Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt aussprach, ist das Verfahren zwecks Erwirkung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für die beabsichtigte Klageführung zur Geltendmachung eines Vermögensrechts im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG rein vermögensrechtlicher Natur (1 Ob 113/98v = ecolex 1998, 764; 2 Ob 361/98x).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt aussprach, ist das Verfahren zwecks Erwirkung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für die beabsichtigte Klageführung zur Geltendmachung eines Vermögensrechts im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG rein vermögensrechtlicher Natur (1 Ob 113/98v = ecolex 1998, 764; 2 Ob 361/98x).
Die Minderjährige beabsichtigt, einen Schadenersatzanspruch von 16.500 S sA - also ein reines Vermögensrecht in Höhe dieses Geldbetrags - klageweise durchzusetzen. Somit liegt ein Anwendungsfall des § 14 Abs 3 AußStrG vor.Die Minderjährige beabsichtigt, einen Schadenersatzanspruch von 16.500 S sA - also ein reines Vermögensrecht in Höhe dieses Geldbetrags - klageweise durchzusetzen. Somit liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG vor.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260.000 S und hat das Rekursgericht - wie hier – gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260.000 S und hat das Rekursgericht - wie hier – gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach § 14a Abs 1 AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, ferner aber auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses stellte, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, ferner aber auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses stellte, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.