Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Erledigung der Rechtsrüge ist davon auszugehen, daß die Klägerin ihr Klagebegehren auf eine Reihe verschiedener Haftungsgrunde, und zwar auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, ferner auf die Haftungstatbestände der §§ 364 und 364a ABGB. sowie § 26 WRG. 1959 und schließlich auch noch auf die von der Judikatur entwickelten Grundsätze über die Haftung für gefährliche Betriebe (§ 1a RHG.) gegrundet hat.Bei der Erledigung der Rechtsrüge ist davon auszugehen, daß die Klägerin ihr Klagebegehren auf eine Reihe verschiedener Haftungsgrunde, und zwar auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, ferner auf die Haftungstatbestände der Paragraphen 364 und 364 a ABGB. sowie Paragraph 26, WRG. 1959 und schließlich auch noch auf die von der Judikatur entwickelten Grundsätze über die Haftung für gefährliche Betriebe (Paragraph eins a, RHG.) gegrundet hat.
Zunächst ist auf jenen Teil der Revisionsausführungen einzugehen, in denen dem Berufungsgericht vorgehalten wird, es habe - ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des erhobenen Sachverhaltsbildes - zu Unrecht die Bestimmung des § 1 RHG. sowie die einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gewährenden Bestimmungen der §§ 364, 364a ABGB. als unanwendbar erklärt.Zunächst ist auf jenen Teil der Revisionsausführungen einzugehen, in denen dem Berufungsgericht vorgehalten wird, es habe - ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des erhobenen Sachverhaltsbildes - zu Unrecht die Bestimmung des Paragraph eins, RHG. sowie die einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gewährenden Bestimmungen der Paragraphen 364, 364 a, ABGB. als unanwendbar erklärt.
Was die Gefährdungshaftung nach § 1a RHG. anlangt, so ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Betrieb der Wiener städtischen Wasserleitung keineswegs eine dauernde konkrete Gefährdung der Allgemeinheit darstellt. Die von der beklagten Partei errichteten und betriebenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen entbehren dieses einem gefährlichen Betrieb im Sinne des § 1a RHG. eigentümlichen und eine Haftung nach der zitierten Gesetzesstelle begrundenden Wesensmerkmales. Der Revisionswerberin ist wohl zuzugeben, daß bei dem weitverzweigten Wasserversorgungsnetz einer Großstadt fallweise Rohrbrüche auftreten; Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sind damit jedoch in der Regel ebensowenig verbunden wie solche für die Sicherheit fremden Eigentums, es sei denn, daß sie auf Umstände zurückzuführen und von Ereignissen begleitet sind, denen auch durch entsprechende vorbeugende, die Eigenart des Betriebes berücksichtigende Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann.Was die Gefährdungshaftung nach Paragraph eins a, RHG. anlangt, so ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Betrieb der Wiener städtischen Wasserleitung keineswegs eine dauernde konkrete Gefährdung der Allgemeinheit darstellt. Die von der beklagten Partei errichteten und betriebenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen entbehren dieses einem gefährlichen Betrieb im Sinne des Paragraph eins a, RHG. eigentümlichen und eine Haftung nach der zitierten Gesetzesstelle begrundenden Wesensmerkmales. Der Revisionswerberin ist wohl zuzugeben, daß bei dem weitverzweigten Wasserversorgungsnetz einer Großstadt fallweise Rohrbrüche auftreten; Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sind damit jedoch in der Regel ebensowenig verbunden wie solche für die Sicherheit fremden Eigentums, es sei denn, daß sie auf Umstände zurückzuführen und von Ereignissen begleitet sind, denen auch durch entsprechende vorbeugende, die Eigenart des Betriebes berücksichtigende Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann.
