzt werde. Die Kosten seien dagegen bei der Schadensberechnung zur Gänze auszuscheiden. Die dem Geschädigten aus der Rettungspflicht erwachsenden Kosten seien nicht als Schaden im Sinne des AHG anzusehen. Diese Kosten könnten keinen Schadenersatzanspruch begründen; auch aus diesem Gesichtspunkt sei daher der geltend gemachte Ersatzanspruch bezüglich der angeführten Kosten nicht begründet. Dazu komme, dass die Kostenvorschriften als Spezialbestimmungen die Anwendung des Amtshaftungsgesetzes ausschlössen. Verfahrenskosten könnten nur auf Grund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und nur im Rahmen des in Betracht kommenden Verfahrens, nicht aber abgesondert mittels Klage geltend gemacht werden.Zum Rekurs der Beklagten: Um die nachteiligen Auswirkungen eines rechtswidrigen Vorganges beurteilen zu können, müssen, so meint die Rekurswerberin, die tatsächliche und rechtliche Situation, die ohne den rechtswidrigen Vorgang bestanden hätte, der durch den rechtswidrigen Vorgang tatsächlich eingetretenen Sach- und Rechtslage gegenübergestellt werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG würden auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes die allgemeinen Grundsätze des im ABGB geregelten Schadenersatzrechtes gelten. Aus Paragraph 1323, ABGB ergebe sich, dass der Geschädigte durch die Schadensgutmachung so gestellt werden solle, als ob das schädigende Ereignis niemals eingetreten wäre. Durch die nicht unverzüglich geschehene Einziehung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel, trotz bekannter, nicht mehr bestehender, Haftpflichtversicherung hätten unmittelbar nur die Rechte derjenigen Personen berührt werden können, die bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung geschützt bzw gesichert gewesen wäre, denen also bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung ein Deckungsanspruch zugestanden wäre. Der Versicherungsvertrag gebe dem Versicherungsnehmer den Anspruch auf Befreiung von der Haftung gegenüber dem durch den Unfall Geschädigten. Es handle sich somit um einen Deckungsanspruch und nicht um einen Haftpflichtanspruch. Dem geschädigten Dritten stehe jedoch ein selbständiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer niemals zu, da mit diesem nur der Versicherte (Versicherungsnehmer) in Rechtsbeziehungen stehe. Der geschädigte Dritte könne aus dem Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung nur einen mittelbaren Schaden erleiden, für den jedoch die Beklagte mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht hafte. Der Dritte könne einen solchen nur mittelbaren Anspruch (Deckungsanspruch) auch nicht auf dem Umwege über die Amtshaftung erlangen. Der Geschädigte könne durch eine Amtspflichtverletzung nicht eine günstigere Rechtsstellung erlangen, als ihm ohne eine solche Rechtsverletzung zukäme. Der Kläger hätte nur als Rechtsnachfolger bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen einen Ersatzanspruch geltend machen können, der den am seinerzeit bestandenen und in der Folge erloschenen Haftpflichtversicherungsvertrag Beteiligten infolge Nichtbestandes des Deckungsanspruches nach dem Amtshaftungsgesetz zugestanden sei. Ein Ersatzanspruch nach dem AHG habe auch deshalb nicht entstehen können, weil der Kläger der ihm obliegenden Rettungspflicht nicht vollauf Genüge getan habe. Der Kläger habe sich mit seiner Ersatzforderung bereits dem Strafverfahren 9 römisch fünf r 1390/54 des Landesgerichtes Klagenfurt als Privatbeteiligter angeschlossen. Im nachfolgenden Zivilprozess zu 16 Cg 363/54 des Landesgerichtes Klagenfurt habe er gegen den Kraftfahrzeughalter am 4. 10. 1954 ein Versäumungsurteil erwirkt. Aus dem Verhalten des Halters und des Lenkers des Kraftfahrzeuges in diesem Prozess habe der rechtsfreundlich vertretene Kläger erkennen müssen, dass die Einbringung der Ersatzforderung mit Schwierigkeiten verbunden sein werde. Der Kläger hätte daher mit der Anbringung des Antrages auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft EZ 90 KG *****, nicht nahezu drei Monate zuwarten dürfen. Der Kläger habe somit von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Abwendung des Schadens keinen Gebrauch gemacht. Zu den Rechtsmitteln iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG gehörten alle Rechtshandlungen, durch die der behauptete Schaden hätte abgewendet werden können. - Die vom Berufungsgericht gebilligte Verrechnung der Kosten habe nur das Ergebnis, dass die Hauptforderung in unzulässiger Weise um die Kosten erhöht worden sei. Stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nicht zu, so habe er einen solchen Anspruch auch nicht auf dem Umweg durchsetzen können, dass er den aus dem Konkurs erhaltenen Betrag auf diese Kosten verrechnete. In diesem Fall wäre eben eine solche Verrechnung der Beklagten gegenüber unzulässig. Die Zahlung aus dem Konkurs sei richtigerweise auf die Hauptforderung zu verrechnen gewesen, die um diesen Betrag gekürzt werde. Die Kosten seien dagegen bei der Schadensberechnung zur Gänze auszuscheiden. Die dem Geschädigten aus der Rettungspflicht erwachsenden Kosten seien nicht als Schaden im Sinne des AHG anzusehen. Diese Kosten könnten keinen Schadenersatzanspruch begründen; auch aus diesem Gesichtspunkt sei daher der geltend gemachte Ersatzanspruch bezüglich der angeführten Kosten nicht begründet. Dazu komme, dass die Kostenvorschriften als Spezialbestimmungen die Anwendung des Amtshaftungsgesetzes ausschlössen. Verfahrenskosten könnten nur auf Grund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und nur im Rahmen des in Betracht kommenden Verfahrens, nicht aber abgesondert mittels Klage geltend gemacht werden.
Der Argumentation der Rekurswerberin vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Wie er bereits in der Entscheidung SZ XXVIII 201 erkannt hat, steht dem Staatsbürger ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens nach den Bestimmungen des AHG dann zu, wenn der Schaden infolge schuldhafter Verletzung einer Norm, die dem Schutz des Staatsbürgers dient, durch staatliche Organe herbeigeführt wurde. Die Norm des § 3 Abs 1 KFG 1946 dient nach der gleichen Entscheidung den Interessen aller am Kraftverkehr beteiligten Personen, die durch den Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können. Demselben Zweck sind auch die Bestimmungen der §§ 57 Abs 6 und 60 KfVO 1947 gewidmet; sie regeln, wie die Interessen der Verkehrsteilnehmer für den Fall gewahrt werden sollen, dass die Wirksamkeit der Versicherung etwa wegen Nichtzahlung einer Prämie aufhört. In diesem Fall sollen die Verkehrsteilnehmer dadurch geschützt werden, dass die Behörde die Zulassung zurücknimmt und die Kennzeichen abnimmt, wodurch das Fahren mit einem solchen Kraftfahrzeug praktisch unmöglich gemacht und ein Druck auf den säumigen Halter des Fahrzeuges ausgeübt wird, die Prämien nachzuzahlen. Auszugehen ist davon, dass die Versicherung zur Zeit des Unfalles bereits außer Kraft getreten war. Ohne die Fahrlässigkeit des Organes der Beklagten wäre die Verwendung des Kraftfahrzeuges durch die schon erwähnten Maßnahmen verhindert worden. In der Unterlassung liegt das schädigende Ereignis. Dem durch die Unterlassung eingetretenen Schadensereignis muss daher die Situation gegenübergestellt werden, welche bei pflichtgemäßem Handeln eingetreten wäre, d.h. der Unfall wäre nicht oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Der Amtshaftungsanspruch kann infolgedessen nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherungsanstalt gehabt hätte. Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug ist eine generelle Verursachungshandlung für einen Schaden. Auf dieser Erkenntnis beruhen die strengen Haftungsbestimmungen und die Versicherungspflicht. Bei Unterlassungen ist der kausale Zusammenhang dann gegeben, wenn bei pflichtgemäßem Handeln der Schadenserfolg nicht eingetreten wäre. Statt einer Wiederholung mag noch auf die in jeder Hinsicht zu billigenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in der Frage der Haftung der Beklagten, was das Grundsätzliche betrifft, aber auch bezüglich nicht verspäteter Exekutionsführung, verwiesen werden.Der Argumentation der Rekurswerberin vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Wie er bereits in der Entscheidung SZ römisch 28 201 erkannt hat, steht dem Staatsbürger ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens nach den Bestimmungen des AHG dann zu, wenn der Schaden infolge schuldhafter Verletzung einer Norm, die dem Schutz des Staatsbürgers dient, durch staatliche Organe herbeigeführt wurde. Die Norm des Paragraph 3, Absatz eins, KFG 1946 dient nach der