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Entscheidung 1 Ob 1538/96×

Entscheidung 1 Ob 1538/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1538/96

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagten Parteien 1) Josef E*****, 2) Monika E*****, beide vertreten durch Dr.Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Unterlassung (Streitwert 60.000 S) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision wird, soweit er direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Da die außerordentliche Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Prozeßgericht erster Instanz erhoben wird (Paragraph 505, Absatz eins, ZPO), ist auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung derselben durch das Erstgericht zu entscheiden (3 Ob 579/87; Fasching römisch zwei 739). Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung ist deshalb zurückzuweisen (Fasching aaO; Gitschthaler in Rechberger, Paragraph 149, ZPO Rz 9).

Anmerkung

E43522 01AN5386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB01538.96.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19960625_OGH0002_0010OB01538_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung