Entscheidung 1 Ob 1518/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Kellner, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. Elsa L*****, vertreten durch Dr. Leo Breiteneder, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Sophie S*****, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 S) infolge außerordentlichen Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 13. Dezember 1990, GZ 2 R 7/90-14, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 27. Dezember 1990 zugestellt, der Rekurs aber erst am 21. Jänner 1991 und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 1 letzter Satz EO zur Post gegeben wurde und Anträge auf Bewilligung von einstweiligen Verfügungen (§ 378 EO) Ferialsachen iS des § 224 Abs 1 Z 6 ZPO idF der ZVN 1983 sind.Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 27. Dezember 1990 zugestellt, der Rekurs aber erst am 21. Jänner 1991 und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO zur Post gegeben wurde und Anträge auf Bewilligung von einstweiligen Verfügungen (Paragraph 378, EO) Ferialsachen iS des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:001OB001518.91.0213.000
Dokumentnummer
JJT_19910213_OGH0002_001OB001518_9100000_000