gleichen Entscheidung den Interessen aller am Kraftverkehr beteiligten Personen, die durch den Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können. Demselben Zweck sind auch die Bestimmungen der Paragraphen 57, Absatz 6 und 60 KfVO 1947 gewidmet; sie regeln, wie die Interessen der Verkehrsteilnehmer für den Fall gewahrt werden sollen, dass die Wirksamkeit der Versicherung etwa wegen Nichtzahlung einer Prämie aufhört. In diesem Fall sollen die Verkehrsteilnehmer dadurch geschützt werden, dass die Behörde die Zulassung zurücknimmt und die Kennzeichen abnimmt, wodurch das Fahren mit einem solchen Kraftfahrzeug praktisch unmöglich gemacht und ein Druck auf den säumigen Halter des Fahrzeuges ausgeübt wird, die Prämien nachzuzahlen. Auszugehen ist davon, dass die Versicherung zur Zeit des Unfalles bereits außer Kraft getreten war. Ohne die Fahrlässigkeit des Organes der Beklagten wäre die Verwendung des Kraftfahrzeuges durch die schon erwähnten Maßnahmen verhindert worden. In der Unterlassung liegt das schädigende Ereignis. Dem durch die Unterlassung eingetretenen Schadensereignis muss daher die Situation gegenübergestellt werden, welche bei pflichtgemäßem Handeln eingetreten wäre, d.h. der Unfall wäre nicht oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Der Amtshaftungsanspruch kann infolgedessen nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherungsanstalt gehabt hätte. Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug ist eine generelle Verursachungshandlung für einen Schaden. Auf dieser Erkenntnis beruhen die strengen Haftungsbestimmungen und die Versicherungspflicht. Bei Unterlassungen ist der kausale Zusammenhang dann gegeben, wenn bei pflichtgemäßem Handeln der Schadenserfolg nicht eingetreten wäre. Statt einer Wiederholung mag noch auf die in jeder Hinsicht zu billigenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in der Frage der Haftung der Beklagten, was das Grundsätzliche betrifft, aber auch bezüglich nicht verspäteter Exekutionsführung, verwiesen werden.
Zur Frage, ob die zur Abwendung des Schadens aufgewendeten Verfahrenskosten ein Schaden sind oder nicht, hat der Oberste Gerichtshof eben erst in der Entscheidung vom 8. 3. 1961, 1 Ob 93, 94/61, Stellung genommen. Diese Entscheidung bejaht die Frage im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen: Es kann wohl nicht bezweifelt werden, dass ein Prozesskostenaufwand eine Verminderung des Vermögens des Aufwendenden, also einen Schaden im Rechtssinne darstellt. Die Vertreter der Ansicht, dass die Prozesskosten nicht Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein können, folgern dies aus der besonderen rechtlichen Natur des Prozesskostenanspruches, der in den Verfahrensgesetzen seine Grundlage hat, kein Schadenersatzanspruch ist, und aus der Rechtskraftwirkung der Prozesskostenentscheidung. Diese Erwägungen haben Berechtigung, soweit es sich um das Verhältnis zwischen den Prozessparteien handelt, treffen aber nicht auf das Verhältnis zwischen einer Partei und einem schuldtragenden Dritten zu. In diesem Verhältnis beruht der Anspruch nicht mehr auf den öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften, sondern auf den privatrechtlichen Normen des Schadenersatzes. Einer solchen Haftung steht auch die Rechtskraftwirkung der Kostenentscheidung nicht entgegen, weil diese nur die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien des Verfahrens betrifft. Es lässt sich auch nicht ohne weiteres sagen, dass Klagsführung und Exekutionen nicht zweckmäßig gewesen wären. Unabhängig davon, ist aber gegebenenfalls noch zu sagen, dass die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe der vom Kläger gewollten Verrechnung der aus der Konkursmasse erhaltenen Quote in erster Linie auf Zinsen und Kosten nicht widersprochen, unbekämpft blieb, sodass in der Tat der bezügliche Teilanspruch des Klägers aus dem gegenwärtigen Streit wegfiel.
Es ergibt sich demnach, dass auch der Rekurs der Beklagten keine Berechtigung hat und der angefochtene Beschluss im vollen Umfang zu bestätigen war.
Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf den §§ 40, 50 ZPO, d.h. die Rechtsmittelwerber haben die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO, d.h. die Rechtsmittelwerber haben die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.