Aus der Begründung:
Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich den Ausführungen des Berufungsgerichtes nur insoweit anzuschließen, als das von den Untergerichten festgestellte Übereinkommen zwischen den Erbinnen auch ein Erbteilungsübereinkommen im Sinne des § 170 AußStrG. sein konnte. Die wirkliche Rechtsnatur des Übereinkommens läßt sich aus der dürftigen Feststellung, die Erbinnen hätten vereinbart, daß die Gastwirtschaft der Klägerin allein gehören solle, nicht entnehmen. Dazu werden noch weitere Feststellungen zum Vertragsinhalt erforderlich sein, aus denen sich die Absicht der Parteien erkennen und die Frage, ob etwa ein Jahr nach der Einantwortung erst eine außerordentliche Erbteilung stattfand, bei welcher der Klägerin das Gastwirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, zweifelsfrei beantworten läßt. Insofern bedarf schon der Titel der Klägerin einer ergänzenden Erörterung und ergänzender tatsächlicher Feststellungen.Der Oberste Gerichtshof vermag sich den Ausführungen des Berufungsgerichtes nur insoweit anzuschließen, als das von den Untergerichten festgestellte Übereinkommen zwischen den Erbinnen auch ein Erbteilungsübereinkommen im Sinne des Paragraph 170, AußStrG. sein konnte. Die wirkliche Rechtsnatur des Übereinkommens läßt sich aus der dürftigen Feststellung, die Erbinnen hätten vereinbart, daß die Gastwirtschaft der Klägerin allein gehören solle, nicht entnehmen. Dazu werden noch weitere Feststellungen zum Vertragsinhalt erforderlich sein, aus denen sich die Absicht der Parteien erkennen und die Frage, ob etwa ein Jahr nach der Einantwortung erst eine außerordentliche Erbteilung stattfand, bei welcher der Klägerin das Gastwirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, zweifelsfrei beantworten läßt. Insofern bedarf schon der Titel der Klägerin einer ergänzenden Erörterung und ergänzender tatsächlicher Feststellungen.
Es kann dem Berufungsgericht aber auch darin nicht gefolgt werden, daß sich für den Fall der Zuweisung des Gastwirtschaftsunternehmens an die Klägerin durch ein Erbteilungsübereinkommen ein Eigentumsübertragungsakt (Modus) erübrigt hätte. Die Erbinnen erwarben zwar, indem sie durch die Einantwortung in die Rechte der Erblasserin eintraten, gemeinsamen Sachbesitz auch an der an die Beklagte mit Rechtsbesitz verpachteten Gastwirtschaft. Die Gastwirtschaft, auf deren Eigentumsübertragung die Regeln über den Erwerb beweglicher Sachen anzuwenden sind (Klang in Komm.[2], II, S. 34), befand sich aber im Zeitpunkt der behaupteten Übertragung des Eigentumsrechtes an die Klägerin nicht in der Gewahrsame der drei Erbinnen. Letzteres wäre aber die Voraussetzung dafür gewesen, daß schon die Übergabe kurzer Hand den für den Eigentumsübergang zwischen Mitbesitzern erforderlichen Traditionsakt begrundet hätte (Klang, a. a. O., S. 322). Da dies nicht der Fall war und sich die zu übergebende Sache in der Gewahrsame einer dritten Person, nämlich der Beklagten, befand, war als Übertragungsakt eine Besitzanweisung erforderlich (Klang, a. a. O., S. 325). Dies gilt auch für den Fall des Eigentumserwerbes aus einem Erbteilungsübereinkommen, wie sich aus dem Zusammenhalte der Bestimmungen der §§ 425 ff. und § 846 ABGB. ergibt (dazu Klang in Komm.[2]. III, S. 1137).Es kann dem Berufungsgericht aber auch darin nicht gefolgt werden, daß sich für den Fall der Zuweisung des Gastwirtschaftsunternehmens an die Klägerin durch ein Erbteilungsübereinkommen ein Eigentumsübertragungsakt (Modus) erübrigt hätte. Die Erbinnen erwarben zwar, indem sie durch die Einantwortung in die Rechte der Erblasserin eintraten, gemeinsamen Sachbesitz auch an der an die Beklagte mit Rechtsbesitz verpachteten Gastwirtschaft. Die Gastwirtschaft, auf deren Eigentumsübertragung die Regeln über den Erwerb beweglicher Sachen anzuwenden sind (Klang in Komm.[2], römisch zwei, S. 34), befand sich aber im Zeitpunkt der behaupteten Übertragung des Eigentumsrechtes an die Klägerin nicht in der Gewahrsame der drei Erbinnen. Letzteres wäre aber die Voraussetzung dafür gewesen, daß schon die Übergabe kurzer Hand den für den Eigentumsübergang zwischen Mitbesitzern erforderlichen Traditionsakt begrundet hätte (Klang, a. a. O., S. 322). Da dies nicht der Fall war und sich die zu übergebende Sache in der Gewahrsame einer dritten Person, nämlich der Beklagten, befand, war als Übertragungsakt eine Besitzanweisung erforderlich (Klang, a. a. O., S. 325). Dies gilt auch für den Fall des Eigentumserwerbes aus einem Erbteilungsübereinkommen, wie sich aus dem Zusammenhalte der Bestimmungen der Paragraphen 425, ff. und Paragraph 846, ABGB. ergibt (dazu Klang in Komm.[2]. römisch drei, S. 1137).
Da in dem bloßen Abschluß eines außergerichtlichen, dem Verlassenschaftsgericht nicht einmal zur Kenntnis gebrachten Erbteilungsübereinkommens - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes - sohin ein Übertragungsakt, der zum Erwerb des Alleineigentums der Klägerin an dem Gastwirtschaftsunternehmen hätte führen können, nicht erblickt werden kann, ist die Erörterung der Frage notwendig, ob die Beklagte ausdrücklich oder stillschweigend angewiesen wurde, die Sache ausschließlich für die Klägerin als Erwerberin auch der restlichen drei Viertel Anteile des verpachteten Unternehmens innezuhaben (§ 428 ABGB.). Die Klägerin hat ihr Alleineigentum an der Gastwirtschaft schon in der Klage behauptet. Es kann daher nicht mit dem Erstrichter gesagt werden, sie sei nicht Eigentümerin, weil sie die Übergabe des Gastwirtschaftsunternehmens in ihr Alleineigentum, richtig in ihren alleinigen Besitz, nicht behauptet habe. Die Behauptung des Eigentumsrechtes als solche verpflichtete schon den Erstrichter, nach Erhebung der Einwendung des Mangels der Aktivlegitimation im Sinne des § 182 ZPO. auf weitere Behauptungen und auf eine genügende Aufklärung des Sachverhaltes zu dringen, dies um so mehr, als die Beklagte bis zur Erhebung der erwähnten neuen Einwendung tatsächliche Handlungen gesetzt hatte, die auf das Bestehen einer Besitzanweisung ebenso hinweisen konnten wie auf eine Anerkennung der Klägerin als Vertragspartnerin aus dem Bestandverhältnis. Dies gilt sowohl von der Überweisung eines Zinsrückstandes von 4450 S am 6. April 1962 an die Klägerin, als auch von der Hinterlegung des Überweisungsbetrages bei Gericht durch die Beklagte, weil die Zahlung von der Klägerin nicht angenommen wurde.Da in dem bloßen Abschluß eines außergerichtlichen, dem Verlassenschaftsgericht nicht einmal zur Kenntnis gebrachten Erbteilungsübereinkommens - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes - sohin ein Übertragungsakt, der zum Erwerb des Alleineigentums der Klägerin an dem Gastwirtschaftsunternehmen hätte führen können, nicht erblickt werden kann, ist die Erörterung der Frage notwendig, ob die Beklagte ausdrücklich oder stillschweigend angewiesen wurde, die Sache ausschließlich für die Klägerin als Erwerberin auch der restlichen drei Viertel Anteile des verpachteten Unternehmens innezuhaben (Paragraph 428, ABGB.). Die Klägerin hat ihr Alleineigentum an der Gastwirtschaft schon in der Klage behauptet. Es kann daher nicht mit dem Erstrichter gesagt werden, sie sei nicht Eigentümerin, weil sie die Übergabe des Gastwirtschaftsunternehmens in ihr Alleineigentum, richtig in ihren alleinigen Besitz, nicht behauptet habe. Die Behauptung des Eigentumsrechtes als solche verpflichtete schon den Erstrichter, nach Erhebung der Einwendung des Mangels der Aktivlegitimation im Sinne des Paragraph 182, ZPO. auf weitere Behauptungen und auf eine genügende Aufklärung des Sachverhaltes zu dringen, dies um so mehr, als die Beklagte bis zur Erhebung der erwähnten neuen Einwendung tatsächliche Handlungen gesetzt hatte, die auf das Bestehen einer Besitzanweisung ebenso hinweisen konnten wie auf eine Anerkennung der Klägerin als Vertragspartnerin aus dem Bestandverhältnis. Dies gilt sowohl von der Überweisung eines Zinsrückstandes von 4450 S am 6. April 1962 an die Klägerin, als auch von der Hinterlegung des Überweisungsbetrages bei Gericht durch die Beklagte, weil die Zahlung von der Klägerin nicht angenommen wurde.
Das Verfahren in erster Instanz wird daher auch zur Frage der Aktivlegitimation noch dahin zu ergänzen sein, ob ein rechtswirksamer Übertragungsakt etwa auf die Weise zustandekam, daß die Beklagte als Inhaberin des Gastwirtschaftsunternehmens von den Miteigentümerinnen angewiesen wurde, sie solle das Unternehmen nunmehr allein für die Klägerin innehaben. Wäre dies der Fall, dann hätten die Miterbinnen der Klägerin auf erweisliche Art ihren Willen an den Tag gelegt, daß die Klägerin die ganze Gastwirtschaft, an der sie auf Grund der Erbfolge nur zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen war, künftig aus dem Eigentumsrechte allein besitzen solle. Diese Feststellungen für die Legitimation der Klägerin zur Klage sind erforderlich, weil die Klägerin ohne sie als Minderheitsmiteigentümerin allein zur Klage nicht berechtigt wäre und sie bisher weder ein Verwaltungsrecht noch die Zustimmung der Mehrheitsmiteigentümer zur Klageführung behauptet und bewiesen hat.
Dem Rekurs ist aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.