Am 16. November 1948 stellte Dipl. Ing. S. B., Kaufmann in Graz, als Inhaber der Firma "Alpenfunk", Grazer Elektrobau Dipl. Ing. S. B., den Antrag auf Eintragung der Firmenänderung "Steirerfunk" Grazer Elektrobau Dipl. Ing. S. B., dies unter Anschluß der Zustimmung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Industriesektion, vom 16. November 1948, S/Ind./III/48, welche Eintragung mit Beschluß des Landesgerichtes als Handelsgericht Graz vom 16. November 1948 angeordnet und vollzogen wurde.
Gegen diese Anmeldung erhob am 25. November 1948 Dr. Ing. R. P., unter Hinweis auf seine bereits am 9. November 1948 für sein Handelsunternehmen erfolgte Anmeldung des Firmennamens "Steirerfunk" Dr. Ing. R. P., Einspruch.
In seiner zu diesem Einspruche erstatteten Äußerung brachte Antragsteller S. B. vor, daß Dr. P. infolge Fehlschlagens seiner Bemühungen, die Bestandrechte der seinerzeitigen Firma "Steirerfunk" - gelöscht am 15. Dezember 1947 - in seinen Besitz zu bringen, nunmehr versuche, durch Rufmord sowie Verleumdungen und auch Anzeigen bei fast sämtlichen Behörden, Innungen und Kammersektionen sein, des Antragstellers, Unternehmen in jeder Weise zu schädigen, nunmehr letzten Endes durch Aneignung des bekannten Namens "Steirerfunk".
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen als Handelsgericht Graz gab mit Beschluß vom 10. Dezember 1948 dem Einspruch des Dr. Ing. P. keine Folge und wies die dem Einspruch zugrunde liegende Anregung auf Einleitung des Verfahrens nach § 142 FGG. als unbegrundet zurück.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen als Handelsgericht Graz gab mit Beschluß vom 10. Dezember 1948 dem Einspruch des Dr. Ing. P. keine Folge und wies die dem Einspruch zugrunde liegende Anregung auf Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 142, FGG. als unbegrundet zurück.
Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Dr. Ing. R. P. gab das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht mit Beschluß vom 28. Jänner 1949 statt und änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß in stattgebender Erledigung des Einspruches des Dr. Ing. R. P. der Antrag des Dipl.-Ing. S. B. auf Registrierung der Änderung der Firma in "Steirerfunk" Grazer - Elektrobau, Dipl.-Ing. S. B., abgewiesen werde.
Das Oberlandesgericht Graz verweist darauf, daß sich das bessere Recht auf den Gebrauch der gleichen oder einer nicht deutlich unterschiedenen Firma kraft allgemeinen Rechtsgrundsatzes nach dem Zeitvorrang richte, der nur im Verhältnis von Anmeldung zu Anmeldung, nicht von Anmeldung zur Eintragung entscheide. Da P. mit der Anmeldung des Firmenzusatzes "Steirerfunk" dem B. um eine Woche zuvorgekommen sei, genieße er den Vorrang, weshalb dem Antrag des B. auf Eintragung der Firmenänderung in "Steirerfunk" hätte abgewiesen werden sollen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Dipl.-Ing. S. B. Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.