Die gegen das Teilurteil vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Die Nichtigkeitsgründe hat der Beklagte bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht; sie sind vom Gericht zweiter Instanz verneint worden. Eine solche Entscheidung ist nicht anfechtbar (RZ 1976/110 uva). Soweit die Revision Nichtigkeit geltend macht, ist sie schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. Mit der Mängel- und der Aktenwidrigkeitsrüge zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 510 Abs.3 ZPO). Im übrigen erblickt er eine solche Rechtsfrage darin, daß das Berufungsgericht die eingeklagte Forderung nach dem auch von ihm zugrunde gelegten Sachrecht des Bundesstaates Alaska zu Unrecht als Vertrags- und nicht als Verwendungsanspruch beurteilt habe. Das Gericht zweiter Instanz hat zwar zu Unrecht die Verweisungsnormen dem Gesetz über das internationale Privatrecht entnommen, weil sich der Beklagte vom 20.11. bis 9.12.1978 in Behandlung und Pflege der klagenden Partei befand, das erwähnte Gesetz zufolge seines § 50 aber erst mit 1.1.1979 in Kraft getreten ist und seine Verweisungsnormen auf vor dem 1.1.1979 abgeschlossene Sachverhalte nicht anzuwenden sind (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 50 E); die Anknüpfung an das zuvor in Geltung gestandene Kollisionsrecht (§§ 33 ff ABGB) führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte, der bei Einlieferung ins Krankenhaus infolge seines akuten Herzleidens zu einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht imstande war, hat sich durch sein späteres Verhalten der Behandlung und Pflege im Krankenhaus der klagenden Partei nicht zur Wehr gesetzt. Es mag fraglich sein, ob der Beklagte hiedurch schlüssig einen Behandlungsvertrag durch nachträgliche Genehmigung abgeschlossen hat (vgl. EvBl.1972/145 = KRSlg.654), weil er im Hinblick auf die akute lebensbedrohende Erkrankung wohl auch nach Wiedererlangung des Bewußtseins keine andere Wahl hatte, als sich weiterbehandeln zu lassen: es ist dann aber eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (nach österreichischem Recht im Sinne des § 1036 ABGB) anzunehmen (vgl. Stanzl in Klang 2 IV/1,890). Da die Qualifikation zur Auffindung der anzuwendenden Verweisungsnorm nach inländischem Recht vorzunehmen ist, wenn die entsprechende sachrechtliche Institution auch dem Anwendungsbereich des inländischen Kollisionsrechts angehört (SZ 49/160 ua; vgl. Schwimann aaO Rdz 34 vor § 1 E), ist, gleichgültig ob ein Vertrag zustande gekommen (§ 37 ABGB) oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen ist, das Recht des Bundesstaates Alaska anzuwenden (Schwind, Handbuch des österreichischen IPR,344), das auch die Rechtsordnung ist, zu de die stärkste Beziehung besteht (vgl.JBl.1974, 312; Bydlinski in ZfRV 1961,29 f). Dieses Sachrecht kennt schlüssig zustande gekommene Verträge (contracts implied-in-fact), wenn aus den Umständen eine Willensübereinstimmung der Parteien erschlossen werden kann, und - nach der sog. 'quantum-meruit'-Lehre - Verwendungsansprüche etwa bei Dienstleistungen im Notfall, wenn eine solche vertragliche Beziehung nicht anzunehmen ist (contracts implied-in-law - vgl. Gutachten Beilage 1 S.14 f). Wie immer man den Sachverhalt nach dem Recht von Alaska also beurteilt, als Vertrag, als Quasivertrag (im Sinne der 'quantum-meruit'-Lehre) oder etwa - in übereinstimmung mit dem Gutachten Beilage 1 S.46 f - bis zum Wiedererlangen des Bewußtseins als Quasivertrag (Gutachten Beil.1 S.14) und den Zeitraum danach als stillschweigenden Vertrag (contract implied-in-fact), in jedem Fall wären der klagenden Partei die Kosten der Behandlung und Pflege in der nach den örtlichen Verhältnissen (Alaska!) angemessenen Höhe ('reasonable value' - vgl. Gutachten Beilage 1 S 44) abzugelten. Daß diese Aufwendungen die im Inland angemessenen Behandlungs- und Pflegekosten möglicherweise erheblich übersteigen, läßt weder den Schluß auf einen Verstoß gegen den ordre public noch auf einen solchen gegen die guten Sitten zu; der Beklagte übersieht, daß diesen Kosten der in Alaska gewiß besonders hohe Aufwand zur Erhaltung des Krankenhauses und seiner Einrichtungen gegenübersteht. Da auch die 'quantum-meruit'-Ansprüche - als quasivertragliche Ansprüche (Gutachten Beilage 1 S.14 f) - der sechsjährigen Verjährungsfrist unterliegen (vgl.hiezu das Gutachten ON 7), haben die Vorinstanzen die Klagsforderung im Ergebnis zu Recht als gerechtfertigt erkannt. Da der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision keine für den Streitausgang maßgebliche erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt hat und die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis richtig ist, ist das Rechtsmittel (soweit nicht Nichtigkeit geltend gemacht wird) gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsgründe hat der Beklagte bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht; sie sind vom Gericht zweiter Instanz verneint worden. Eine solche Entscheidung ist nicht anfechtbar (RZ 1976/110 uva). Soweit die Revision Nichtigkeit geltend macht, ist sie schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. Mit der Mängel- und der Aktenwidrigkeitsrüge zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen erblickt er eine solche Rechtsfrage darin, daß das Berufungsgericht die eingeklagte Forderung nach dem auch von ihm zugrunde gelegten Sachrecht des Bundesstaates Alaska zu Unrecht als Vertrags- und nicht als Verwendungsanspruch beurteilt habe. Das Gericht zweiter Instanz hat zwar zu Unrecht die Verweisungsnormen dem Gesetz über das internationale Privatrecht entnommen, weil sich der Beklagte vom 20.11. bis 9.12.1978 in Behandlung und Pflege der klagenden Partei befand, das erwähnte Gesetz zufolge seines Paragraph 50, aber erst mit 1.1.1979 in Kraft getreten ist und seine Verweisungsnormen auf vor dem 1.1.1979 abgeschlossene Sachverhalte nicht anzuwenden sind (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 50, E); die Anknüpfung an das zuvor in Geltung gestandene Kollisionsrecht (Paragraphen 33, ff ABGB) führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte, der bei Einlieferung ins Krankenhaus infolge seines akuten Herzleidens zu einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht imstande war, hat sich durch sein späteres Verhalten der Behandlung und Pflege im Krankenhaus der klagenden Partei nicht zur Wehr gesetzt. Es mag fraglich sein, ob der Beklagte hiedurch schlüssig einen Behandlungsvertrag durch nachträgliche Genehmigung abgeschlossen hat vergleiche EvBl.1972/145 = KRSlg.654), weil er im Hinblick auf die akute lebensbedrohende Erkrankung wohl auch nach Wiedererlangung des Bewußtseins keine andere Wahl hatte, als sich weiterbehandeln zu lassen: es ist dann aber eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (nach österreichischem Recht im Sinne des Paragraph 1036, ABGB) anzunehmen vergleiche Stanzl in Klang 2 IV/1,890). Da die Qualifikation zur Auffindung der anzuwendenden Verweisungsnorm nach inländischem Recht vorzunehmen ist, wenn die entsprechende sachrechtliche Institution auch dem Anwendungsbereich des inländischen Kollisionsrechts angehört (SZ 49/160 ua; vergleiche Schwimann aaO Rdz 34 vor Paragraph eins, E), ist, gleichgültig ob ein Vertrag zustande gekommen (Paragraph 37, ABGB) oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen ist, das Recht des Bundesstaates Alaska anzuwenden (Schwind, Handbuch des österreichischen IPR,344), das auch die Rechtsordnung ist, zu de die stärkste Beziehung besteht (vgl.JBl.1974, 312; Bydlinski in ZfRV 1961,29 f). Dieses Sachrecht kennt schlüssig zustande gekommene Verträge (contracts implied-in-fact), wenn aus den Umständen eine Willensübereinstimmung der Parteien erschlossen werden kann, und - nach der sog. 'quantum-meruit'-Lehre - Verwendungsansprüche etwa bei Dienstleistungen im Notfall, wenn eine solche vertragliche Beziehung nicht anzunehmen ist (contracts implied-in-law - vergleiche Gutachten Beilage 1 S.14 f). Wie immer man den Sachverhalt nach dem Recht von Alaska also beurteilt, als Vertrag, als Quasivertrag (im Sinne der 'quantum-meruit'-Lehre) oder etwa - in übereinstimmung mit dem Gutachten Beilage 1 S.46 f - bis zum Wiedererlangen des Bewußtseins als Quasivertrag (Gutachten Beil.1 S.14) und den Zeitraum danach als stillschweigenden Vertrag (contract implied-in-fact), in jedem Fall wären der klagenden Partei die Kosten der Behandlung und Pflege in der nach den örtlichen Verhältnissen (Alaska!) angemessenen Höhe ('reasonable value' - vergleiche Gutachten Beilage 1 S 44) abzugelten. Daß diese Aufwendungen die im Inland angemessenen Behandlungs- und Pflegekosten möglicherweise erheblich übersteigen, läßt weder den Schluß auf einen Verstoß gegen den ordre public noch auf einen solchen gegen die guten Sitten zu; der Beklagte übersieht, daß diesen Kosten der in Alaska gewiß besonders hohe Aufwand zur Erhaltung des Krankenhauses und seiner Einrichtungen gegenübersteht. Da auch die 'quantum-meruit'-Ansprüche - als quasivertragliche Ansprüche (Gutachten Beilage 1 S.14 f) - der sechsjährigen Verjährungsfrist unterliegen (vgl.hiezu das Gutachten ON 7), haben die Vorinstanzen die Klagsforderung im Ergebnis zu Recht als gerechtfertigt erkannt. Da der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision keine für den Streitausgang maßgebliche erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt hat und die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis richtig ist, ist das Rechtsmittel (soweit nicht Nichtigkeit geltend gemacht wird) gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen.