Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 1509/85×

Entscheidung 1 Ob 1509/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1509/85 (1Ob1510/85)

Entscheidungsdatum

17.04.1985

Kopf

Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses der klagenden Partei als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, weil es sich hiebei um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß nach Paragraph 519, Abs1 Ziffer 2, ZPO handelt, gegen den ein Rekurs ohne die Voraussetzungen des Paragraph 502, Abs4 ZPO zulässig und nur bei einem S 15.000,- nicht übersteigenden Anfechtungsgegenstand ausgeschlossen ist (ähnlich 7 Ob 58/83; 1 Ob 663/84; Fasching LB Rz 1981).

Spruch

Der Beklagtenvertreter wird vor Wiedervorlage des Aktes

Text

aufzufordern sein,

Rechtliche Beurteilung

eine vor Erlöschen der erstbeklagten Partei (9.8.1980) ausgestellte, (allenfalls durch den Liquidator gefertigte) Vollmacht vorzulegen.

Anmerkung

E05425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB01509.85.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19850417_OGH0002_0010OB01509_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung