Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000,-
und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).und hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Ein Unterhaltsanspruch ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110).
Im vorliegenden Fall wird die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags je Kind von EUR 172,- auf EUR 93,- begehrt. Der relevante Streitwert liegt somit weit unter dem Betrag von EUR 20.000,-. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist demnach der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig. Dem Vater steht also nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung.Im vorliegenden Fall wird die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags je Kind von EUR 172,- auf EUR 93,- begehrt. Der relevante Streitwert liegt somit weit unter dem Betrag von EUR 20.000,-. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist demnach der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig. Dem Vater steht also nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zur Verfügung.
Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 63 Rz 5).Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 63, Rz 5).
Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen. Auf den Antrag gemäß § 63 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs (ON 38), wird hingewiesen.Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen. Auf den Antrag gemäß Paragraph 63, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs (ON 38), wird hingewiesen.