Entscheidung 1 Ob 150/00s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Helmut K*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in Schwarzach, wegen 126.000 S sA infolge Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit ordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 116.200 S sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2000, GZ 11 R 358/99i-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 20. Juni 1999, GZ 8 C 2449/98f-9, teilweise abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Helmut K*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in Schwarzach, wegen 126.000 S sA infolge Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit ordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 116.200 S sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2000, GZ 11 R 358/99i-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 20. Juni 1999, GZ 8 C 2449/98f-9, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte den Zuspruch von 126.000 S sA, weil ihn der Beklagte durch unzutreffende Gewinnversprechen und Sicherheitsgarantien zu einer schließlich fehlgeschlagenen Geldveranlagung überredet habe.
Der Beklagte wendete ein, den Kläger über seine Informationsgrundlagen, aber auch über sein unzureichendes Wissen informiert zu haben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht sprach dem Beklagten 116.200 S sA zu und wies das Klagemehrbegehren ab. Im übrigen sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Daraufhin stellte der Beklagte gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und führte in Verbindung damit eine ordentliche Revision aus.Daraufhin stellte der Beklagte gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und führte in Verbindung damit eine ordentliche Revision aus.
Aufgrund dieses Rechtsmittels legte das Erstgericht den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Dieses Vorgehen widerspricht § 507b Abs 2 ZPO, wonach der mit einer ordentlichen Revision verbundene Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen ist, kann doch der Oberste Gerichtshof über eine solche Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.Aufgrund dieses Rechtsmittels legte das Erstgericht den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Dieses Vorgehen widerspricht Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO, wonach der mit einer ordentlichen Revision verbundene Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen ist, kann doch der Oberste Gerichtshof über eine solche Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.
Das Erstgericht wird den Akt somit dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00150.00S.0621.000
Dokumentnummer
JJT_20000621_OGH0002_0010OB00150_00S0000_000