Vorweg ist festzuhalten, dass das Rekursgericht zu Recht einen Bewertungsausspruch im Sinne der §§ 78 und 402 EO sowie der §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 2 Z 1 lit a und b ZPO unterließ, weil hier über eine "Streitigkeit" nach § 502 Abs 5 ZPO zu entscheiden ist. Es liegt ein Streit "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN vor, zumal die gefährdete Partei ihren Anspruch nicht aus dem Miteigentum am Seegrundstück, sondern (nur) aus ihrer ehelichen Beziehung zum Gegner der gefährdeten Partei ableitet (siehe hiezu Simotta in Fasching I2 Rz 38 und 44 zu § 49 JN).Vorweg ist festzuhalten, dass das Rekursgericht zu Recht einen Bewertungsausspruch im Sinne der Paragraphen 78 und 402 EO sowie der Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und b ZPO unterließ, weil hier über eine "Streitigkeit" nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO zu entscheiden ist. Es liegt ein Streit "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN vor, zumal die gefährdete Partei ihren Anspruch nicht aus dem Miteigentum am Seegrundstück, sondern (nur) aus ihrer ehelichen Beziehung zum Gegner der gefährdeten Partei ableitet (siehe hiezu Simotta in Fasching I2 Rz 38 und 44 zu Paragraph 49, JN).
Die Anfechtung von Punkt II B der rekursgerichtlichen Entscheidung ist unzulässig. Gemäß § 527 Abs 2 ZPO, der gemäß den §§ 402 und 78 EO auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung anzuwenden ist, ist ein Rekurs gegen die aufhebende Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz, in der dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann statthaft, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, ist auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs möglich (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 527). Demnach erweist sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen diesen Teil der Entscheidung des Rekursgerichts als unzulässig.Die Anfechtung von Punkt II B der rekursgerichtlichen Entscheidung ist unzulässig. Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, der gemäß den Paragraphen 402 und 78 EO auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung anzuwenden ist, ist ein Rekurs gegen die aufhebende Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz, in der dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann statthaft, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, ist auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs möglich (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 527,). Demnach erweist sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen diesen Teil der Entscheidung des Rekursgerichts als unzulässig.
Die Abweisung ihres Sicherungsantrags durch das Rekursgericht bekämpft die gefährdete Partei aber zulässigerweise und auch mit Erfolg:
Das Gericht zweiter Instanz wies den Sicherungsantrag der gefährdeten Partei schon allein deshalb ab, weil diese kein Vorbringen erstattet habe, das ein Regelungsbedürfnis rechtfertige. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. In der Tagsatzung vom 25. 4. 2002 haben die Parteien außer Streit gestellt, dass eine gemeinsame Benützung des Seegrundstücks wegen der zwischen ihnen bestehenden Spannungen nicht möglich sei. Dieser Außerstreitstellung ist das wechselseitige Vorbringen der Streitteile immanent, es bestünden zwischen ihnen derartige Streitigkeiten, dass sie das Seegrundstück nicht gemeinsam (also gleichzeitig) benützen könnten. Warum ein noch weiter gehendes, detaillierteres Vorbringen erforderlich sein sollte, um das Bedürfnis an einer Regelung der Benützung des Seegrundstücks zu rechtfertigen, bleibt nachgerade unerfindlich. Es trifft aber auch nicht zu, dass der "unvereinbare Zustand" während der einvernehmlich gehandhabten, monatlich abwechselnden Benützung der Liegenschaft entstanden sei (S 11 der Rekursentscheidung), haben sich die Streitteile doch schon im August 1998 darauf geeinigt, das Seegrundstück monatlich abwechselnd zu nutzen, und kann dies wohl nur darauf zurückzuführen sein, dass ihnen eine gemeinsame und gleichzeitige Benützung dieser Liegenschaft mehr als untunlich erschien. In diesem Sinne hat das Gericht erster Instanz auch festgestellt, dass es den Streitteilen seit ihrer Trennung gelungen sei, das Seegrundstück abwechselnd und ohne heftige Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zu benützen. Die Ansicht des Rekursgerichts, der "unvereinbare Zustand" sei während der einvernehmlich gehandhabten Nutzung der Liegenschaft entstanden, ist somit nicht nachvollziehbar.
Wenngleich es dem Obersten Gerichtshof infolge des Aufhebungsbeschlusses des Gerichts zweiter Instanz - der auch das Seegrundstück betrifft - verwehrt ist, meritorisch über den Sicherungsantrag der gefährdeten Partei zu entscheiden, ist auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen doch festzuhalten, dass die vom Erstgericht getroffene Benützungsregelung durchaus sinnvoll ist, dass die Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen der zerstrittenen Ehegatten den wesentlichen Umständen Rechnung trägt und dass damit diese Entscheidung dem Billigkeitserfordernis entspräche (vgl hiezu 9 Ob 124/01b; RZ 1989/42; SZ 57/89; Kodek in Angst, Kommentar zur EO, Rz 57 zu § 382; Hopf/Kathrein, Eherecht, 465). Da das Gericht zweiter Instanz aber noch weitere Feststellungen für erforderlich hielt und der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Forderung - schon allein auf Grund des unanfechtbaren Aufhebungsbeschlusses - nicht entgegentreten kann, ist die Aufhebung der über den Sicherungsantrag der gefährdeten Partei ergangenen Entscheidungen unumgänglich.Wenngleich es dem Obersten Gerichtshof infolge des Aufhebungsbeschlusses des Gerichts zweiter Instanz - der auch das Seegrundstück betrifft - verwehrt ist, meritorisch über den Sicherungsantrag der gefährdeten Partei zu entscheiden, ist auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen doch festzuhalten, dass die vom Erstgericht getroffene Benützungsregelung durchaus sinnvoll ist, dass die Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen der zerstrittenen Ehegatten den wesentlichen Umständen Rechnung trägt und dass damit diese Entscheidung dem Billigkeitserfordernis entspräche vergleiche hiezu 9 Ob 124/01b; RZ 1989/42; SZ 57/89; Kodek in Angst, Kommentar zur EO, Rz 57 zu Paragraph 382,; Hopf/Kathrein, Eherecht, 465). Da das Gericht zweiter Instanz aber noch weitere Feststellungen für erforderlich hielt und der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Forderung - schon allein auf Grund des unanfechtbaren Aufhebungsbeschlusses - nicht entgegentreten kann, ist die Aufhebung der über den Sicherungsantrag der gefährdeten Partei ergangenen Entscheidungen unumgänglich.
Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist teilweise kassatorisch stattzugeben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 52, ZPO.