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Entscheidung 1 Ob 1509/95×

Entscheidung 1 Ob 1509/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1509/95

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Herbert H*****, 2) Erich G*****, vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei „H*****“ *****gesellschaft mbH*****, vertreten durch Dr.Otto Pichler und Dr.Max Pichler, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 42.211,20 s.A., Feststellung (Streitwert S 72.019,20) und Räumung (Streitwert S 72.019,20) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Oktober 1994, GZ 41 R 815/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn man die von der beklagten Partei aufgestellten Prozeßbehauptungen - der Mietzins sei „stets in größeren Perioden auf einmal überwiesen worden“ und dessen „Fälligkeit am Monatsersten“ sei „nicht vereinbart gewesen“ - der rechtlichen Beurteilung zugrunde legte, ließe sich nicht das in der ao Revision angestrebte Ergebnis erzielen.

Wäre nämlich Paragraph 15, Absatz 3, MRG nicht anwendbar, weil etwa eine von dieser Bestimmung abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, träte die Fälligkeit des Mietzinses gemäß Paragraph 1100, ABGB ein. In diesem Fall wäre der Mietzins halbjährlich im nachhinein (Klang in Klang2 V 63) zu entrichten. Nach dem sonstigen Vertragsinhalt waren daher jeweils der 1.Dezember und der 1.Juni eines jeden Jahres Leistungstermine. Die beklagte Partei hätte daher ihre aus der Wertsicherung abgeleitete Leistungspflicht für Mai 1993 spätestens am 1.Dezember 1993 zu erfüllen gehabt, um nicht im Sinne des Paragraph 1118, ABGB qualifiziert säumig zu werden.

Auch in dem für die beklagte Partei nach ihren Prozeßbehauptungen günstigsten Fall hätte also bei Schluß der Verhandlung erster Instanz (11.März 1994) ein qualifizierter und das Räumungsbegehren gemäß Paragraph 1118, ABGB rechtfertigender Mietzinsrückstand bestanden (MietSlg 42.136/19; MietSlg 42.134; MietSlg 41.137; MietSlg 37.185; MietSlg 35.225).

Die vom Berufungsgericht zum Leistungsverzug der beklagten Partei - ohne Durchführung eines Beweisverfahrens - getroffenen ergänzenden Feststellungen sind daher nicht entscheidungswesentlich.

Textnummer

E38358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01509.95.0227.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Dokumentnummer

JJT_19950227_OGH0002_0010OB01509_9500000_000