Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgerichte vor, dass es den Sachverhalt unrichtigerweise der Bestimmung des § 1310 ABGB unterstellt und damit die Bedeutung der Vorschrift des § 1308 ABGB verkannt habe. Denn § 1308 ABGB sage ausdrücklich, dass dann, wenn Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden selbst Anlass gegeben hat, dieser keinen Ersatz ansprechen könne. Die bezogene Gesetzesstelle mache keinen Unterschied, ob es sich beim Beschädigten um eine mündige oder unmündige Person handle. Außerdem ergebe sich schon aus den Worten „durch irgendein Verschulden", dass der Maßstab nicht strenge anzulegen sei. Im vorliegenden Falle sei der Zusammenhang gegeben; denn hätte der Kläger den Beklagten nicht zu Boden gestoßen, hätte dieser nie das Holzstück nach ihm geworfen. Dass der Kläger noch minderjährig ist, schließt nicht aus, sein Verhalten als Verschulden im Sinne des § 1308 ABGB zu werten, zumal auch dem Beklagten im Sinne des § 1310 ABGB ein Verschulden angelastet werde. Es müsse daher für das Verhalten des Klägers der gleiche Maßstab angelegt werden. Auch der Kläger hätte dem Beklagten dadurch, dass er ihn zu Boden stieß, einen gleich schweren Schaden zufügen können. Mit dem Zuwerfen eines Holzstückes könne man in der Regel kaum jemanden verletzen; es sei daher ein außergewöhnlicher Zufall, dass das Auge des Klägers in so unglücklicher Weise getroffen wurde. Auf keinen Fall entspreche die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensteilung 1 : 1 der Rechts- und Sachlage; denn die Bestimmung des § 1310 ABGB sehe bloß Entscheidungen auf Grund von Billigkeitserwägungen vor. Es wäre daher, wenn das Berufungsgericht schon zu keiner gänzlichen Klagsabweisung gekommen ist, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 eine gerechte und billige Lösung gewesen.Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgerichte vor, dass es den Sachverhalt unrichtigerweise der Bestimmung des Paragraph 1310, ABGB unterstellt und damit die Bedeutung der Vorschrift des Paragraph 1308, ABGB verkannt habe. Denn Paragraph 1308, ABGB sage ausdrücklich, dass dann, wenn Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden selbst Anlass gegeben hat, dieser keinen Ersatz ansprechen könne. Die bezogene Gesetzesstelle mache keinen Unterschied, ob es sich beim Beschädigten um eine mündige oder unmündige Person handle. Außerdem ergebe sich schon aus den Worten „durch irgendein Verschulden", dass der Maßstab nicht strenge anzulegen sei. Im vorliegenden Falle sei der Zusammenhang gegeben; denn hätte der Kläger den Beklagten nicht zu Boden gestoßen, hätte dieser nie das Holzstück nach ihm geworfen. Dass der Kläger noch minderjährig ist, schließt nicht aus, sein Verhalten als Verschulden im Sinne des Paragraph 1308, ABGB zu werten, zumal auch dem Beklagten im Sinne des Paragraph 1310, ABGB ein Verschulden angelastet werde. Es müsse daher für das Verhalten des Klägers der gleiche Maßstab angelegt werden. Auch der Kläger hätte dem Beklagten dadurch, dass er ihn zu Boden stieß, einen gleich schweren Schaden zufügen können. Mit dem Zuwerfen eines Holzstückes könne man in der Regel kaum jemanden verletzen; es sei daher ein außergewöhnlicher Zufall, dass das Auge des Klägers in so unglücklicher Weise getroffen wurde. Auf keinen Fall entspreche die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensteilung 1 : 1 der Rechts- und Sachlage; denn die Bestimmung des Paragraph 1310, ABGB sehe bloß Entscheidungen auf Grund von Billigkeitserwägungen vor. Es wäre daher, wenn das Berufungsgericht schon zu keiner gänzlichen Klagsabweisung gekommen ist, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 eine gerechte und billige Lösung gewesen.
