Die Revisionen der beklagten Partei und der zweiten Nebenintervenientin sind zulässig und berechtigt, die Revision der ersten Nebenintervenientin ist unzulässig.
1. Zu den Revisionen der beklagten Partei und der zweiten Nebenintervenientin:
Entgegen deren Ansicht haftet die beklagte Partei für das Fehlverhalten der von ihr beauftragten Bauunternehmungen gemäß § 1313a ABGB. Sie hat sich dem Kläger gegenüber - was in den Rechtsmitteln auch gar nicht bezweifelt wird - vertraglich verpflichtet, die Bauarbeiten unter Einhaltung der ortspolizeilichen Verordnungen, insbesondere unter Einhaltung der "Ruhezeiten" durchzuführen. Soweit sie zur Durchführung ihres Bauvorhabens Dritte heranzog, wurden diese auch in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vertrag tätig. Diese haben aber nach den Feststellungen der vertraglichen Verpflichtung der beklagten Partei zur Einhaltung der Ruhezeiten zuwidergehandelt, so daß letztere für deren Fehlverhalten einzustehen hat; nach herrschender Auffassung ist es für die Bejahung der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB ausschlaggebend, daß der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, daß er also in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (SZ 67/101). Daß die beauftragten Unternehmer in das auch durch die Vereinbarung zwischen den Streitteilen geprägte Interessenverfolgungsprogramm der beklagten Bauherrin eingebunden war, kann bei der gegebenen Sachlage nicht zweifelhaft sein.Entgegen deren Ansicht haftet die beklagte Partei für das Fehlverhalten der von ihr beauftragten Bauunternehmungen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Sie hat sich dem Kläger gegenüber - was in den Rechtsmitteln auch gar nicht bezweifelt wird - vertraglich verpflichtet, die Bauarbeiten unter Einhaltung der ortspolizeilichen Verordnungen, insbesondere unter Einhaltung der "Ruhezeiten" durchzuführen. Soweit sie zur Durchführung ihres Bauvorhabens Dritte heranzog, wurden diese auch in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vertrag tätig. Diese haben aber nach den Feststellungen der vertraglichen Verpflichtung der beklagten Partei zur Einhaltung der Ruhezeiten zuwidergehandelt, so daß letztere für deren Fehlverhalten einzustehen hat; nach herrschender Auffassung ist es für die Bejahung der Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB ausschlaggebend, daß der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, daß er also in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (SZ 67/101). Daß die beauftragten Unternehmer in das auch durch die Vereinbarung zwischen den Streitteilen geprägte Interessenverfolgungsprogramm der beklagten Bauherrin eingebunden war, kann bei der gegebenen Sachlage nicht zweifelhaft sein.
Ob die beklagte Partei die Unternehmer sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, ist bei der Haftung für ihre Erfüllungsgehilfen unbeachtlich. Ob dem Kläger eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last fällt, hängt davon ab, ob er alle Schritte unternommen hat, die "von einem verständigen Durchschnittsmenschen" gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. Einen Prozeß mit zweifelhaften Erfolgsaussichten mußte er jedenfalls nicht führen; er war auch nicht verpflichtet, Schritte einzuleiten, die mit Kostenrisken verbunden gewesen wären (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 20 zu § 1304 mwN). Nach den Feststellungen hat der Kläger unter Hinweis auf die ortspolizeiliche Verordnung Ende Jänner 1994 die Baueinstellung bei der Gemeinde begehrt, die den Antrag an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterleitete. Damit ist er der ihm obliegenden Pflicht zur Minimierung des Schadens ausreichend nachgekommen.Ob die beklagte Partei die Unternehmer sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, ist bei der Haftung für ihre Erfüllungsgehilfen unbeachtlich. Ob dem Kläger eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last fällt, hängt davon ab, ob er alle Schritte unternommen hat, die "von einem verständigen Durchschnittsmenschen" gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. Einen Prozeß mit zweifelhaften Erfolgsaussichten mußte er jedenfalls nicht führen; er war auch nicht verpflichtet, Schritte einzuleiten, die mit Kostenrisken verbunden gewesen wären (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 20 zu Paragraph 1304, mwN). Nach den Feststellungen hat der Kläger unter Hinweis auf die ortspolizeiliche Verordnung Ende Jänner 1994 die Baueinstellung bei der Gemeinde begehrt, die den Antrag an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterleitete. Damit ist er der ihm obliegenden Pflicht zur Minimierung des Schadens ausreichend nachgekommen.
