Begründung:
Die Kläger und gefährdeten Parteien (in der Folge kurz Kläger genannt) stellten folgendes Klagebegehren:
"1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den vorigen Zustand der Wasserleitung wiederherzustellen, indem sie den Anschluß ihrer Wasserleitung am Wasserschieber der Kläger an die Gemeindeleitung am O*****weg abtrennen, die Leitung der Kläger wieder an diesen Wasserschieber anschließen und am Servitutsweg auf Höhe des Hauses der Kläger die Leitung der Kläger wieder an den Wasserschieber der Kläger anschließen, dies alles fachgerecht binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Servitutsweg vom O*****weg bis zur nördlichen Grundgrenze der Kläger wieder in seinen vorigen Zustand zu versetzen, indem die erfolgte Abtragung wieder aufgefüllt wird, sodaß eine einwandfreie Zufahrt zur Garage der Kläger mit Fahrzeugen möglich ist.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den gesamten Servitutsweg vom O*****weg bis zur nördlichen Grundgrenze der Kläger fachgerecht zu asphaltieren, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilen Hand schuldig, den Klägern die Prozeßkosten zu ersetzen, dies ebenfalls binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution."
Sie beantragten zur Sicherung ihres Anspruches wider die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien (in der Folge kurz: die Beklagten) die Erlassung folgender einstweiliger Verfügung:
"Zur Sicherung des Anspruchs der Kläger auf gefahrloses Zufahren zur Garage des Hauses O*****weg *****, sowie auf frostsichere Lager der Wasserleitung am Servitutsweg zwischen dem O*****weg und dem Haus der Kläger wird den Beklagten verboten, eine Abtragung des Servitutsweges vorzunehmen.
Diese einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zu 9 Cg 1169/92f eingebrachte Klage bewilligt".
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten antragsgemäß.
Das Erstgericht wies den von den Beklagten erhobenen Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung ab und hielt die einstweilige Verfügung aufrecht (ON 10), darüber hinaus gab es dem Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht statt (ON 9).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten, soweit er sich gegen die Nichtstattgebung des Antrags auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung richtete (ON 9), nicht Folge, die Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Widerspruchs und der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung (ON 10) wurde hingegen dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung infolge des von den Beklagten dagegen erhobenen Widerspruchs ersatzlos aufgehoben und der oben bereits wiedergegebene Provisorialantrag der Kläger abgewiesen wurde. Den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich der zuletzt genannten Rekursentscheidung (über den Beschluß ON 10) erklärte es für zulässig. Es begründete die Entscheidung im wesentlichen damit, daß das von den Klägern gestellte Provisorialbegehren, den Beklagten zu verbieten, "eine Abtragung des Servitutsweges vorzunehmen", zu weit und zu unbestimmt gefaßt sei, ohne daß es dem Rekursgericht möglich wäre, dieses Begehren etwa im Sinne einer Ermächtigung der Kläger, den vorigen Zustand selbst durch Aufschütten wiederherzustellen, umzudeuten, da darin gegenüber den vorliegenden Begehren (Klage- und Provisorialbegehren) ein aliud zu erblicken wäre. Die Kläger wollten durch ihren Provisorialantrag nicht den klagsweise geltend gemachten Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch die Beklagten sichern, sondern das von ihnen faktisch in Anspruch genommene Recht, die für sie negativen Abgrabungen am Servitutsweg im Wege der Selbsthilfe teilweise rückgängig zu machen. Hiezu käme, daß die von den Klägern behauptete Gefahr einer Wiederholung des Abtragens einer von den Klägern vorgenommenen Aufschüttung erst dann konkret gegeben sein werde, wenn eine solche Aufschüttung tatsächlich vorgenommen wurde; das sei nach der Aktenlage nicht der Fall.