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Entscheidung 1 Ob 150/23z×

Entscheidung 1 Ob 150/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Amtshaftung inkl. StEG

Geschäftszahl

1Ob150/23z

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. B* und 2. R*, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, gegen die beklagten Parteien 1. Gemeinde *, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz und 2. Land *, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Mag. Peter Breiteneder ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 27.807,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Juni 2023, GZ 4 R 67/23k-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 2.383,28 EUR (darin 397,21 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                  Die erstbeklagte Gemeinde trug den Klägern die Beibringung eines bautechnischen Untersuchungsbefunds nach der oÖ BauO zur Frage auf, ob eine auf ihrem Grund errichtete Mauer ein Baugebrechen aufweise. Die Kläger erhoben dagegen ein Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht, das in der Hauptsache ebenso erfolglos blieb wie ihre Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

[2]                  Die Kläger begehren nunmehr im Wege der Amtshaftung den Ersatz der Kosten für die Einholung dieses Untersuchungsbefunds und des dazu geführten Verfahrens. Sie stützen ihren Anspruch gegenüber der Erstbeklagten (gegenüber dem zweitbeklagten Land wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen) auch darauf, dass das Baugebrechen an ihrer Mauer durch die unsachgemäße Absicherung einer Baugrube am Nachbargrund verursacht worden sei. Die Grundnachbarn hätten sich gegenüber den Klägern zur Absicherung von deren Mauer durch Errichtung einer eigenen Stützmauer verpflichtet, seien dem aber erst nach einem Gerichtsverfahren nachgekommen. Die Erstbeklagte hätte den Grundnachbarn die sofortige Ausführung der Stützmauer baupolizeilich auftragen müssen.

[3]                  Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu.

[4]                  Die Erstbeklagte habe den Klägern zu Recht eine Untersuchung ihrer Mauer auf Baugebrechen vorgeschrieben. Ob diese durch Baumaßnahmen am Nachbargrund verursacht worden seien, habe dafür keine Rolle gespielt. Ein subjektives Recht auf Erteilung eines baubehördlichen Auftrags an ihre Grundnachbarn sei den Klägern nicht zugestanden. Sie hätten auch nicht ausreichend dargelegt, was sich für sie durch einen solchen Auftrag geändert hätte.

[5] Die Revision sei zulässig, weil eine Fehlbeurteilung der Pflichten der Erstbeklagten „im Sinn des Paragraph 48, Oö BauO gegenüber den Nachbarn der Kläger mit allfälligen Auswirkungen auf diese“ nicht ausgeschlossen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Revision der Kläger ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert wird (RS0102059; RS0048272):

[7]                  1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens, soweit dieses auf einen unterbliebenen baupolizeilichen Auftrag an die Grundnachbarn gestützt wurde, auch damit begründet, dass die Kläger kein subjektives Recht auf Erteilung eines solchen Auftrags gehabt hätten. Dieser selbständig tragfähigen Begründung des Berufungsgerichts treten sie in dritter Instanz nicht entgegen, sodass sich die Frage, ob die Beklagte zu einem solchen Auftrag verpflichtet war, nicht stellt. Soweit diese Begründung des Berufungsgerichts auf einen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang abzielte, enthält die Revision auch dazu keine Ausführungen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

[8] 2. Die Kläger setzen sich auch mit dem Argument des Berufungsgerichts, sie hätten nicht dargelegt, was sich durch einen den Grundnachbarn erteilten baupolizeilichen Auftrag für sie geändert hätte, nicht ausreichend konkret auseinander. Mit ihrer nicht näher begründeten Behauptung, die von ihnen geltend gemachten Schäden wären dann „selbstredend entfallen“, treten sie der von der zweiten Instanz im Ergebnis verneinten Kausalität des behaupteten Behördenfehlers für die von der Erstbeklagten zu ersetzenden Kosten nicht substanziiert entgegen. Dass diese Kosten nicht angefallen wären, weil bei einem den Grundnachbarn (hinsichtlich ihrer Baugrube) erteilten Bauauftrag „keine Notwendigkeit für weitere rechtliche Schritte oder die Beauftragung eines Bausachverständigen bestanden hätten“, vermag die Ursächlichkeit des behaupteten Fehlverhaltens nicht plausibel darzulegen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird daher auch damit nicht aufgezeigt.

[9] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Erstbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E139769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00150.23Z.1023.000

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231023_OGH0002_0010OB00150_23Z0000_000