So gesehen, ist in der Auffassung der Vorinstanzen, daß für eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1a RHG. kein Raum ist, ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.So gesehen, ist in der Auffassung der Vorinstanzen, daß für eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins a, RHG. kein Raum ist, ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Die aus den Bestimmungen der §§ 364, 364a ABGB. ableitbaren Ansprüche können nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundes, sondern auch gegen jeden Dritten, der die Immission verursachte, gerichtet werden, sofern dieser Dritte den Grund für eigene Zwecke benützt (Klang[2] II 169; EvBl. 1964 Nr. 239; SZ. XXXVIII 106); da jedenfalls letzteres, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Schadensort für die Beklagte zutrifft, ist diese zweifellos als Nachbar der Eigentümer des Hauses N.-gasse 3, im Sinne der §§ 364 ff. ABGB. anzusprechen. Nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach den §§ 364, 364a ABGB. stellen keine Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB., vielmehr Ansprüche eigener Art (Ausgleichsansprüche) dar (SZ. XXXII 88; SZ. XXXVIII 106); da diese Ansprüche aber nur dem Eigentümer des Nachbarhauses und nicht dem Bestandnehmer zustehen (SZ. XIV 203; SZ. XXIII 188; SZ. XXV 124 u. v. a.), kann die Klägerin, die in dem vom eindringenden Wasser betroffenen Haus N.-gasse 3 nur Mietrechte besessen hat, einen Ausgleichsanspruch nach den §§ 364, 364a ABGB. nicht mit Recht erheben.Die aus den Bestimmungen der Paragraphen 364, 364 a, ABGB. ableitbaren Ansprüche können nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundes, sondern auch gegen jeden Dritten, der die Immission verursachte, gerichtet werden, sofern dieser Dritte den Grund für eigene Zwecke benützt (Klang[2] römisch zwei 169; EvBl. 1964 Nr. 239; SZ. römisch 38 106); da jedenfalls letzteres, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Schadensort für die Beklagte zutrifft, ist diese zweifellos als Nachbar der Eigentümer des Hauses N.-gasse 3, im Sinne der Paragraphen 364, ff. ABGB. anzusprechen. Nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach den Paragraphen 364, 364 a, ABGB. stellen keine Schadenersatzansprüche nach den Paragraphen 1293, ff. ABGB., vielmehr Ansprüche eigener Art (Ausgleichsansprüche) dar (SZ. römisch 32 88; SZ. römisch 38 106); da diese Ansprüche aber nur dem Eigentümer des Nachbarhauses und nicht dem Bestandnehmer zustehen (SZ. römisch vierzehn 203; SZ. römisch 23 188; SZ. römisch 25 124 u. v. a.), kann die Klägerin, die in dem vom eindringenden Wasser betroffenen Haus N.-gasse 3 nur Mietrechte besessen hat, einen Ausgleichsanspruch nach den Paragraphen 364, 364 a, ABGB. nicht mit Recht erheben.
Die im § 26 WRG. 1959 geregelte Verpflichtung zum Schadenersatz, auf die das Klagebegehren gleichfalls gestützt wird, obliegt nur dem Wasserberechtigten, also demjenigen, der von der Wasserrechtsbehörde das subjektive Recht zur Herstellung und Benützung einer Wasserbenützungsanlage, eines Schutz- und Regulierungswasserbaues, einer Be- oder Entwässerungsanlage oder einer baulichen Herstellung im Sinne des § 38 WRG. 1959, verliehen erhalten hat. Für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage ist eine solche Bewilligung nicht erteilt worden, so daß die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen sind, daß die Beklagte keinesfalls "Wasserberechtigter" im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 sein kann. Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall die von der Schadenshaftung handelnden Bestimmungen des § 26 WRG. 1959, welche die Grundlagen für Ersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb bewilligter Wasserbenützungsanlagen, zu denen auch eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage zählt (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 59), im Vergleich zu jenen des ABGB. teils erweitert, teils eingeschränkt haben (vgl. Hartig - Grabmayr, Das österr. Wasserrecht, Anm. 3 zu § 26), unanwendbar sind.Die im Paragraph 26, WRG. 1959 geregelte Verpflichtung zum Schadenersatz, auf die das Klagebegehren gleichfalls gestützt wird, obliegt nur dem Wasserberechtigten, also demjenigen, der von der Wasserrechtsbehörde das subjektive Recht zur Herstellung und Benützung einer Wasserbenützungsanlage, eines Schutz- und Regulierungswasserbaues, einer Be- oder Entwässerungsanlage oder einer baulichen Herstellung im Sinne des Paragraph 38, WRG. 1959, verliehen erhalten hat. Für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage ist eine solche Bewilligung nicht erteilt worden, so daß die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen sind, daß die Beklagte keinesfalls "Wasserberechtigter" im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 sein kann. Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall die von der Schadenshaftung handelnden Bestimmungen des Paragraph 26, WRG. 1959, welche die Grundlagen für Ersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb bewilligter Wasserbenützungsanlagen, zu denen auch eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage zählt (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 59), im Vergleich zu jenen des ABGB. teils erweitert, teils eingeschränkt haben vergleiche Hartig - Grabmayr, Das österr. Wasserrecht, Anmerkung 3 zu Paragraph 26,), unanwendbar sind.
