Entscheidung 1 Ob 1509/85
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Ob1509/85 (1Ob1510/85)
Entscheidungsdatum
17.04.1985
Kopf
Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses der klagenden Partei als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, weil es sich hiebei um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß nach § 519 Abs1 Z 2 ZPO handelt, gegen den ein Rekurs ohne die Voraussetzungen des § 502 Abs4 ZPO zulässig und nur bei einem S 15.000,- nicht übersteigenden Anfechtungsgegenstand ausgeschlossen ist (ähnlich 7 Ob 58/83; 1 Ob 663/84; Fasching LB Rz 1981).Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses der klagenden Partei als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, weil es sich hiebei um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß nach Paragraph 519, Abs1 Ziffer 2, ZPO handelt, gegen den ein Rekurs ohne die Voraussetzungen des Paragraph 502, Abs4 ZPO zulässig und nur bei einem S 15.000,- nicht übersteigenden Anfechtungsgegenstand ausgeschlossen ist (ähnlich 7 Ob 58/83; 1 Ob 663/84; Fasching LB Rz 1981).
Spruch
Der Beklagtenvertreter wird vor Wiedervorlage des Aktes
Rechtliche Beurteilung
eine vor Erlöschen der erstbeklagten Partei (9.8.1980) ausgestellte, (allenfalls durch den Liquidator gefertigte) Vollmacht vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB01509.85.0417.000
Dokumentnummer
JJT_19850417_OGH0002_0010OB01509_8500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung