Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist abzuweisen, die Revision ist unzulässig.
1. Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung liegt gemäß § 509 Abs 2 ZPO im Ermessen des Obersten Gerichtshofs (SZ 67/215; SZ 66/97; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 509). Mangels eines entsprechenden Revisionsgrunds kann eine Revisionsverhandlung niemals der Erörterung der Tatfrage dienen. Deshalb ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (SZ 67/215). Gerade auf eine Beweisaufnahme kommt es aber dem Kläger, worauf zu 2. zurückzukommen sein wird, an, sodaß eine Revisionsverhandlung schon deshalb nicht in Betracht kommt.1. Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung liegt gemäß Paragraph 509, Absatz 2, ZPO im Ermessen des Obersten Gerichtshofs (SZ 67/215; SZ 66/97; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 509,). Mangels eines entsprechenden Revisionsgrunds kann eine Revisionsverhandlung niemals der Erörterung der Tatfrage dienen. Deshalb ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (SZ 67/215). Gerade auf eine Beweisaufnahme kommt es aber dem Kläger, worauf zu 2. zurückzukommen sein wird, an, sodaß eine Revisionsverhandlung schon deshalb nicht in Betracht kommt.
2. Gemäß § 1 StEG hat der Bund dem Geschädigten die in dessen Vermögen durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung verursachten Nachteile in Geld zu ersetzen. Nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz gebührt dem Geschädigten jedoch kein immaterieller Schadenersatz (SZ 60/117; SZ 60/1; SZ 52/187).2. Gemäß Paragraph eins, StEG hat der Bund dem Geschädigten die in dessen Vermögen durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung verursachten Nachteile in Geld zu ersetzen. Nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz gebührt dem Geschädigten jedoch kein immaterieller Schadenersatz (SZ 60/117; SZ 60/1; SZ 52/187).
Gemäß Art 2 Abs 1 Z 2 PersFrG darf einem Menschen die persönliche Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise unter den dort näher geregelten Voraussetzungen entzogen werden, wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehörlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist. Das entspricht inhaltlich der Parallelbestimmung des Art 5 Abs 1 lit c EMRK. Im Lichte dieser Regelungen im Verfassungsrang ist auch eine unter Beachtung der Vorschriften der §§ 180 und 181 StPO verhängte und aufrechterhaltene Untersuchungshaft rechtmäßig.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, PersFrG darf einem Menschen die persönliche Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise unter den dort näher geregelten Voraussetzungen entzogen werden, wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehörlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist. Das entspricht inhaltlich der Parallelbestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK. Im Lichte dieser Regelungen im Verfassungsrang ist auch eine unter Beachtung der Vorschriften der Paragraphen 180 und 181 StPO verhängte und aufrechterhaltene Untersuchungshaft rechtmäßig.
Gemäß Art 7 PersFrG hat jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich jener des Art 5 Abs 5 EMRK. Demzufolge setzt ein auf diese Regelungen gestützter und im Amtshaftungsverfahren geltend zu machender immaterieller Haftentschädigungsanspruch einen rechtswidrig verhängten bzw aufrechterhaltenen Freiheitsentzug voraus.Gemäß Artikel 7, PersFrG hat jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich jener des Artikel 5, Absatz 5, EMRK. Demzufolge setzt ein auf diese Regelungen gestützter und im Amtshaftungsverfahren geltend zu machender immaterieller Haftentschädigungsanspruch einen rechtswidrig verhängten bzw aufrechterhaltenen Freiheitsentzug voraus.
