Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Das gilt auch für Bestandrechte, die dem Gemeinschuldner zustehen; sie fallen, auch wenn sie dem Mietengesetz unterliegen, in die Konkursmasse (EvBl 1966/246; JBl 1965, 590; EvBl 1961/343 ua). Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt (Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 I 134); das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österr Insolvenzrecht 275; Wegan, Österr Insolvenzrecht 33); der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein (Lehmann, Komm zur österr Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 163). Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, kann allerdings sowohl der Masseverwalter als auch der Bestandgeber den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Frist kündigen (§ 23 Abs. 1 KO; vgl Ruttar in ImmZ 1962, 99). Auch wenn das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gekündigt wird, ist dabei der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners in bezug auf die Konkursmasse (vgl. insbes Wegan aaO 14), so daß die Zustellung einer Aufkündigung an ihn und nicht an den Gemeinschuldner zu erfolgen hat (vgl. Bartsch-Pollak, aaO 135); der mit der Konkurseröffnung eingetretene Verlust der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände hat nämlich zur Folge, daß er für Ansprüche, die die Masse betreffen, prozeßunfähig ist (EvBl 1961/343; vgl. Wegan aaO 24; Petschek-Reimer-Schiemer, aaO 71). Es war daher verfehlt, wenn die kündigende Partei auf das anhängige Konkursverfahren nicht Bezug nahm und den Gemeinschuldner allein als Kündigungsgegner bezeichnete. Das konnte jedoch keine Folgen haben, da das Konkursgericht mit der Konkurseröffnung das zuständige Postamt verständigt hatte und dieses seiner gesetzlichen (§ 77 Abs. 2 KO) Verpflichtung, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgenden Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen, nachgekommen war. Sache des Masseverwalters war es nun, die erforderlichen Entscheidungen über das Weiterbestehen des Bestandverhältnisses zu treffen und die eventuell erforderlichen gerichtlichen Schritte zu unternehmen. Der Masseverwalter war offensichtlich nicht gewillt, das Bestandverhältnis enden zu lassen, weshalb er bei Gericht seinen Schriftsatz vom 20. August 1974 überreichte, in dem er die Auffassung vertrat, die Aufkündigung wäre sogar nichtig. Letztere Auffassung wurde allerdings vom Rekursgericht unbekämpft und damit rechtskräftig abgelehnt und unterliegt nicht mehr der weiteren Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.Gemäß Paragraph eins, KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Das gilt auch für Bestandrechte, die dem Gemeinschuldner zustehen; sie fallen, auch wenn sie dem Mietengesetz unterliegen, in die Konkursmasse (EvBl 1966/246; JBl 1965, 590; EvBl 1961/343 ua). Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt (Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 römisch eins 134); das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österr Insolvenzrecht 275; Wegan, Österr Insolvenzrecht 33); der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein (Lehmann, Komm zur österr Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 163). Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, kann allerdings sowohl der Masseverwalter als auch der Bestandgeber den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Frist kündigen (Paragraph 23, Absatz eins, KO; vergleiche Ruttar in ImmZ 1962, 99). Auch wenn das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gekündigt wird, ist dabei der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners in bezug auf die Konkursmasse vergleiche insbes Wegan aaO 14), so daß die Zustellung einer Aufkündigung an ihn und nicht an den Gemeinschuldner zu erfolgen hat vergleiche Bartsch-Pollak, aaO 135); der mit der Konkurseröffnung eingetretene Verlust der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände hat nämlich zur Folge, daß er für Ansprüche, die die Masse betreffen, prozeßunfähig ist (EvBl 1961/343; vergleiche Wegan aaO 24; Petschek-Reimer-Schiemer, aaO 71). Es war daher verfehlt, wenn die kündigende Partei auf das anhängige Konkursverfahren nicht Bezug nahm und den Gemeinschuldner allein als Kündigungsgegner bezeichnete. Das konnte jedoch keine Folgen haben, da das Konkursgericht mit der Konkurseröffnung das zuständige Postamt verständigt hatte und dieses seiner gesetzlichen (Paragraph 77, Absatz 2, KO) Verpflichtung, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgenden Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen, nachgekommen war. Sache des Masseverwalters war es nun, die erforderlichen Entscheidungen über das Weiterbestehen des Bestandverhältnisses zu treffen und die eventuell erforderlichen gerichtlichen Schritte zu unternehmen. Der Masseverwalter war offensichtlich nicht gewillt, das Bestandverhältnis enden zu lassen, weshalb er bei Gericht seinen Schriftsatz vom 20. August 1974 überreichte, in dem er die Auffassung vertrat, die Aufkündigung wäre sogar nichtig. Letztere Auffassung wurde allerdings vom Rekursgericht unbekämpft und damit rechtskräftig abgelehnt und unterliegt nicht mehr der weiteren Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.
Der Revisionsrekurs der kündigenden Partei wendet sich gegen die weitere Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, der Schriftsatz des Masseverwalters vom 20. August 1974 habe unmißverständlich auch den Willen, Einwendungen gegen die Aufkündigung zu erheben, erkennen lassen. Dem Revisionsrekurs ist beizupflichten, daß der Schriftsatz vom 20. August 1974 ausdrücklich nur den Standpunkt vertrat, daß während des Konkursverfahrens die Aufkündigung eines Bestandverhältnisses gegen den Gemeinschuldner nicht eingebracht werden könne und daher das Verfahren nichtig sei, wogegen inhaltlich auf die Kündigung („den Rechtsstreit“) nicht Bezug genommen wurde. Dem Rekursgericht ist aber doch darin zu folgen, daß der Masseverwalter erkennbar erreichen wollte, daß die Kündigung nicht rechtskräftig und vollstreckbar werde, beantragte er doch ausdrücklich, den am 1. August 1974 über die Aufkündigung ergangenen Beschluß des Erstgerichtes und damit den von der kündigenden Partei angestrebten Exekutionstitel aufzuheben. Das ist genau das Ziel, das auch mit Einwendungen gegen eine Aufkündigung erreicht werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung genügt nun für Einwendungen, soweit es sich um Stellungnahmen zu nach dem Mietengesetz geltend gemachten Kündigungsgründen handelt, jede Erklärung, aus welcher sich mit genügender Deutlichkeit ergibt, daß sich der Gekündigte mit der Aufkündigung nicht abfinden, diese sohin nicht als gesetzmäßig anerkennen will; hiebei kommt es nicht darauf an, ob gerade das Wort „Einwendungen“ gebraucht wird (MietSlg 17.578, 8279/3, 5295; EvBl 1962/377 ua). Gewiß stellt der Schriftsatz des Masseverwalters vom 20. August 1974 auf einen ganz bestimmten, vom Rekursgericht rechtskräftig verneinten, Aufhebungsgrund ab. Sachliche Einwendungen gegen die Aufkündigung können aber doch gegenüber dem Antrag, den Beschluß über die Aufkündigung für nichtig zu erklären, als minus und damit im Antrag mit enthalten angesehen werden. Die Auffassung des Rekursgerichtes, der Schriftsatz des Masseverwalters enthalte auch – nicht ausgeführte – Einwendungen gegen die Aufkündigung, ist damit zu billigen. Die kündigende Partei wird daher in einem Rechtsstreit, dessen Durchführung das Rekursgericht anordnete, das Vorliegen der von ihr behaupteten Kündigungsgründe zu beweisen haben.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.