Die Rekurse der Streitteile sind zulässig und im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischenurteils berechtigt.
Gemäß § 785 Abs 1 ABGB sind unter anderem auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Nach § 785 Abs 3 ABGB bleiben Schenkungen unter anderem dann unberücksichtigt, wenn sie früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt "abstrakt" pflichtteilsberechtigt waren (JBl 2003, 375; EFSlg 87.208; SZ 68/47; JBl 1991, 312; JBl 1988, 646). Es fehlt jeder Anlass von dieser Rechtsansicht abzugehen; der Oberste Gerichtshof hat sich darin bereits intensiv mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Frage, wer als pflichtteilsberechtigte Person iSd § 785 Abs 3 ABGB anzusehen sei (siehe nur Welser in Rummel, ABGB3, Rz 17 zu § 785; Eccher in Schwimann, ABGB2, Rz 16 zu § 785; Fischer-Czermak, Die erbrechtliche Anrechnung und ihre Unzulänglichkeiten, in NZ 1998, 2 ff [6 f]; Welser, Vorschläge zur Neuregelung der Anrechnung beim Pflichtteil, in NZ 1998, 40 [43]; Zankl, Umgehung der Schenkungsanrechnung, in NZ 2001, 111; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 201 ff), auseinandergesetzt, sodass hiezu nicht mehr weiter Stellung bezogen werden muss.Gemäß Paragraph 785, Absatz eins, ABGB sind unter anderem auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Nach Paragraph 785, Absatz 3, ABGB bleiben Schenkungen unter anderem dann unberücksichtigt, wenn sie früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd Paragraph 785, ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt "abstrakt" pflichtteilsberechtigt waren (JBl 2003, 375; EFSlg 87.208; SZ 68/47; JBl 1991, 312; JBl 1988, 646). Es fehlt jeder Anlass von dieser Rechtsansicht abzugehen; der Oberste Gerichtshof hat sich darin bereits intensiv mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Frage, wer als pflichtteilsberechtigte Person iSd Paragraph 785, Absatz 3, ABGB anzusehen sei (siehe nur Welser in Rummel, ABGB3, Rz 17 zu Paragraph 785,; Eccher in Schwimann, ABGB2, Rz 16 zu Paragraph 785,; Fischer-Czermak, Die erbrechtliche Anrechnung und ihre Unzulänglichkeiten, in NZ 1998, 2 ff [6 f]; Welser, Vorschläge zur Neuregelung der Anrechnung beim Pflichtteil, in NZ 1998, 40 [43]; Zankl, Umgehung der Schenkungsanrechnung, in NZ 2001, 111; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 201 ff), auseinandergesetzt, sodass hiezu nicht mehr weiter Stellung bezogen werden muss.
Pflichtteilsverzicht vor Erbanfall schließt somit fristenlose Anrechnung (grundsätzlich) aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt (ua SZ 68/47; Eccher aaO). Angesichts des Umstands, dass der erbserklärte Erbe nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Pflichtteilsverzichts die Bestimmung des § 785 Abs 3 ABGB gar nicht kannte, und demnach nicht unterstellt werden kann, mit dem Pflichtteilsverzicht habe eine Umgehung der zitierten Gesetzesstelle bewirkt werden sollen, ist auf die - rein theoretische - Frage, ob - sei es bloß in objektiver oder auch in subjektiver Hinsicht - ein "Umgehungsgeschäft" vorgelegen sei, nicht weiter einzugehen. Zu klären ist daher, ob bzw inwieweit ein allenfalls vorliegender Rechtsmissbrauch verhindert, dass die im § 785 Abs 3 normierte zeitliche Beschränkung dem erbserklärten Erben zugute kommt.Pflichtteilsverzicht vor Erbanfall schließt somit fristenlose Anrechnung (grundsätzlich) aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt (ua SZ 68/47; Eccher aaO). Angesichts des Umstands, dass der erbserklärte Erbe nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Pflichtteilsverzichts die Bestimmung des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB gar nicht kannte, und demnach nicht unterstellt werden kann, mit dem Pflichtteilsverzicht habe eine Umgehung der zitierten Gesetzesstelle bewirkt werden sollen, ist auf die - rein theoretische - Frage, ob - sei es bloß in objektiver oder auch in subjektiver Hinsicht - ein "Umgehungsgeschäft" vorgelegen sei, nicht weiter einzugehen. Zu klären ist daher, ob bzw inwieweit ein allenfalls vorliegender Rechtsmissbrauch verhindert, dass die im Paragraph 785, Absatz 3, normierte zeitliche Beschränkung dem erbserklärten Erben zugute kommt.
Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Rechtsprechung hat bisher die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB dann als rechtsmissbräuchlich beurteilt, wenn der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig bezweckte, die Anrechnung der Schenkungen zu verhindern und den Geschenknehmer gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern (JBl 2003, 375; EFSlg 87.211; SZ 68/47). Nun war den erbserklärten Erben bei Abschluss des "Pflichtteilsverzichtsvertrags" nach den Feststellungen nicht bekannt, dass die Mutter der erbserklärten Erben allein deswegen zum Pflichtteilsverzicht veranlasste, um die diesem gemachten Schenkungen bei der Berechnung der Pflichtteilsforderungen der klagenden Parteien ausklammern zu können (S 8 des Berufungsurteils). Eine derartige - von der Mutter geplante - Beschränkung des Pflichtteilsrechts stellt per se einen Rechtsmissbrauch dar, es sei denn, die Pflichtteilsberechtigten würden durch geeignete Maßnahmen in die Lage versetzt, die ihnen entzogenen Werte auf andere Weise zu lukrieren. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, hat doch die Mutter zwei Tage nach Abgabe des Pflichtteilsverzichts durch den erbserklärten Erben ein Testament errichtet, in dem sie diesen zum Universalerben bestimmte (S 4 des Berufungsurteils). Warum dieses Testament "in keinem gedanklichen Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht und dem Verkauf wertvoller Unternehmensanteile" gestanden sein soll (so aber das Berufungsgericht in seinem Beschluss, S 32), ist nicht nachvollziehbar, indiziert doch schon der zeitliche Zusammenhang mehr als deutlich die ohnehin festgestellte unlautere Absicht der Mutter. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der Fallgestaltung, die der Entscheidung JBl 2003, 375 zugrundelag, war dort doch den Feststellungen nicht mit der dafür ausreichenden Sicherheit zu entnehmen, dass der Erblasser mit dem anlässlich der Schenkung geforderten Pflichtteilsverzicht allein den Zweck verfolgt habe, eine spätere Anrechnung zu verhindern.Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Rechtsprechung hat bisher die Berufung auf Paragraph 785, Absatz 3, ABGB dann als rechtsmissbräuchlich beurteilt, wenn der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig bezweckte, die Anrechnung der Schenkungen zu verhindern und den Geschenknehmer gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern (JBl 2003, 375; EFSlg 87.211; SZ 68/47). Nun war den erbserklärten Erben bei Abschluss des "Pflichtteilsverzichtsvertrags" nach den Feststellungen nicht bekannt, dass die Mutter der erbserklärten Erben allein deswegen zum Pflichtteilsverzicht veranlasste, um die diesem gemachten Schenkungen bei der Berechnung der Pflichtteilsforderungen der klagenden Parteien ausklammern zu können (S 8 des Berufungsurteils). Eine derartige - von der Mutter geplante - Beschränkung des Pflichtteilsrechts stellt per se einen Rechtsmissbrauch dar, es sei denn, die Pflichtteilsberechtigten würden durch geeignete Maßnahmen in die Lage versetzt, die ihnen entzogenen Werte auf andere Weise zu lukrieren. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, hat doch die Mutter zwei Tage nach Abgabe des Pflichtteilsverzichts durch den erbserklärten Erben ein Testament errichtet, in dem sie diesen zum Universalerben bestimmte (S 4 des Berufungsurteils). Warum dieses Testament "in keinem gedanklichen Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht und dem Verkauf wertvoller Unternehmensanteile" gestanden sein soll (so aber das Berufungsgericht in seinem Beschluss, S 32), ist nicht nachvollziehbar, indiziert doch schon der zeitliche Zusammenhang mehr als deutlich die ohnehin festgestellte unlautere Absicht der Mutter. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der Fallgestaltung, die der Entscheidung JBl 2003, 375 zugrundelag, war dort doch den Feststellungen nicht mit der dafür ausreichenden Sicherheit zu entnehmen, dass der Erblasser mit dem anlässlich der Schenkung geforderten Pflichtteilsverzicht allein den Zweck verfolgt habe, eine spätere Anrechnung zu verhindern.