Letzteres erkennt nunmehr auch der Kläger. Er versucht daher erstmals im Revisionsverfahren, mittels einer Fülle an Tatsachenbehauptungen darzutun, weshalb seine Untersuchungshaft rechtswidrig verhängt und aufrechterhalten worden sein soll. Deshalb beantragte er auch die Anberaumung einer Revisionsverhandlung zwecks Erörterung der Ergebnisse des Strafverfahrens, offenbar um auf diesem Weg jene Feststellungen zu erreichen, die seinem Haftentschädigungsanspruch als taugliche Grundlage dienen könnten. Dem ist vorerst zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist. Das wurde schon zu 1. erörtert. Den Vorinstanzen ist aber - entgegen der Ansicht des Klägers - auch kein "Stoffsammlungsfehler" unterlaufen, weil die Tatsachenbehauptungen, die der Kläger seinen Revisionsausführungen zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zugrundelegt, samt und sonders auf unzulässigen Neuerungen (§ 504 Abs 2 ZPO) beruhen. Dabei ist hervorzuheben, daß der Kläger ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz unterließ, obgleich die beklagte Partei die Rechtmäßigkeit seiner Haft ausdrücklich eingewandt hatte.Letzteres erkennt nunmehr auch der Kläger. Er versucht daher erstmals im Revisionsverfahren, mittels einer Fülle an Tatsachenbehauptungen darzutun, weshalb seine Untersuchungshaft rechtswidrig verhängt und aufrechterhalten worden sein soll. Deshalb beantragte er auch die Anberaumung einer Revisionsverhandlung zwecks Erörterung der Ergebnisse des Strafverfahrens, offenbar um auf diesem Weg jene Feststellungen zu erreichen, die seinem Haftentschädigungsanspruch als taugliche Grundlage dienen könnten. Dem ist vorerst zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist. Das wurde schon zu 1. erörtert. Den Vorinstanzen ist aber - entgegen der Ansicht des Klägers - auch kein "Stoffsammlungsfehler" unterlaufen, weil die Tatsachenbehauptungen, die der Kläger seinen Revisionsausführungen zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zugrundelegt, samt und sonders auf unzulässigen Neuerungen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) beruhen. Dabei ist hervorzuheben, daß der Kläger ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz unterließ, obgleich die beklagte Partei die Rechtmäßigkeit seiner Haft ausdrücklich eingewandt hatte.
Daher kommt der Zuspruch einer Haftentschädigung gemäß Art 7 PersFrG und Art 5 Abs 5 EMRK schon mangels Schlüssigkeit des Klagebegehrens nicht in Betracht, hat doch der Kläger im Verfahren erster Instanz keine Tatsachen, die eine rechtswidrige Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nahelegen könnten, behauptet. Überdies ging das Gericht zweiter Instanz nach Verlesung des Strafakts in der Berufungsverhandlung in selbständiger Beurteilung der Verfahrensergebnisse von der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus. Demnach stellt sich nicht mehr die Frage, welche Umstände für die Verjährung eines immateriellen Anspruchs auf Haftentschädigung von Belang sind, weil das Klagebegehren soweit unabhängig von Verjährungsfragen jedenfalls abzuweisen ist, ein Ergebnis, zu dem bereits das Gericht zweiter Instanz gelangte. Die Entscheidung der Streitsache hängt somit nicht von der Lösung jener Verjährungsfrage ab, die dem Gericht zweiter Instanz dennoch Anlaß gab, die ordentliche Revision zuzulassen. Zur Abweisung eines Differenzbetrags von 2.300 S aus dem Titel Mietzinszahlungen wird in den Revisionsgründen nichts vorgebracht.Daher kommt der Zuspruch einer Haftentschädigung gemäß Artikel 7, PersFrG und Artikel 5, Absatz 5, EMRK schon mangels Schlüssigkeit des Klagebegehrens nicht in Betracht, hat doch der Kläger im Verfahren erster Instanz keine Tatsachen, die eine rechtswidrige Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nahelegen könnten, behauptet. Überdies ging das Gericht zweiter Instanz nach Verlesung des Strafakts in der Berufungsverhandlung in selbständiger Beurteilung der Verfahrensergebnisse von der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus. Demnach stellt sich nicht mehr die Frage, welche Umstände für die Verjährung eines immateriellen Anspruchs auf Haftentschädigung von Belang sind, weil das Klagebegehren soweit unabhängig von Verjährungsfragen jedenfalls abzuweisen ist, ein Ergebnis, zu dem bereits das Gericht zweiter Instanz gelangte. Die Entscheidung der Streitsache hängt somit nicht von der Lösung jener Verjährungsfrage ab, die dem Gericht zweiter Instanz dennoch Anlaß gab, die ordentliche Revision zuzulassen. Zur Abweisung eines Differenzbetrags von 2.300 S aus dem Titel Mietzinszahlungen wird in den Revisionsgründen nichts vorgebracht.
Die ordentliche Revision ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist.Die ordentliche Revision ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 40, 41 und 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen, weil sie auf den Zurückweisungsgrund nicht hinwies und dieser Schriftsatz somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den Paragraphen 40, 41 und 50 Absatz eins, ZPO selbst zu tragen, weil sie auf den Zurückweisungsgrund nicht hinwies und dieser Schriftsatz somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.