Dennoch sind die beiden Revisionen berechtigt:
Es kann zwar seit der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann erlassen werden, wenn noch strittig ist, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Nach wie vor müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs erledigt sein. Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muß, geklärt und bejaht ist (1 Ob 378/98i; SZ 69/78; 4 Ob 2040/96w; Fasching Lehrbuch2 Rz 1429; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 9 zu § 393). Sowohl zum Kausalzusammenhang wie auch zu den behaupteten Schadensfolgen fehlen aber Feststellungen; das Erstgericht hat die Frage des Kausalzusammenhangs aus rechtlichen Erwägungen dahingestellt gelassen. Für die schadenersatzrechtliche Haftung der beklagten Partei sind diese Feststellungen unentbehrlich, sodaß - wie ausgeführt - die Fällung eines Zwischenurteils unzulässig war.Es kann zwar seit der Novellierung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann erlassen werden, wenn noch strittig ist, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Nach wie vor müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs erledigt sein. Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muß, geklärt und bejaht ist (1 Ob 378/98i; SZ 69/78; 4 Ob 2040/96w; Fasching Lehrbuch2 Rz 1429; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 9 zu Paragraph 393,). Sowohl zum Kausalzusammenhang wie auch zu den behaupteten Schadensfolgen fehlen aber Feststellungen; das Erstgericht hat die Frage des Kausalzusammenhangs aus rechtlichen Erwägungen dahingestellt gelassen. Für die schadenersatzrechtliche Haftung der beklagten Partei sind diese Feststellungen unentbehrlich, sodaß - wie ausgeführt - die Fällung eines Zwischenurteils unzulässig war.
Die Urteile der Vorinstanzen sind somit in Stattgebung der Revision der beklagten Partei und der zweiten Nebenintervenientin zur Ergänzung des Verfahrens durch das Erstgericht aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
2. Zur Revision der ersten Nebenintervenientin:
Dieses Rechtsmittel ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Es steht fest, daß Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei gegen die "Ruhezeitverordnung" verstoßen haben. Das Ausmaß der Verstöße mag für die Kausalität des Schadens und auch für die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes bedeutsam sein, beides wird aber von der ersten Nebenintervenientin nicht releviert. Ob sie im Rückgriffsweg von der beklagten Partei in Anspruch genommen werden kann, ist für das gegen die beklagte Partei gerichtete Begehren bedeutungslos. Die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes - noch dazu den einer anderen Prozeßpartei - verstößt gegen § 506 Abs 1 Z 2 ZPO und ist unbeachtlich (ZVR 1993/137; 1 Ob 530/90 mwN). Die erste Nebenintervenientin zeigt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht auf.Dieses Rechtsmittel ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen. Es steht fest, daß Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei gegen die "Ruhezeitverordnung" verstoßen haben. Das Ausmaß der Verstöße mag für die Kausalität des Schadens und auch für die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes bedeutsam sein, beides wird aber von der ersten Nebenintervenientin nicht releviert. Ob sie im Rückgriffsweg von der beklagten Partei in Anspruch genommen werden kann, ist für das gegen die beklagte Partei gerichtete Begehren bedeutungslos. Die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes - noch dazu den einer anderen Prozeßpartei - verstößt gegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und ist unbeachtlich (ZVR 1993/137; 1 Ob 530/90 mwN). Die erste Nebenintervenientin zeigt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht auf.