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Entscheidung 1 Ob 148/22d×

Entscheidung 1 Ob 148/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009865 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden …
RS0009923 Rechtssatz 09.02.1955Zivilrecht
Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer über die Bauführung hindert den Grunderwerb des redlichen Bauführers nicht, wenn sich der Grundeigentümer an eine Vereinbarung, betreffend die Überlassung des Baugrundes an den Bauführer, n …
RS0011052 Rechtssatz 07.12.1949Zivilrecht
Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus (Klang I/2 S 143; 1 Ob 25/48 = SZ 21/57).
RS0012258 Rechtssatz 15.09.1993Zivilrecht
Sind Bauwerke durch ihre Aufführung bereits Bestandteil des Grundstückes geworden, können sie später auch nicht einvernehmlich zu sonderrechtsfähigen Superädifikaten gemacht werden.
RS0026205 Rechtssatz 09.06.1971Zivilrecht
Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte als zu schaden, ist der Schikane behauptende Kläger.
RS0037440 Rechtssatz 09.10.1963Zivilrecht
Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine …
RS0039177 Rechtssatz 19.02.1992Zivilrecht
Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches.