Begründung:
Der Beklagte ist Eigentümer einer Liegenschaft mit zahlreichen Grundstücken. Auf Grundstück 554 befindet sich die Hofstelle mit den Wirtschaftsgebäuden und Stallungen; die Grundstücke 548/2 und 2028 werden - wie weitere Grundstücke - landwirtschaftlich genutzt.
Zur Liegenschaft der Klägerin gehört unter anderem eine Wegparzelle (Grundstück 552/2), die an die Grundstücke des Beklagten 554 und 548/2 angrenzt, nicht aber an dessen Grundstück 2028.
In einem früheren Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 554 und des Grundstücks 548/2 die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens und des Viehtriebs über das (dienende) Grundstück 552/2 zusteht. Das Begehren auf Feststellung des Bestehens einer solchen Dienstbarkeit auch zu Gunsten des Grundstücks 2028 wurde hingegen abgewiesen, weil eine allenfalls bestehende Servitut jedenfalls durch ein (abgeschlossenes) Flurbereinigungsverfahren in diesem Bereich weggefallen sei.
Unstrittig ist, dass der Beklagte die Wegparzelle 552/2 der Klägerin unter anderem auch dazu benützt, um darüber Vieh zu treiben, das letztlich auf seinem Grundstück 2028 weidet. Dabei benützt er die Wegparzelle der Klägerin, um auf ein im (realrechtlichen) Miteigentum mehrerer Landwirte stehendes (Weg-)Grundstück (W*****straße) zu gelangen, über das er sein Grundstück 2028 erreicht. Die Route über den Servitutsweg stellt für den Beklagten eine erhebliche Abkürzung dar. Grundsätzlich könnte er auch von seinem Grundstück auf die W*****straße gelangen, ohne die Wegparzelle der Klägerin in Anspruch nehmen zu müssen.
Die Klägerin stellte nun das Begehren, der Beklagte sei schuldig, das Gehen, Fahren und Treiben von Vieh von seinen Grundstücken 554 und/oder 548/2 über das Grundstück 552/2, sowie von Grundstück 2028 zu Grundstück 548/2 und/oder Grundstück 554 zu unterlassen. Der Beklagte habe seine Parzelle 2028 früher so bewirtschaftet, dass er die Wegparzelle zunächst in nordwestlicher Richtung benutzt habe, während er nun vermeine, er sei zu einem Befahren bzw Viehtreiben in die andere Richtung berechtigt. Da zu Gunsten des Grundstücks 2028 kein Wegerecht mehr bestehe, dürfe der Beklagte das Verbot, eine fremde Liegenschaft zu benutzen, nicht dadurch umgehen, dass er zunächst auf die W*****straße fahre bzw treibe und von dort aus weiter auf Grundstück 2028. Bei der W*****straße (Grundstück 1901/2) handle es sich um keinen öffentlichen Weg, sondern um eine Privatliegenschaft im Miteigentum mehrerer Landwirte. Der Beklagte könnte durchaus unmittelbar von seinem Grundstück 554 direkt auf diesen Weg fahren oder Vieh treiben.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, seine zu Gunsten der Grundstücke 554 und 548/2 bestehende (ersessene) Dienstbarkeit berechtige ihn auch zur Erreichung des Grundstücks 1901/2 (W*****straße) bzw überhaupt des öffentlichen Wegenetzes. Bei Grundstück 1901/2 handle es sich quasi um einen öffentlichen Weg, der praktisch von jedermann unbeanstandet benützt werde. Die Wegparzelle der Klägerin sei stets als normale Zufahrt zum Hof des Beklagten, und zwar in beide Richtungen, genutzt worden. Schon früher sei Vieh darüber in Richtung der W*****straße und weiter auf öffentliche Wege, aber auch zu anderen Grundstücken, getrieben worden. Im Rahmen des bestehenden Wegerechts müsse es zulässig sein, den Weg weiterhin in Richtung des Grundstücks 1901/2 zu benutzen und von dort aus andere öffentliche Wege oder etwa das Grundstück 2028 aufzusuchen. Der Beklagte könnte zwar auch direkt vom Grundstück 554 auf die W*****straße gelangen, doch stellte dies einen deutlichen Umweg dar.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Grundstücks 554 statt und wies es im Hinblick auf Grundstück 548/2 ab. Im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beklagten kein Wegerecht am Grundstück 552/2 zu Gunsten seines Grundstücks 2028 (mehr) zustehe. Dieses „negative Feststellungsurteil“ entfalte Bindungswirkung. