[1] 1. Der Kläger leitet die Amtshaftung des beklagten Sozialversicherungsträgers in dritter Instanz nur mehr daraus ab, dass dieser mehrere ärztliche Untersuchungen zur Prüfung der Voraussetzungen für einen weiteren Leistungsbezug des Klägers angeordnet habe, wodurch er an seiner (psychischen) Gesundheit geschädigt worden sei.
[2] 2. Gemäß § 366 Abs 1 ASVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die der Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad jener gesundheitlichen Schäden festzustellen, die Voraussetzung für den Leistungsanspruch sind. Die Untersuchung muss verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und adäquat – mit anderen Worten: für den Versicherten zumutbar – sein. Ihre Anordnung liegt im Ermessen des Sozialversicherungsträgers (10 ObS 21/21t). [2] 2. Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, ASVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die der Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad jener gesundheitlichen Schäden festzustellen, die Voraussetzung für den Leistungsanspruch sind. Die Untersuchung muss verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und adäquat – mit anderen Worten: für den Versicherten zumutbar – sein. Ihre Anordnung liegt im Ermessen des Sozialversicherungsträgers (10 ObS 21/21t).
[3] 3. Die Untersuchungen des Klägers wurden rechtlich vertretbar (RS0049955) angeordnet:
[4] Die Untersuchung vom 7. 1. 2019 begegnet schon im Hinblick auf den gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurf des „Sozialbetrugs“, wozu auch ein Strafverfahren geführt wurde, keinen Bedenken. Jene vom 25. 2. 2019 war ebenfalls vertretbar, weil der Kläger am 29. 1. 2023 eine Erhöhung des Pflegegeldes beantragt hatte und er dem Untersuchungsergebnis vom 7. 1. 2019 mit einem Privatgutachten entgegentrat.
[5] Die mangelnde Haftung der Beklagten für die Anordnung der Untersuchung vom 20. 5. 2019 begründete das Berufungsgericht damit, dass der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen war. Es verwies auf die Entscheidung zu 1 Ob 210/22x, wonach es keine Haftung für behauptete Gesundheitsschäden begründen könne, wenn eine Untersuchung vom Sozialversicherungsträger zwar angeordnet, aber nicht durchgeführt wurde. Damit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander. Mit seinem auf bloßen Kausalitätserwägungen beruhenden Hinweis, wonach seine Gesundheit bereits durch die Anordnung des Untersuchungstermins geschädigt worden sei, zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Im Übrigen wurde auch diese Untersuchung vertretbar angeordnet, weil sie der Objektivierung von vom Kläger aus einem Privatgutachten abgeleiteten Ansprüchen auf Pflegegeld einer höheren Pflegestufe gedient hätte (10 ObS 25/23h; aus dieser Entscheidung ist für den Revisionswerber daher nichts zu gewinnen). [5] Die mangelnde Haftung der Beklagten für die Anordnung der Untersuchung vom 20. 5. 2019 begründete das Berufungsgericht damit, dass der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen war. Es verwies auf die Entscheidung zu 1 Ob 210/22x, wonach es keine Haftung für behauptete Gesundheitsschäden begründen könne, wenn eine Untersuchung vom Sozialversicherungsträger zwar angeordnet, aber nicht durchgeführt wurde. Damit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander. Mit seinem auf bloßen Kausalitätserwägungen beruhenden Hinweis, wonach seine Gesundheit bereits durch die Anordnung des Untersuchungstermins geschädigt worden sei, zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Im Übrigen wurde auch diese Untersuchung vertretbar angeordnet, weil sie der Objektivierung von vom Kläger aus einem Privatgutachten abgeleiteten Ansprüchen auf Pflegegeld einer höheren Pflegestufe gedient hätte (10 ObS 25/23h; aus dieser Entscheidung ist für den Revisionswerber daher nichts zu gewinnen).
[6] 4. Auf die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zum Schutzzweck des § 366 Abs 1 ASVG kommt es im Hinblick auf die vertretbare Anordnung der Untersuchungen des Klägers nicht an (RS0088931). [6] 4. Auf die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zum Schutzzweck des Paragraph 366, Absatz eins, ASVG kommt es im Hinblick auf die vertretbare Anordnung der Untersuchungen des Klägers nicht an (RS0088931).