Bei der Prüfung der noch offenen Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die im § 1 (1) AHG. geregelte Verpflichtung zum Schadenersatz stützen kann, ist davon auszugehen, daß die Errichtung und Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage nicht in jedem Fall dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sein wird; soweit sich diese Frage aber im Zusammenhang mit den von der Stadt Wien betriebenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen stellt, ist sie jedenfalls zu bejahen. Auch dies haben die Vorinstanzen, die hiebei den in den Entscheidungen ZVR. 1961 Nr. 179 und SZ. XXXVIII 106 enthaltenen Ausführungen über die Rechtsnatur der Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien folgen und auf die Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, verweisen konnten, richtig erkannt.Bei der Prüfung der noch offenen Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die im Paragraph eins, (1) AHG. geregelte Verpflichtung zum Schadenersatz stützen kann, ist davon auszugehen, daß die Errichtung und Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage nicht in jedem Fall dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sein wird; soweit sich diese Frage aber im Zusammenhang mit den von der Stadt Wien betriebenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen stellt, ist sie jedenfalls zu bejahen. Auch dies haben die Vorinstanzen, die hiebei den in den Entscheidungen ZVR. 1961 Nr. 179 und SZ. römisch 38 106 enthaltenen Ausführungen über die Rechtsnatur der Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien folgen und auf die Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 10 aus 1960,, verweisen konnten, richtig erkannt.
Es bildet eine der Voraussetzungen für die von der Klägerin angestrebte Anwendung des § 1 (1) AHG., daß die Organe der beklagten Körperschaft bei der Herbeiführung des Schadens schuldhaft gehandelt haben. Bei ihren Bemühungen, eine derartige Verhaltensweise der Organe der Beklagten aufzuzeigen, entfernt sich die Klägerin jedoch von den Urteilsannahmen und bringt insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, daß die am Hydranten aufgetretenen Funktionsschäden und der dadurch ermöglichte Wasseraustritt nicht auf eine fremde Krafteinwirkung (Anstoßen eines Lastkraftwagens) zurückzuführen, die Ursachen vielmehr in unsachgemäß vorgenommenen Installationsarbeiten bzw. in einer ungenügenden Betreuung der technischen Einrichtungen, allenfalls auch in einer Fehleinschätzung der Folgen auftretender Erschütterungsübertragungen zu suchen seien.Es bildet eine der Voraussetzungen für die von der Klägerin angestrebte Anwendung des Paragraph eins, (1) AHG., daß die Organe der beklagten Körperschaft bei der Herbeiführung des Schadens schuldhaft gehandelt haben. Bei ihren Bemühungen, eine derartige Verhaltensweise der Organe der Beklagten aufzuzeigen, entfernt sich die Klägerin jedoch von den Urteilsannahmen und bringt insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, daß die am Hydranten aufgetretenen Funktionsschäden und der dadurch ermöglichte Wasseraustritt nicht auf eine fremde Krafteinwirkung (Anstoßen eines Lastkraftwagens) zurückzuführen, die Ursachen vielmehr in unsachgemäß vorgenommenen Installationsarbeiten bzw. in einer ungenügenden Betreuung der technischen Einrichtungen, allenfalls auch in einer Fehleinschätzung der Folgen auftretender Erschütterungsübertragungen zu suchen seien.
Wird aber von dem erhobenen Sachverhaltsbild ausgegangen, demzufolge der Schadenseintritt auf eine durch zumutbare Vorkehrungen nicht zu verhindernde äußere Krafteinwirkung auf den Hydranten (Auffahren eines Lastkraftwagens) zurückzuführen ist, dann kann von einem schuldhaften Verhalten der im Rahmen der Wasserversorgung tätig gewordenen Organe der Beklagten nicht gesprochen werden. Dem im Revisionsverfahren nicht mehr wiederholten Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens der am Schadensort zu Pumparbeiten eingesetzten Feuerwehrmänner, den die Klägerin implicite auf die Behauptung grundete, die Feuerwehr habe bei einer derartigen Aktion das eingedrungene Wasser restlos zu entfernen, ist das Berufungsgericht zutreffend durch den Hinweis auf die in § 1 (2) des Wiener Feuerwehrgesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 16/1957, enthaltene Abgrenzung der Obliegenheiten dieser Institution entgegengetreten; danach gehört es wohl zu den Aufgaben der Feuerwehr, die dem einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden oder anderen öffentlichen Notständen drohenden Gefahren abzuwenden doch läßt sich hieraus ebensowenig wie aus der damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Bestimmung des § 3 (1) leg. cit., derzufolge der Leiter einer Feuerwehraktion verbunden ist, die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Anordnungen zu treffen, nicht auf eine Verpflichtung der eingesetzten Feuerwehr zur Behebung von Wasserschäden schließen. Darauf liefe aber die Forderung der Klagerin hinaus, die sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Feuerwehr gehalten sei, vor Beendigung ihres Einsatzes nach allenfalls noch vorhandenen unbedeutenden Wasserresten zu forschen und auch diese zu entfernen.Wird aber von dem erhobenen Sachverhaltsbild ausgegangen, demzufolge der Schadenseintritt auf eine durch zumutbare Vorkehrungen nicht zu verhindernde äußere Krafteinwirkung auf den Hydranten (Auffahren eines Lastkraftwagens) zurückzuführen ist, dann kann von einem schuldhaften Verhalten der im Rahmen der Wasserversorgung tätig gewordenen Organe der Beklagten nicht gesprochen werden. Dem im Revisionsverfahren nicht mehr wiederholten Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens der am Schadensort zu Pumparbeiten eingesetzten Feuerwehrmänner, den die Klägerin implicite auf die Behauptung grundete, die Feuerwehr habe bei einer derartigen Aktion das eingedrungene Wasser restlos zu entfernen, ist das Berufungsgericht zutreffend durch den Hinweis auf die in Paragraph eins, (2) des Wiener Feuerwehrgesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 16 aus 1957,, enthaltene Abgrenzung der Obliegenheiten dieser Institution entgegengetreten; danach gehört es wohl zu den Aufgaben der Feuerwehr, die dem einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden oder anderen öffentlichen Notständen drohenden Gefahren abzuwenden doch läßt sich hieraus ebensowenig wie aus der damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Bestimmung des Paragraph 3, (1) leg. cit., derzufolge der Leiter einer Feuerwehraktion verbunden ist, die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Anordnungen zu treffen, nicht auf eine Verpflichtung der eingesetzten Feuerwehr zur Behebung von Wasserschäden schließen. Darauf liefe aber die Forderung der Klagerin hinaus, die sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Feuerwehr gehalten sei, vor Beendigung ihres Einsatzes nach allenfalls noch vorhandenen unbedeutenden Wasserresten zu forschen und auch diese zu entfernen.