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Entscheidung 1 Ob 148/25h×

Entscheidung 1 Ob 148/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob148/25h

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj J*, geboren * 2014, und 2. des mj P*, geboren * 2016, *, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters L*, vertreten durch Mag. Andreas Pazderka, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 2. Juni 2025, GZ 20 R 110/25d-193, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Vorinstanzen wiesen die Anträge des Vaters zurück, die Kinder von einem unabhängigen Psychologen begutachten zu lassen und sein Kontaktrecht an seine Ehefrau weiterzugeben; weiters wiesen sie dessen Anträge ab, seine Videotelefonkontakte zu den Kindern durchzusetzen, ihm an den Geburtstagen der Kinder ein zusätzliches Videotelefonkontaktrecht von zehn Minuten einzuräumen, der Mutter eine weitere Elternberatung von 15 Stunden und ihr aufzutragen, die bislang unbeantworteten Fragen „zu den monatlichen Berichten“ nachzutragen.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seinem gegen die Rekursentscheidung vom 2. 6. 2025 erhobenen – über Auftrag des Erstgerichts durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt verbesserten – außerordentlichen Revisionsrekurs vom 8. 8. 2025 wendet sich der Vater gegen die Abweisung eines Antrags „auf monatliche 8-stündige Besuche in Wien ohne Aufsichtsperson“. Mit seinen Ausführungen, das Rekursgericht halte an der unmöglichen „Zwei-Wochen-Regel“ fest und verstoße damit gegen Artikel 6 und Artikel 8, EMRK, vermag er schon deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen, weil ein solcher Antrag nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.

Textnummer

E146084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00148.25H.1111.000

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251111_OGH0002_0010OB00148_25H0000_000