Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach § 1 Abs 3 des oö. Fischereigesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes (so schon § 2 des oö. Fischereigesetzes 1895, LGuVBl. 1896/32). Im Streitfall, wem dieses Recht zusteht, entscheidet das Gericht (SZ 47/88; SZ 47/59 ua; Spielbüchler in Rummel2 Rz 4 zu § 383; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu § 383; Feil, Liegenschaftsrecht I 576; so auch § 2 Fischereigesetz 1895 und § 1 Abs 3 oö. Fischereigesetz 1983 idF derNach Paragraph eins, Absatz 3, des oö. Fischereigesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes (so schon Paragraph 2, des oö. Fischereigesetzes 1895, LGuVBl. 1896/32). Im Streitfall, wem dieses Recht zusteht, entscheidet das Gericht (SZ 47/88; SZ 47/59 ua; Spielbüchler in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 383,; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 383,; Feil, Liegenschaftsrecht römisch eins 576; so auch Paragraph 2, Fischereigesetz 1895 und Paragraph eins, Absatz 3, oö. Fischereigesetz 1983 in der Fassung der
oö. Fischereigesetz-Novelle 1990, LGBl. Nr. 16). Es ist daher - sollten nicht Sondervorschriften eingreifen - die Ersitzung eines Fischereirechtes, soweit es sich nicht um öffentliches Wassergut handelt (§ 4 Abs 5 WRG), grundsätzlich möglich (SZ 47/88;oö. Fischereigesetz-Novelle 1990, LGBl. Nr. 16). Es ist daher - sollten nicht Sondervorschriften eingreifen - die Ersitzung eines Fischereirechtes, soweit es sich nicht um öffentliches Wassergut handelt (Paragraph 4, Absatz 5, WRG), grundsätzlich möglich (SZ 47/88;
1 Ob 27/79, 1 Ob 16/79, 1 Ob 2/79; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1455; Spielbüchler aaO, Mader in Schwimann, Rz 5 zu § 1455;1 Ob 27/79, 1 Ob 16/79, 1 Ob 2/79; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1455,; Spielbüchler aaO, Mader in Schwimann, Rz 5 zu Paragraph 1455,;
Pimmer aaO Rz 7). Eine solche, die Ersitzung von räumlichen Teilen eines Fischereirechtes an eine behördliche Genehmigung bindende Sondervorschrift stellt für Oberösterreich § 7 Fischereigesetz 1895 und § 3 Abs 4 oö. Fischereigesetz 1983 dar. Nach § 7 Abs 1 Fischereigesetz 1895 dürfen Fischereirechte ohne vorläufige Bewilligung der politischen Landesbehörde nicht weiter zerlegt werden, als sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits zerlegt sind. § 3 Abs 4 oö. Fischereigesetz 1983 bestimmt, daß die Teilung von Fischwässern nur mit Genehmigung der Behörde zulässig ist. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. Nach § 1 Abs 1 Fischereigesetz 1895 und § 1 Abs 1 oö. Fischereigesetz 1983 ist jedes Fischereirecht räumlich begrenzt. Der Teil eines Gewässers, auf den sich das Recht erstreckt, wird als Fischwasser bezeichnet. Zweck der Bindung einer Teilung von Fischwassern an eine behördliche Genehmigung war und ist die Verhütung einer weiteren der Fischereiwirtschaft abträglichen Zersplitterung der Fischereirechte (Schiff, Grundriß des Agrarrechts 143). Die Bindung einer räumlichen Zerlegung von Fischereirechten an eine behördliche Genehmigung macht keinen Unterschied zwischen abgeleitetem und ursprünglichem Rechtserwerb. Den aufgezeigten Gesetzesintentionen würde es widersprechen, die Zerlegung der Fischereirechte nur für den Fall abgeleiteten Erwerbes bewilligungspflicht zu machen. Auch in anderen Fällen wird originärer Rechtserwerb an behördliche Zustimmung geknüpft (vgl. § 4 Abs 1 nö. Grundverkehrsgesetz 1989; § 3 Abs 1 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 ua; Mader aaO Rz 3 zu § 1455; Gschnitzer, Sachenrecht2 118). Die Beklagten brachten weder vor, daß der von ihnen auf Grund Ersitzung in Anspruch genommene Gewässerteil ein eigenes Fischwasser im Sinne des oö. Fischereigesetzes bildet, noch daß die Teilung dieses Fischwassers behördlich genehmigt worden wäre. Dieses wurde auch nicht festgestellt. Die von den Beklagten in erster Instanz aufgestellte Behauptung, sie und ihre Rechtsvorgänger hätten das Fischereirecht bereits seit unvordenklichen Zeiten ausgeübt, woraus der Schluß gezogen werden könnte, es habe das von ihnen behauptete Privatrecht bereits im Jahr 1896 bestanden, wird in der Revision nicht mehr weiter verfolgt.Pimmer aaO Rz 7). Eine solche, die Ersitzung von räumlichen Teilen eines Fischereirechtes an eine behördliche Genehmigung bindende Sondervorschrift stellt für Oberösterreich Paragraph 7, Fischereigesetz 1895 und Paragraph 3, Absatz 4, oö. Fischereigesetz 1983 dar. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Fischereigesetz 1895 dürfen Fischereirechte ohne vorläufige Bewilligung der politischen Landesbehörde nicht weiter zerlegt werden, als sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits zerlegt sind. Paragraph 3, Absatz 4, oö. Fischereigesetz 1983 bestimmt, daß die Teilung von Fischwässern nur mit Genehmigung der Behörde zulässig ist. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Fischereigesetz 1895 und Paragraph eins, Absatz eins, oö. Fischereigesetz 1983 ist jedes Fischereirecht räumlich begrenzt. Der Teil eines Gewässers, auf den sich das Recht erstreckt, wird als Fischwasser bezeichnet. Zweck der Bindung einer Teilung von Fischwassern an eine behördliche Genehmigung war und ist die Verhütung einer weiteren der Fischereiwirtschaft abträglichen Zersplitterung der Fischereirechte (Schiff, Grundriß des Agrarrechts 143). Die Bindung einer räumlichen Zerlegung von Fischereirechten an eine behördliche Genehmigung macht keinen Unterschied zwischen abgeleitetem und ursprünglichem Rechtserwerb. Den aufgezeigten Gesetzesintentionen würde es widersprechen, die Zerlegung der Fischereirechte nur für den Fall abgeleiteten Erwerbes bewilligungspflicht zu machen. Auch in anderen Fällen wird originärer Rechtserwerb an behördliche Zustimmung geknüpft vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, nö. Grundverkehrsgesetz 1989; Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 ua; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 1455,; Gschnitzer, Sachenrecht2 118). Die Beklagten brachten weder vor, daß der von ihnen auf Grund Ersitzung in Anspruch genommene Gewässerteil ein eigenes Fischwasser im Sinne des oö. Fischereigesetzes bildet, noch daß die Teilung dieses Fischwassers behördlich genehmigt worden wäre. Dieses wurde auch nicht festgestellt. Die von den Beklagten in erster Instanz aufgestellte Behauptung, sie und ihre Rechtsvorgänger hätten das Fischereirecht bereits seit unvordenklichen Zeiten ausgeübt, woraus der Schluß gezogen werden könnte, es habe das von ihnen behauptete Privatrecht bereits im Jahr 1896 bestanden, wird in der Revision nicht mehr weiter verfolgt.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt S 30.000,-- (§ 3 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt S 30.000,-- (Paragraph 3, RATG).