Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte führt aus, seine Zwangslage sei darin gelegen, dass er gezwungen gewesen wäre, seinen Geschäftsbetrieb einzustellen und neue Geschäfte nicht abzuschließen, wenn er kein Betriebskapital hätte beschaffen können. Dieses habe er nicht zu normalen Bedingungen erhalten können.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Vor allem ist nicht festgestellt, dass der Beklagte ohne die Kapitalsaufnahme gezwungen gewesen wäre, sein Unternehmen einzustellen. Festgestellt ist vielmehr nur, dass eine Einschränkung erforderlich gewesen wäre. Zwangslage ist anzunehmen, wenn ein Kontrahent vor die Wahl gestellt ist, den nachteiligen Vertrag abzuschließen oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen noch schwerer wiegt als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat (6 Ob 159/58, 7 Ob 636/56 u. a.). Dies kann aber dann nicht gesagt werden, wenn der Beklagte durch die Geldaufnahme nur die Betriebseinschränkung vermeiden wollte. Denn bei vernünftigem Ermessen hätte er diese Folge auf sich nehmen müssen, anstatt seinen Betrieb durch nachteilige Geldoperationen in einem den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr entsprechenden Umfang aufrechtzuerhalten. Eine Notwendigkeit hiezu bestand keinesfalls.
Weiters führt der Beklagte aus, die Klägerin habe als Geschäftsfrau wissen müssen, dass ein Geldnehmer, der 58 % Zinsen zahle, sich irgendwie in einer Zwangslage befinde, in welcher ihm nichts anderes übrig bleibe, als derart hohe Zinsen zu versprechen. Diese Schlussfolgerung ist an sich nicht zwingend. Denn es gibt noch weitere Gründe für eine derartige Geldaufnahme, wie zum Beispiel die Hoffnung auf einen besonders großen Gewinn. Die Ausführungen stehen ferner mit den Feststellungen der Untergerichte im Widerspruch. Darnach befand sich der Beklagte eben nicht in einer solchen Zwangslage, die zum Tatbestand des Wuchers erforderlich ist. Dazu kommt, dass von einem sich nach außenhin als gut situiert gebenden Geschäftsmann nicht ohne weiters angenommen werden kann und muss, dass er sich in einer Zwangslage befinde. Schließlich ist zu bedenken, dass die Klägerin auch ein beträchtliches Risiko auf sich nahm, weil der Beklagte keinerlei Sicherheit bieten konnte und die Darlehen zu gewagten Geschäften verwendete. In der Vereinbarung hoher Zinsen ist daher auch die Risikoprämie der Uneinbringlichkeit enthalten. Aus diesem Grund kann auch nicht gesagt werden, dass das Geschäft gegen die guten Sitten verstoße.
Bei dieser Rechtsansicht ist der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gegeben. Es erübrige sich eine Nachforschung nach der Persönlichkeit der Klägerin, insbesondere auch in der Richtung, ob sie derartige Kreditgeschäfte auch mit anderen Geldnehmern abschloss, und auch die genaue Berechnung der Höhe der Zinsen.
Der Revision war demnach der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.