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Entscheidung 1 Ob 150/21x×

Entscheidung 1 Ob 150/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob150/21x

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Wolfgang Hoefert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael Damitner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 58.389,76 EUR sowie Herausgabe (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 2021, GZ 11 R 74/21i-98, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 9. März 2021, GZ 34 Cg 58/19b-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ein Schenkungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen des Schenkers und des Beschenkten, die darauf gerichtet sind, dass der Schenker dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich – mit Schenkungswillen – überlässt, zustande kommt vergleiche nur RIS-Justiz RS0018818).

[2]                  Die Vorinstanzen gingen auf Tatsachenebene davon aus, dass die Klägerin der Beklagten jene Wertpapiere, deren Herausgabe die Klägerin nunmehr begehrt und welche die Beklagte ohne deren Wissen und Willen – aufgrund einer ihr von der Klägerin eingeräumten Zeichnungsbefugnis – auf ein eigenes Wertpapierkonto übertrug, nicht mit Schenkungswillen zuwenden wollte und auch die Beklagte insoweit keine Schenkungsvereinbarung annahm. Es fehle dem von der Beklagten eingewandten Eigentumserwerb daher schon am erforderlichen Rechtstitel, weshalb das Herausgabebegehren der Klägerin berechtigt sei.

[3] Die Beklagte hält dieser Begründung in ihrer Revision nur abstrakt und ohne Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt entgegen, dass Schenkungsverträge auch mündlich abgeschlossen werden können, ohne dass sie darlegt, aufgrund welcher konkreten Willensäußerungen der Parteien eine solche mündliche (allenfalls auch konkludente) Schenkungsvereinbarung zustande gekommen sein sollte. Der Feststellung, dass der Übertragung der Wertpapiere vom Wertpapierkonto der Klägerin auf ein solches der Beklagten kein Schenkungswille der Klägerin zugrunde lag, stellt sie bloß die Behauptung entgegen, „das Erstgericht habe insoweit geirrt“; dabei übergeht sie auch die weitere Feststellung, dass die fraglichen Wertpapiere nach dem Willen beider Streitteile im Eigentum der Klägerin bleiben und deren Altersvorsorge dienen sollten, gänzlich. Soweit die Revisionswerberin damit die erstinstanzliche Beweiswürdigung angreifen möchte, ist dies in dritter Instanz jedenfalls unzulässig (RS0043371); auch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in dieser substanzlosen Rechtsbehauptung, die sich zudem nicht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, sondern gegen jene des Erstgerichts richtet, nicht erblickt werden vergleiche RS0043603 [T12]).

[4]                  Soweit die Rechtsmittelwerberin behauptet, „die Schenkung“ sei dem zuständigen Finanzamt „ordnungsgemäß gemeldet“ worden (wozu keine Feststellungen getroffen wurden), ist ihr ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegenzuhalten, wonach sie eine solche Mitteilung an das Finanzamt (nur) selbst erstattet habe. Ein Schenkungswille der Klägerin kann daraus keinesfalls abgeleitet werden.

[5] Auf die im Rechtsmittel thematisierte Frage, wie bei Wertpapieren eine „wirkliche Übergabe“ im Sinn des Paragraph 943, ABGB erfolge, muss mangels Bestehens eines den (behaupteten) Eigentumserwerb durch die Beklagte rechtfertigenden Rechtstitels nicht eingegangen werden.

[6] Insgesamt zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[7] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E132781

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E132781

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20210907_OGH0002_0010OB00150_21X0000_000