Aus der Begründung:
Die Bundesgendarmerie ist gemäß Art. II § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 VÜG 1929 BGBl. 393, § 1 des Gendarmeriegesetzes vom 27. 11. 1918, StGBl. 75, ein uniformierter, bewaffneter, nach militärischem Muster organisierter Wachkörper zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; sie ist ein Hilfsorgan jener Behörden, deren Anordnungen sie zu vollziehen hat (SSt. 35/67; Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 131; Walter - Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 17; dieselben, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts[3] 196). Zu den gendarmerieinternen Angelegenheiten zählen ua. der Unterricht und die Ausbildung der einzelnen Gendarmen (Adamovich - Funk aaO 132). Die Aufgaben der Gendarmerie sind grundsätzlich hoheitsrechtlicher Natur. Daher sind alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweisen. Auch Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen dienen, erfolgen in Vollziehung der Gesetze (EvBl. 1982/39; SZ 48/17; vgl. Kreft in BGB-RGRK[12], Rdz. 73, 118 zum früheren § 839 BGB). Dem Rekursgericht ist daher grundsätzlich darin beizupflichten, daß auch Schiabfahrten im Rahmen einer Schisportveranstaltung der Bundesgendarmerie, die zur Ausbildung der Gendarmen zählte, als Dienst galt und daher den hoheitlichen Zielsetzungen der Bundesgendarmerie entsprach, in Vollziehung der Gesetze erfolgen (vgl. SZ 48/17). Kein Organhandeln und keine Haftung des Rechtsträgers ist aber dann gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde (Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG 48). Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Zielsetzung und der schädigenden Handlung selbst noch ein derart enger Zusammenhang besteht, daß auch die konkrete Handlung noch als Hoheitsmaßnahme zu werten ist; es muß zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. Schäfer in Schäfer - Bonk, Staatshaftungsgesetz 200 f., Rdz. 89 zu § 1 StHG; BGHZ 42, 176, 179; BGHZ 11, 181, 185 mwN). Fehlt letzterer, wird der zur Zurechnung als Akt der Vollziehung der Gesetze für den Rechtsträger erforderliche Zusammenhang zu der dem Organ übertragenen Aufgabe gelöst. Es liegt unter dieser Voraussetzung kein rechtswidriges Organhandeln mehr vor; die handelnde Person tritt vielmehr aus ihrer Organstellung heraus und setzt in ihrem privaten Bereich Handlungen, die auch jeder Dritte, wäre er in einer vergleichsweisen Lage wie das Organ, als Privatmann gesetzt haben könnte (vgl. Schäfer in Staudinger[10]/[11], Rdz. 83, 87 zum früheren § 839 BGB). Eine private Gefälligkeit, auch wenn sie eine Hilfeleistung sein soll, fällt aus der hoheitlichen Tätigkeit des Organes auch dann heraus, wenn sie während des Dienstes erwiesen wird (vgl. RGZ 155, 362, 366; Kreft aaO Rdz. 124). Die Beklagten führten die Verletzung der Klägerin nicht bei ihrer als Dienst und damit als hoheitliches Organhandeln zu wertenden sportlichen Ausbildung, sondern auf Grund ihres Entschlusses, der Klägerin Hilfe zu leisten, herbei; während dieser Tätigkeit war der notwendige Zusammenhang zum Organhandeln unterbrochen. Eine Hilfeleistung als Dienstpflicht behaupteten die Beklagten nicht; sie kommt auch schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagten außerhalb ihres Dienstbereiches (Burgenland) befanden; das Handeln der Beklagten ist ausschließlich ihrer Privatsphäre zuzurechnen. Der Rechtsweg ist dann aber gemäß § 9 Abs. 5 AHG nicht ausgeschlossen.Die Bundesgendarmerie ist gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz eins, VÜG 1929 BGBl. 393, Paragraph eins, des Gendarmeriegesetzes vom 27. 11. 1918, StGBl. 75, ein uniformierter, bewaffneter, nach militärischem Muster organisierter Wachkörper zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; sie ist ein Hilfsorgan jener Behörden, deren Anordnungen sie zu vollziehen hat (SSt. 35/67; Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 131; Walter - Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 17; dieselben, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts[3] 196). Zu den gendarmerieinternen Angelegenheiten zählen ua. der Unterricht und die Ausbildung der einzelnen Gendarmen (Adamovich - Funk aaO 132). Die Aufgaben der Gendarmerie sind grundsätzlich hoheitsrechtlicher Natur. Daher sind alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweisen. Auch Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen dienen, erfolgen in Vollziehung der Gesetze (EvBl. 1982/39; SZ 48/17; vergleiche Kreft in BGB-RGRK[12], Rdz. 73, 118 zum früheren Paragraph 839, BGB). Dem Rekursgericht ist daher grundsätzlich darin beizupflichten, daß auch Schiabfahrten im Rahmen einer Schisportveranstaltung der Bundesgendarmerie, die zur Ausbildung der Gendarmen zählte, als Dienst galt und daher den hoheitlichen Zielsetzungen der Bundesgendarmerie entsprach, in Vollziehung der Gesetze erfolgen vergleiche SZ 48/17). Kein Organhandeln und keine Haftung des Rechtsträgers ist aber dann gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde (Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG 48). Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Zielsetzung und der schädigenden Handlung selbst noch ein derart enger Zusammenhang besteht, daß auch die konkrete Handlung noch als Hoheitsmaßnahme zu werten ist; es muß zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen vergleiche Schäfer in Schäfer - Bonk, Staatshaftungsgesetz 200 f., Rdz. 89 zu Paragraph eins, StHG; BGHZ 42, 176, 179; BGHZ 11, 181, 185 mwN). Fehlt letzterer, wird der zur Zurechnung als Akt der Vollziehung der Gesetze für den Rechtsträger erforderliche Zusammenhang zu der dem Organ übertragenen Aufgabe gelöst. Es liegt unter dieser Voraussetzung kein rechtswidriges Organhandeln mehr vor; die handelnde Person tritt vielmehr aus ihrer Organstellung heraus und setzt in ihrem privaten Bereich Handlungen, die auch jeder Dritte, wäre er in einer vergleichsweisen Lage wie das Organ, als Privatmann gesetzt haben könnte vergleiche Schäfer in Staudinger[10]/[11], Rdz. 83, 87 zum früheren Paragraph 839, BGB). Eine private Gefälligkeit, auch wenn sie eine Hilfeleistung sein soll, fällt aus der hoheitlichen Tätigkeit des Organes auch dann heraus, wenn sie während des Dienstes erwiesen wird vergleiche RGZ 155, 362, 366; Kreft aaO Rdz. 124). Die Beklagten führten die Verletzung der Klägerin nicht bei ihrer als Dienst und damit als hoheitliches Organhandeln zu wertenden sportlichen Ausbildung, sondern auf Grund ihres Entschlusses, der Klägerin Hilfe zu leisten, herbei; während dieser Tätigkeit war der notwendige Zusammenhang zum Organhandeln unterbrochen. Eine Hilfeleistung als Dienstpflicht behaupteten die Beklagten nicht; sie kommt auch schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagten außerhalb ihres Dienstbereiches (Burgenland) befanden; das Handeln der Beklagten ist ausschließlich ihrer Privatsphäre zuzurechnen. Der Rechtsweg ist dann aber gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht ausgeschlossen.