Hat auch der erbserklärte Erbe mit dem von ihm erklärten Pflichtteilsverzicht für sich noch nicht rechtsmissbräuchlich agiert, so liegt doch in seiner Berufung auf diesen von seiner Mutter rechtsmissbräuchlich veranlassten Verzicht der ihm anzulastende Rechtsmissbrauch (vgl JBl 2003, 375; EFSlg 87.211; SZ 68/47; Welser in Rummel aaO; Fischer-Czermak aaO 7; Welser, Vorschläge aaO 43; Umlauft aaO 212 ff; Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, in JBl 1998, 677 ff [687 f]):Hat auch der erbserklärte Erbe mit dem von ihm erklärten Pflichtteilsverzicht für sich noch nicht rechtsmissbräuchlich agiert, so liegt doch in seiner Berufung auf diesen von seiner Mutter rechtsmissbräuchlich veranlassten Verzicht der ihm anzulastende Rechtsmissbrauch vergleiche , JBl 2003, 375; EFSlg 87.211; SZ 68/47; Welser in Rummel aaO; Fischer-Czermak aaO 7; Welser, Vorschläge aaO 43; Umlauft aaO 212 ff; Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, in JBl 1998, 677 ff [687 f]):
Im vorliegenden Fall ist der Missbrauchsvorsatz der Mutter klar dokumentiert, und es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für den Schutz der drei pflichtteilsberechtigten Kläger auf irgendeine denkmögliche Art Sorge getragen worden wäre. Beruft sich der ursprünglich nicht bösgläubige erbserklärte Erbe auf diesen von ihm abgegebenen Pflichtteilsverzicht, obwohl ihm letztlich doch die böswillige Absicht seiner Mutter bekannt wurde und ihm danach klar sein musste, dass gerade sein Pflichtteilsverzicht eine Verkürzung der Pflichtteile der klagenden Geschwister nach sich gezogen hatte, dann erweist sich die Berufung auf den Pflichtteilsverzicht als sittenwidrig, sodass ihm Rechtsmissbrauch zur Last fällt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der erbserklärte Erbe zwei Tage nach Abgabe seines Pflichtteilsverzichts auch noch zum Erben eingesetzt wurde und die Pflichtteile der klagenden Parteien solcherart jedenfalls eine Verkürzung erfahren müssten, ginge man von der Anwendbarkeit der Zwei-Jahres-Regel des § 785 Abs 3 ABGB aus, gebieten Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts die Bedachtnahme auf den Missbrauch der Rechtsausübung, sollte doch grundsätzlich der auf seinen Pflichtteil Verzichtende von einer weiteren Beteiligung am Erbe des Erblassers ausgeschlossen sein (Zankl aaO 112). Die Umstände verlangen gerade in einem Fall wie diesem die Wertung, dass der erbserklärte Erbe seinen Pflichtteilsverzicht rechtsmissbräuchlich geltend macht. Auf die Werte, die beim Erbanfall noch vorhanden waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, wurden doch die Kläger dadurch, dass der erbserklärte Erbe testamentarisch auch noch zum Universalerben bestimmt wurde, jedenfalls in ihren Pflichtteilsansprüchen verkürzt. Es bedarf daher keiner Überlegung, ob nicht auch der Erbantritt als solcher rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte, sollte doch der Pflichtteilsverzicht wohl eine weitere Beteiligung des erbserklärten Erben am Nachlass nach seiner Mutter ausschließen.Im vorliegenden Fall ist der Missbrauchsvorsatz der Mutter klar dokumentiert, und es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für den Schutz der drei pflichtteilsberechtigten Kläger auf irgendeine denkmögliche Art Sorge getragen worden wäre. Beruft sich der ursprünglich nicht bösgläubige erbserklärte Erbe auf diesen von ihm abgegebenen Pflichtteilsverzicht, obwohl ihm letztlich doch die böswillige Absicht seiner Mutter bekannt wurde und ihm danach klar sein musste, dass gerade sein Pflichtteilsverzicht eine Verkürzung der Pflichtteile der klagenden Geschwister nach sich gezogen hatte, dann erweist sich die Berufung auf den Pflichtteilsverzicht als sittenwidrig, sodass ihm Rechtsmissbrauch zur Last fällt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der erbserklärte Erbe zwei Tage nach Abgabe seines Pflichtteilsverzichts auch noch zum Erben eingesetzt wurde und die Pflichtteile der klagenden Parteien solcherart jedenfalls eine Verkürzung erfahren müssten, ginge man von der Anwendbarkeit der Zwei-Jahres-Regel des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB aus, gebieten Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts die Bedachtnahme auf den Missbrauch der Rechtsausübung, sollte doch grundsätzlich der auf seinen Pflichtteil Verzichtende von einer weiteren Beteiligung am Erbe des Erblassers ausgeschlossen sein (Zankl aaO 112). Die Umstände verlangen gerade in einem Fall wie diesem die Wertung, dass der erbserklärte Erbe seinen Pflichtteilsverzicht rechtsmissbräuchlich geltend macht. Auf die Werte, die beim Erbanfall noch vorhanden waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, wurden doch die Kläger dadurch, dass der erbserklärte Erbe testamentarisch auch noch zum Universalerben bestimmt wurde, jedenfalls in ihren Pflichtteilsansprüchen verkürzt. Es bedarf daher keiner Überlegung, ob nicht auch der Erbantritt als solcher rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte, sollte doch der Pflichtteilsverzicht wohl eine weitere Beteiligung des erbserklärten Erben am Nachlass nach seiner Mutter ausschließen.
Da somit die vom Berufungsgericht vermissten Feststellungen entbehrlich sind, ist den Rekursen der Streitteile Folge zu geben. Materiell erweisen sich die Rekursanträge der Kläger als berechtigt, sodass die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 ZPO im Zusammenhalt mit § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO im Zusammenhalt mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.