Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Rahmen seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Das Rekursgericht errechnete das Jahresnettoeinkommen des Vaters 2002 in EUR auf folgende Weise:
Bruttojahreseinkommen 47.511,06
- Sozialversicherungsbeiträge 6.451,82
- sonstige Abzüge 300,00
- tatsächliche Einkommensteuer 4.140,25
Differenz 36.618,99
Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers hat das Rekursgericht eine "zweifache Hinzurechnung" der bescheidmäßig feststehenden Abgabengutschrift von 5.409,22 EUR (ON 133) "zur Unterhaltsbemessungsgrundlage" vorgenommen. Das ist jedoch - auf dem Boden der voranstehenden Berechnung - nicht der Fall. Somit haftet dem angefochtenen Beschluss im erörterten Punkt der vom Vater behauptete Berechnungsfehler nicht an.
2. Im Übrigen rügt der Vater, die Vorinstanzen hätten auf die von der Finanzbehörde für das Veranlagungsjahr 2002 als berufsbedingte PKW-Kosten anerkannten Werbungskosten von 11.210,46 EUR zu Unrecht bloß mit einem geringfügigen Betrag Bedacht genommen. Das Rekursgericht habe sich mit seinen Einwänden nicht auseinandergesetzt.
Der Vater erstattete bereits im Verfahren erster Instanz Behauptungen zu den berufsbedingten PKW-Kosten (ON 120). Vor der Beschlussfassung erster Instanz war überdies bereits der Einkommensteuerbescheid 2002 aktenkundig. Danach anerkannte die Finanzbehörde für dieses Veranlagungsjahr 11.210,46 EUR an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (ON 133). Das Erstgericht stellte dagegen bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage - ohne nähere Begründung - bloß 75 % von jährlich 1.192,18 EUR als "berufsbedingte Auslagen" des Vaters in Rechnung. Das Rekursgericht trat der Rechtsansicht des Erstgerichts bei, es seien bei einem im Außendienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen bloß 75 % der Fahrzeugkosten als Abzugspost vom Einkommen zu berücksichtigen. Es erledigte jedoch nicht die im Einzelnen begründete Rüge des Vaters, das Erstgericht hätte wesentlich mehr als 1.192,18 EUR an berufsbedingten Auslagen anerkennen müssen. Damit belastete es sein eigenes Verfahren - gleichviel ob die Ausführungen des Vaters als Mängel- oder Beweisrüge aufzufassen sind - mit einem wesentlichen, im Revisionsrekurs gerügten Mangel. Dieser Entscheidungsfehler wirft eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über die Rekurse des Vaters und des Minderjährigen aufzutragen, gab doch die zweite Instanz dem Rekurs des Minderjährigen auf Basis eines Sachverhalts statt, der in einer für das Ergebnis wesentlichen Frage noch nicht gesichert ist.Der Vater erstattete bereits im Verfahren erster Instanz Behauptungen zu den berufsbedingten PKW-Kosten (ON 120). Vor der Beschlussfassung erster Instanz war überdies bereits der Einkommensteuerbescheid 2002 aktenkundig. Danach anerkannte die Finanzbehörde für dieses Veranlagungsjahr 11.210,46 EUR an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (ON 133). Das Erstgericht stellte dagegen bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage - ohne nähere Begründung - bloß 75 % von jährlich 1.192,18 EUR als "berufsbedingte Auslagen" des Vaters in Rechnung. Das Rekursgericht trat der Rechtsansicht des Erstgerichts bei, es seien bei einem im Außendienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen bloß 75 % der Fahrzeugkosten als Abzugspost vom Einkommen zu berücksichtigen. Es erledigte jedoch nicht die im Einzelnen begründete Rüge des Vaters, das Erstgericht hätte wesentlich mehr als 1.192,18 EUR an berufsbedingten Auslagen anerkennen müssen. Damit belastete es sein eigenes Verfahren - gleichviel ob die Ausführungen des Vaters als Mängel- oder Beweisrüge aufzufassen sind - mit einem wesentlichen, im Revisionsrekurs gerügten Mangel. Dieser Entscheidungsfehler wirft eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über die Rekurse des Vaters und des Minderjährigen aufzutragen, gab doch die zweite Instanz dem Rekurs des Minderjährigen auf Basis eines Sachverhalts statt, der in einer für das Ergebnis wesentlichen Frage noch nicht gesichert ist.