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt, den Servitutsweg in der Weise zu benützen, dass er - unter weiterer Verwendung der W*****straße - letztlich zu Grundstück 2028 zufahre. Die Servitut zu Gunsten des Grundstücks 554 betreffe die Erreichbarkeit der Hofstelle selbst. Die Inanspruchnahme des Dienstbarkeitswegs mit dem Zweck zu einem Grundstück zu gelangen (und von dort wieder zur Hofstelle), für welches die Gerichte die betreffende Dienstbarkeit aberkannt haben, sei unzulässig. Hingegen sei das Teilbegehren, dem Beklagten das Gehen, Fahren und Viehtreiben von bzw über Grundstück 548/2 zu Grundstück 2028 (und zurück) zu verbieten, abzuweisen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung (teilweise) dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Die Argumentation des Beklagten, dass für seinen Hof ganz allgemein das Recht des Gehens, Fahrens und Viehtriebs auf Grundstück 552/2 ersessen worden sei, sodass er dieses für alle Zwecke seines Hofes ausüben dürfe, auch wenn nun für sein Grundstück 2028 eine entsprechende Dienstbarkeit aus formellen Gründen nicht mehr zustehe, sei im Ergebnis richtig. Eine Grunddienstbarkeit sei nicht auf persönliche Bedürfnisse des Berechtigten, sondern auf die Erfordernisse des herrschenden Grundstücks zugeschnitten, dessen vorteilhaftere oder bequemere Benutzung ermöglicht werden solle. Zur Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess sei darauf hingewiesen, dass es um insgesamt drei verschiedene Rechtsverhältnisse von Grunddienstbarkeiten gehe, die unterschiedliche rechtliche Schicksale haben könnten. Die im Vorprozess getroffene rechtsverbindliche Feststellung, dass zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks 2028 das Wegerecht erloschen sei und nicht mehr bestehe, bedeute lediglich, dass im Falle einer Veräußerung dieses Grundstücks ein Wegerecht auf dem klägerischen Schotterweg nicht mitübertragen werden könnte. Davon zu trennen seien allerdings die gesonderten Rechtsverhältnisse der Wegerechte zu Gunsten der Grundstücke 554 (Hofstelle) bzw 548/2 als herrschende Grundstücke an der Wegparzelle 552/2 als dienendem Grundstück. Dass zu Gunsten der Grundstücke 554 und 548/2 die Grunddienstbarkeit des Gehens, Fahrens und Viehtriebs ersessen worden sei, sei im Vorprozess rechtsverbindlich festgestellt worden. Da das Maß der Nutzung dieser ersessenen Rechte nicht fest bestimmt sei, handle es sich um eine „ungemessene“ Dienstbarkeit zu Gunsten der beiden genannten Grundstücke. Dabei entscheide das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks über das Ausmaß der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Befugnisse. Bei einer ersessenen Servitut sei ausschlaggebend, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet worden sei, was also der Eigentümer des herrschenden Guts während dieser Zeit benötigt habe. Stehe dem Beklagten nun schon als Eigentümer des Grundstücks 554 (Hofstelle) die genannte Grunddienstbarkeit zu, sei er berechtigt, von seiner Hofstelle aus den gesamten Weg für die vorgesehenen Zwecke weiterhin zu nutzen, sohin als Hofzufahrt, zum Gehen und Fahren wie auch für landwirtschaftliche Zwecke und zum Viehtrieb. Dabei sei es auch nicht maßgeblich, ob der Beklagte das Vieh auf dem Dienstbarkeitsweg in Richtung Alpe, auf ein sonstiges in seinem Eigentum stehendes Grundstück oder beispielsweise auf ein Pachtgrundstück treibe, da dieser Umfang des Dienstbarkeitsrechts zu Gunsten der Hofstelle (und auch zu Gunsten seines Grundstücks 548/2) ersessen worden sei. Daran ändere auch das Fehlen einer Dienstbarkeit zu Gunsten seines Grundstücks 2028 nichts. Eine unzulässige Erweiterung der zu Gunsten der Grundstücke 554 und 548/2 ersessenen Dienstbarkeiten könne nicht erblickt werden, da selbst nach den Behauptungen der Klägerin die Wegparzelle offenbar nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werde. Es sei nicht behauptet worden, dass der Beklagte den Dienstbarkeitsweg für Fahrten oder Viehtriebe nunmehr in einer größeren Anzahl verwenden würde. Auch von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung könne keine Rede sein, stelle die Zufahrt über den Servitutsweg doch eine Abkürzung dar.