Nicht die Argumentation des Berufungsurteils, sondern die des Revisionswerbers ist rechtlich unhaltbar. Die Bestimmung des § 1308 ABGB bezieht sich auf die vollkommen handlungsunfähigen Geisteskranken („Wahn- oder Blödsinnige") und seit der Novelle vom Jahre 1916 nicht bloß auf Kinder, sondern auf die Unmündigen. Während sonst (§ 1304 ABGB) das eigene Verschulden des Beschädigten einen Ersatzanspruch vermindert, schließt es ihn hier gänzlich aus. Es war lange streitig, ob eigenes „Verschulden" im Sinne des § 1304 ABGB nicht auch dem Kinde und dem Geisteskranken zugerechnet werden könne. Die entgegengesetzte Meinung hat jedoch die Oberhand gewonnen. Schon mit dem Judikat 185 vom 8. April 1908 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das Verhalten einer unzurechnungsfähigen Person kein Verschulden begründen könne. Das gilt heute grundsätzlich auch für Unmündige, die über die Jahre der Kindheit hinaus sind. Umso gewisser muss dann § 1310 ABGB analog angewendet werden. Dieser Paragraph anerkennt, dass selbst einer Person, die gewöhnlich ihres Verstandes nicht mächtig ist, dennoch ein Verschulden zur Last fallen könne (Ehrenzweig, Schuldverhältnisse, § 302).Nicht die Argumentation des Berufungsurteils, sondern die des Revisionswerbers ist rechtlich unhaltbar. Die Bestimmung des Paragraph 1308, ABGB bezieht sich auf die vollkommen handlungsunfähigen Geisteskranken („Wahn- oder Blödsinnige") und seit der Novelle vom Jahre 1916 nicht bloß auf Kinder, sondern auf die Unmündigen. Während sonst (Paragraph 1304, ABGB) das eigene Verschulden des Beschädigten einen Ersatzanspruch vermindert, schließt es ihn hier gänzlich aus. Es war lange streitig, ob eigenes „Verschulden" im Sinne des Paragraph 1304, ABGB nicht auch dem Kinde und dem Geisteskranken zugerechnet werden könne. Die entgegengesetzte Meinung hat jedoch die Oberhand gewonnen. Schon mit dem Judikat 185 vom 8. April 1908 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das Verhalten einer unzurechnungsfähigen Person kein Verschulden begründen könne. Das gilt heute grundsätzlich auch für Unmündige, die über die Jahre der Kindheit hinaus sind. Umso gewisser muss dann Paragraph 1310, ABGB analog angewendet werden. Dieser Paragraph anerkennt, dass selbst einer Person, die gewöhnlich ihres Verstandes nicht mächtig ist, dennoch ein Verschulden zur Last fallen könne (Ehrenzweig, Schuldverhältnisse, Paragraph 302,).
Bei Vertretung seiner Rechtsansicht übersieht der Revisionswerber zweierlei: 1.) dass der Kläger ebenso wie er (der Beklagte) zur Kategorie der Delikts-(Schuld-)unfähigen zählt, die Vorschrift des § 1308 ABGB, wonach derjenige, der durch irgendein Verschulden zur Beschädigung eines Wahn-, Blödsinnigen oder Unmündigen selbst Veranlassung gegeben hat, von einem Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist, grundsätzlich nur einen Schuldfähigen im Sinne des Gesetzes im Auge haben kann, soll nicht auf Beschädiger und Beschädigten trotz beider Unmündigkeit ein verschiedener Maßstab angelegt werden; 2.) dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Kläger dem Beklagten wohl Veranlassung gegeben haben mag, ihn gleichfalls niederzustoßen oder sonst wie handgreiflich zu werden, keinesfalls aber dazu, einen spitzen oder kantigen Gegenstand mitten ins Gesicht zu schleudern. Die Wahl eines solchen Angriffsmittels steht in keinem Verhältnis zum vorausgegangenen Verhalten des Klägers zum Beklagten. Wohl trifft es zu, dass das Holzstück den Kläger besonders unglücklich traf und insofern von einem tragischen Zufall gesprochen werden kann, allein das Schleudern eines kantigen Gegenstandes auf verhältnismäßig kurze Entfernung mitten ins Gesicht eines Menschen ist in aller Regel mit größerer Gefahr verbunden, als etwa Fußtritte ins Gesäß oder das Zubodenwerfen in einem körperlichen Ringen. Eben deshalb sind die in der Revision gezogenen Vergleiche als unpassend abzulehnen. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers steht § 1308 ABGB einer dem Klagebegehren teilweise stattgebenden Entscheidung nicht entgegen. Diese Vorschrift bedeutet eine Ausnahme von der Regelung des § 1304 ABGB zugunsten der Unmündigen und der in ihr genannten Geisteskranken. Zufolge dieser Ausnahmsbestimmung kann der durch einen Unmündigen Beschädigte einen Ersatz nicht ansprechen, wenn er durch irgendein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat. Schon in der Entscheidung vom 22. 11. 1938, SZ XX 241, hat das Revisionsgericht ausgesprochen, dass die Schadensteilung nach § 1304 ABGB nur dann gemäß § 1308 ausgeschlossen sei, wenn der Beschädigte das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst habe. Somit ist das Klagebegehren nach § 1310 ABGB zu beurteilen, weil auch § 1309 ABGB unanwendbar ist. Der Beklagte kann nicht von einem Verschulden losgezählt werden; denn er ist normal entwickelt und hat zur Tatzeit die Fähigkeit zur Einsicht gehabt, dass es zu einer Körperverletzung führen kann, wenn er einen Gegenstand, wie im angefochtenen Urteil beschrieben, ins Gesicht eines Menschen schleudert. Das Ergebnis des Wurfes mit einem solchen Gegenstand hängt von sich jeweilig ändernden Zufälligkeiten ab und kann einem Knaben vom Alter des Beklagten zur Unfallszeit die Kenntnis derartiger Umstände zugemutet werden. Das Revisionsgericht ist daher der Auffassung, dass das angefochtene Urteil dem Standpunkt des Beklagten in der Frage des Mitverschuldens in weitgehendem Maß Rechnung getragen und der Beklagte nicht die geringste Veranlassung hat sich über das Verhältnis in der Verschuldensteilung zu beschweren.Bei Vertretung seiner Rechtsansicht übersieht der Revisionswerber zweierlei: 1.) dass der Kläger ebenso wie er (der Beklagte) zur Kategorie der Delikts-(Schuld-)unfähigen zählt, die Vorschrift des Paragraph 1308, ABGB, wonach derjenige, der durch irgendein Verschulden zur Beschädigung eines Wahn-, Blödsinnigen oder Unmündigen selbst Veranlassung gegeben hat, von einem Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist, grundsätzlich nur einen Schuldfähigen im Sinne des Gesetzes im Auge haben kann, soll nicht auf Beschädiger und Beschädigten trotz beider Unmündigkeit ein verschiedener Maßstab angelegt werden; 2.) dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Kläger dem Beklagten wohl Veranlassung gegeben haben mag, ihn gleichfalls niederzustoßen oder sonst wie handgreiflich zu werden, keinesfalls aber dazu, einen spitzen oder kantigen Gegenstand mitten ins Gesicht zu schleudern. Die Wahl eines solchen Angriffsmittels steht in keinem Verhältnis zum vorausgegangenen Verhalten des Klägers zum Beklagten. Wohl trifft es zu, dass das Holzstück den Kläger besonders unglücklich traf und insofern von einem tragischen Zufall gesprochen werden kann, allein das Schleudern eines kantigen Gegenstandes auf verhältnismäßig kurze Entfernung mitten ins Gesicht eines Menschen ist in aller Regel mit größerer Gefahr verbunden, als etwa Fußtritte ins Gesäß oder das Zubodenwerfen in einem körperlichen Ringen. Eben deshalb sind die in der Revision gezogenen Vergleiche als unpassend abzulehnen. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers steht Paragraph 1308, ABGB einer dem Klagebegehren teilweise stattgebenden Entscheidung nicht entgegen. Diese Vorschrift bedeutet eine Ausnahme von der Regelung des Paragraph 1304, ABGB zugunsten der Unmündigen und der in ihr genannten Geisteskranken. Zufolge dieser Ausnahmsbestimmung kann der durch einen Unmündigen Beschädigte einen Ersatz nicht ansprechen, wenn er durch irgendein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat. Schon in der Entscheidung vom 22. 11. 1938, SZ römisch zwanzig 241, hat das Revisionsgericht ausgesprochen, dass die Schadensteilung nach Paragraph 1304, ABGB nur dann gemäß Paragraph 1308, ausgeschlossen sei, wenn der Beschädigte das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst habe. Somit ist das Klagebegehren nach Paragraph 1310, ABGB zu beurteilen, weil auch Paragraph 1309, ABGB unanwendbar ist. Der Beklagte kann nicht von einem Verschulden losgezählt werden; denn er ist normal entwickelt und hat zur Tatzeit die Fähigkeit zur Einsicht gehabt, dass es zu einer Körperverletzung führen kann, wenn er einen Gegenstand, wie im angefochtenen Urteil beschrieben, ins Gesicht eines Menschen schleudert. Das Ergebnis des Wurfes mit einem solchen Gegenstand hängt von sich jeweilig ändernden Zufälligkeiten ab und kann einem Knaben vom Alter des Beklagten zur Unfallszeit die Kenntnis derartiger Umstände zugemutet werden. Das Revisionsgericht ist daher der Auffassung, dass das angefochtene Urteil dem Standpunkt des Beklagten in der Frage des Mitverschuldens in weitgehendem Maß Rechnung getragen und der Beklagte nicht die geringste Veranlassung hat sich über das Verhältnis in der Verschuldensteilung zu beschweren.
Nach der ständigen Praxis des Revisionsgerichtes (SZ XXIV 187, SZ XXV 268) ist dann, wenn das schädigende Ereignis und auch schon ein Teil des Schadens eingetreten ist, jedoch die volle Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, aus Gründen der Prozessökonomie, weil ein späterer Streit über den Grund des Anspruchs vermeiden werden kann, die Verbindung eines Feststellungsbegehrens für erst künftig entstehende weitere Schäden mit der Leistungsklage für den bereits eingetretenen Schaden zulässig. Die Feststellung des Verschuldensanteils des Beklagten ist von Bedeutung nicht nur für die Entscheidung über das Leistungsbegehren, sondern auch für künftige Schadenersatzansprüche, die vom Kläger aus dem Unfall abgeleitet werden können. Das restliche Interesse an dieser Feststellung ist daher dem Kläger zuzubilligen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Verschuldensanteil des Beklagten bereits aus der Entscheidung über das Leistungsbegehren ergibt, weil ja der nur in der Begründung des Leistungsurteils getroffenen Feststellung über die Verschuldensfrage für spätere Prozesse keine bindende Wirkung zukommt (8. 11. 1958, 2 Ob 558/57 = JBl 1958 S 402; 19. 10. 1955, 7 Ob 440 = EvBl 1956 Nr. 5).Nach der ständigen Praxis des Revisionsgerichtes (SZ römisch 24 187, SZ römisch 25 268) ist dann, wenn das schädigende Ereignis und auch schon ein Teil des Schadens eingetreten ist, jedoch die volle Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, aus Gründen der Prozessökonomie, weil ein späterer Streit über den Grund des Anspruchs vermeiden werden kann, die Verbindung eines Feststellungsbegehrens für erst künftig entstehende weitere Schäden mit der Leistungsklage für den bereits eingetretenen Schaden zulässig. Die Feststellung des Verschuldensanteils des Beklagten ist von Bedeutung nicht nur für die Entscheidung über das Leistungsbegehren, sondern auch für künftige Schadenersatzansprüche, die vom Kläger aus dem Unfall abgeleitet werden können. Das restliche Interesse an dieser Feststellung ist daher dem Kläger zuzubilligen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Verschuldensanteil des Beklagten bereits aus der Entscheidung über das Leistungsbegehren ergibt, weil ja der nur in der Begründung des Leistungsurteils getroffenen Feststellung über die Verschuldensfrage für spätere Prozesse keine bindende Wirkung zukommt (8. 11. 1958, 2 Ob 558/57 = JBl 1958 S 402; 19. 10. 1955, 7 Ob 440 = EvBl 1956 Nr. 5).
Aus den erörterten Gründen konnte der Revision auch kein teilweiser Erfolg beschieden sein, sodass das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.