Der Rekurs der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO) - mangels einer im Rekurs aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage unzulässig.Der Rekurs der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - mangels einer im Rekurs aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Die Klägerin argumentiert in ihrem Rekurs, dass die Aufhebung des Ersturteils deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil der Beweisantrag der Beklagten einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstelle, den das Erstgericht zu Recht nicht aufgenommen habe. Der Beweisantrag nenne insbesondere keine konkreten Mangelursachen nach Übergabe. Was die Rügepflicht bzw -frist betreffe, so sei auf den Einwand der Rügepflichtverletzung tatsächlich konkludent verzichtet worden. Die gesamte Überprüfung wie auch der Probebetrieb, im Besonderen die Vereinbarung, die Maschine noch einmal zu testen, und vor allem auch der Kostenaufwand hätten keinen Sinn gehabt, wenn bei „den daraus hervorkommenden Ergebnissen" ohnedies jedenfalls „rügefristbedingte Ablehnung" der Beklagten zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen habe der Sachverständige bei der Befundaufnahme nur durch Zufall die Ungenauigkeiten bei der „Nullzustellung" entdeckt. Dass sich ein Kaufmann nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang auf die Suche nach Zufällen machen müsse, entspreche aber nicht der gesetzlichen Anordnung des § 377 HGB.Die Klägerin argumentiert in ihrem Rekurs, dass die Aufhebung des Ersturteils deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil der Beweisantrag der Beklagten einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstelle, den das Erstgericht zu Recht nicht aufgenommen habe. Der Beweisantrag nenne insbesondere keine konkreten Mangelursachen nach Übergabe. Was die Rügepflicht bzw -frist betreffe, so sei auf den Einwand der Rügepflichtverletzung tatsächlich konkludent verzichtet worden. Die gesamte Überprüfung wie auch der Probebetrieb, im Besonderen die Vereinbarung, die Maschine noch einmal zu testen, und vor allem auch der Kostenaufwand hätten keinen Sinn gehabt, wenn bei „den daraus hervorkommenden Ergebnissen" ohnedies jedenfalls „rügefristbedingte Ablehnung" der Beklagten zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen habe der Sachverständige bei der Befundaufnahme nur durch Zufall die Ungenauigkeiten bei der „Nullzustellung" entdeckt. Dass sich ein Kaufmann nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang auf die Suche nach Zufällen machen müsse, entspreche aber nicht der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 377, HGB.
Dazu ist auszuführen:
1. Insoweit das Berufungsgericht - ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht - die Tatsachengrundlagen für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem nicht entgegengetreten werden, weil dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Prüfung, ob weitere Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Abweisung des Antrags der Beklagten auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigen-Gutachtens deren Verteidigungsrechte in unzulässiger Weise einschränken und somit einen Verfahrensmangel darstellen würde, ist zumindest vertretbar. Die Beklagte hat in ausreichender Weise behauptet, dass die Maschine zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei.
2. Was die Frage des konkludenten Verzichts auf die Einrede der Versäumung der Rügefrist anlangt, vertritt die Rekurswerberin ohnehin die Rechtsansicht des Berufungsgerichts. In der Rekursbeantwortung der Beklagten werden keine gegenteiligen Ausführungen gemacht. Die Behandlung dieses Themas kann daher unterbleiben.
Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Der Rekurs der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Der Rekurs der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagten, die auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, steht der Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Der Beklagten, die auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, steht der Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu.