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Entscheidung 1 Ob 1507/94×

Entscheidung 1 Ob 1507/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1507/94

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 9.8.1932 geborenen Karl K*****, *****infolge Antrags des Sachwalters Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, auf Begründung des Beschlusses vom 25.Jänner 1994, 1 Ob 1507/94, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat den außerordentlichen Rekurs des Einschreiters - als Sachwalter - mit Beschluß vom 25.1.1994 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der vom Einschreiter unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, dessen Beschluß "zu begründen", ist im Gesetz nicht vorgesehen. Soweit sich der Einschreiter auf Paragraph 428, ZPO beruft, übersieht er, daß der Beschluß des Obersten Gerichtshofes im Verfahren außer Streitsachen erging und ein Beschluß, mit dem der Oberste Gerichtshof einen außerordentlichen Rekurs zurückweist, keiner Begründung bedarf (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); das hat der Oberste Gerichtshof dem Einschreiter im übrigen schon im Beschluß vom 25.1.1994 mitgeteilt.

Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E35500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB01507.94.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19940419_OGH0002_0010OB01507_9400000_000