Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber erklärt zwar, den Beschluss „seinem gesamten Umfange nach" zu bekämpfen, führt das Rechtsmittel jedoch im Hinblick auf den zurückweisenden Teil des angefochtenen Beschlusses nicht aus, sodass sich die Anfechtung in Wahrheit auf den meritorischen Teil des Spruchs beschränkt.
Soweit er die Nichtigkeit des Beschlusses geltend macht, weil die Mitglieder des Rekurssenats befangen gewesen seien, übersieht er offenbar, dass er bereits einmal die Befangenheit dieser drei Richter - sowie der übrigen Richter des Oberlandesgerichts Graz - behauptet hat. Dieser Ablehnungsantrag wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Da der Rekurswerber insoweit keine neuen Tatsachen behauptet, sondern im Wesentlichen weiterhin die Auffassung vertritt, schon das kollegiale Verhältnis zwischen den Richtern des Landesgerichts Leoben und denen des Oberlandesgerichts Graz begründe den „Ablehnungsgrund der Zweifel an der möglichen Befangenheit der erkennenden Richter", besteht eine Bindung an die bereits erfolgte Zurückweisung eines derartigen pauschalen Ablehnungsantrags. Da der Rekurswerber nicht mit denselben Argumenten eine neuerliche Überprüfung derselben Frage erreichen kann, steht die bindende Zurückweisungsentscheidung der behaupteten Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO entgegen.Soweit er die Nichtigkeit des Beschlusses geltend macht, weil die Mitglieder des Rekurssenats befangen gewesen seien, übersieht er offenbar, dass er bereits einmal die Befangenheit dieser drei Richter - sowie der übrigen Richter des Oberlandesgerichts Graz - behauptet hat. Dieser Ablehnungsantrag wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Da der Rekurswerber insoweit keine neuen Tatsachen behauptet, sondern im Wesentlichen weiterhin die Auffassung vertritt, schon das kollegiale Verhältnis zwischen den Richtern des Landesgerichts Leoben und denen des Oberlandesgerichts Graz begründe den „Ablehnungsgrund der Zweifel an der möglichen Befangenheit der erkennenden Richter", besteht eine Bindung an die bereits erfolgte Zurückweisung eines derartigen pauschalen Ablehnungsantrags. Da der Rekurswerber nicht mit denselben Argumenten eine neuerliche Überprüfung derselben Frage erreichen kann, steht die bindende Zurückweisungsentscheidung der behaupteten Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO entgegen.
Aber auch sonst vermag der Rekurswerber eine (inhaltliche) Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Zutreffend wurde im angefochtenen Beschluss insbesondere auf § 23 JN verwiesen, aus dem sich deutlich ergibt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das bloß kollegiale Verhältnis zwischen Mitgliedern desselben Gerichtshofs eine objektive Entscheidung über die behauptete Befangenheit eines oder mehrerer Richterkollegen nicht hindert. Umstände, die gerade im konkreten Fall und in Ansehung der (nunmehr weiter) abgelehnten Richter des Landesgerichts Leoben entgegen dem gesetzlichen Leitbild die konkrete Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, zeigt der Rekurswerber nicht auf.Aber auch sonst vermag der Rekurswerber eine (inhaltliche) Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Zutreffend wurde im angefochtenen Beschluss insbesondere auf Paragraph 23, JN verwiesen, aus dem sich deutlich ergibt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das bloß kollegiale Verhältnis zwischen Mitgliedern desselben Gerichtshofs eine objektive Entscheidung über die behauptete Befangenheit eines oder mehrerer Richterkollegen nicht hindert. Umstände, die gerade im konkreten Fall und in Ansehung der (nunmehr weiter) abgelehnten Richter des Landesgerichts Leoben entgegen dem gesetzlichen Leitbild die konkrete Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, zeigt der Rekurswerber nicht auf.
Kostenersatz steht für erfolglose Verfahrensschritte im Ablehnungsverfahren jedenfalls nicht zu (vgl nur SZ 63/24; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 48 ZPO Rz 3).Kostenersatz steht für erfolglose Verfahrensschritte im Ablehnungsverfahren jedenfalls nicht zu vergleiche nur SZ 63/24; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 48, ZPO Rz 3).