Die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Wohl ist die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes nicht zu billigen, das Begehren sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin zwar einen Schadenseintritt behaupte, aber nicht bewiesen habe, erfolglos Exekution gegen die Firma N*** P*** geführt zu haben. Das Berufungsgericht übersah, daß der Beklagte diesen Sachverhalt nicht bestritt, so daß es, wenn es schon nicht die Voraussetzungen nach § 267 ZPO annehmen wollte, dies gemäß § 182 ZPO mit den Parteien zu erörtern gehabt hätte. Diese von der Revision fälschlich als Aktenwidrigkeit gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wirkte sich aber für die Klägerin nicht nachteilig aus, da die Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes aus anderen Gründen gerechtfertigt war. Das Erstgericht stellte, wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, ausdrücklich fest, der Beklagte habe den Äußerungen der Klägerin entnommen, daß der halbfertige Teppich für sie wertlos sei. Diese Feststellung ließ die in erster Instanz siegreiche Klägerin unbekämpft. Abgesehen davon, daß die erstmalige Bekämpfung einer erstgerichtlichen Feststellung in einer außerordentlichen Revision durch die in erster Instanz siegreiche Partei unzulässig wäre (EvBl. 1985/113; JBl. 1986, 121; 7 Ob 1525/87), behauptet die Revisionswerberin nur, es sei völlig unrichtig, daß das Teppichmaterial zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keinen Wert gehabt hätte, eine Feststellung, die vom Erstgericht gar nicht getroffen wurde. Auf Grund der vom Erstgericht getroffenen, unbekämpft gelassenen Feststellungen ist dem Beklagten, der als Substitut sehr wohl der Klägerin haften würde (NZ 1973, 140, EvBl. 1972/208; SZ 40/68; SZ 35/130; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1010; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 11 zu § 1313 a; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 1010; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 449) aber ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen. Erklärte die Klägerin dem Beklagten, der Teppich wäre für sie wertlos, so stellte er auch kein Druckmittel gegen die Firma N*** P*** dar, so daß der Beklagte, ohne berechtigte Interessen der Klägerin, die es offenbar verabsäumt hatte, das Teppichmaterial bei ihrem Entfernen selbst mitzunehmen, zu verletzen, auf die urteilsmäßig begehrte Zug-um-Zug-Leistung verzichten konnte. Entsprach das Ergebnis aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vor, die außerordentliche Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.Wohl ist die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes nicht zu billigen, das Begehren sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin zwar einen Schadenseintritt behaupte, aber nicht bewiesen habe, erfolglos Exekution gegen die Firma N*** P*** geführt zu haben. Das Berufungsgericht übersah, daß der Beklagte diesen Sachverhalt nicht bestritt, so daß es, wenn es schon nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 267, ZPO annehmen wollte, dies gemäß Paragraph 182, ZPO mit den Parteien zu erörtern gehabt hätte. Diese von der Revision fälschlich als Aktenwidrigkeit gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wirkte sich aber für die Klägerin nicht nachteilig aus, da die Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes aus anderen Gründen gerechtfertigt war. Das Erstgericht stellte, wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, ausdrücklich fest, der Beklagte habe den Äußerungen der Klägerin entnommen, daß der halbfertige Teppich für sie wertlos sei. Diese Feststellung ließ die in erster Instanz siegreiche Klägerin unbekämpft. Abgesehen davon, daß die erstmalige Bekämpfung einer erstgerichtlichen Feststellung in einer außerordentlichen Revision durch die in erster Instanz siegreiche Partei unzulässig wäre (EvBl. 1985/113; JBl. 1986, 121; 7 Ob 1525/87), behauptet die Revisionswerberin nur, es sei völlig unrichtig, daß das Teppichmaterial zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keinen Wert gehabt hätte, eine Feststellung, die vom Erstgericht gar nicht getroffen wurde. Auf Grund der vom Erstgericht getroffenen, unbekämpft gelassenen Feststellungen ist dem Beklagten, der als Substitut sehr wohl der Klägerin haften würde (NZ 1973, 140, EvBl. 1972/208; SZ 40/68; SZ 35/130; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1010,; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 11 zu Paragraph 1313, a; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1010,; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 449) aber ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen. Erklärte die Klägerin dem Beklagten, der Teppich wäre für sie wertlos, so stellte er auch kein Druckmittel gegen die Firma N*** P*** dar, so daß der Beklagte, ohne berechtigte Interessen der Klägerin, die es offenbar verabsäumt hatte, das Teppichmaterial bei ihrem Entfernen selbst mitzunehmen, zu verletzen, auf die urteilsmäßig begehrte Zug-um-Zug-Leistung verzichten konnte. Entsprach das Ergebnis aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor, die außerordentliche Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.