Die gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobene, als 'außerordentliche Revision' bezeichnete Revision ist nicht zulässig. Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels glaubt der Beklagte mit dem Hinweis begründen zu können, daß die vom Berufungsgericht verfügte Berichtigung des erstgerichtlichen Urteils in dessen Feststellung, daß die Klagsforderung mit S 14.117,99 zu Recht bestehe, inhaltlich eine abändernde Entscheidung sei, die, weil deren Streitwert S 15.000,-- übersteige, mit außerordentlicher Revision bekämpft werden könne. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das Erstgericht auch über die zweite geltend gemachte Klagsforderung von S 1.107,64 abgesprochen hat, was sich nicht bloß aus den Entscheidungsgründen (AS 110f), sondern vor allem aus dem Zuspruch beider Forderungen (im Punkt 3 des Urteils) ergibt. Die Nichtanführung der zweiten Forderung im ersten Teil des Spruches ist demnach eine versehentliche Auslassung, die jederzeit, auch von Amts wegen und vom Rechtsmittelgericht, berichtigt werden konnte (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1567). Die berufungsgerichtliche Entscheidung ist demnach ein vollbestätigendes Urteil, dessen Anfechtung gemäß § 502 Abs.3 ZPO ausgeschlossen ist, weil der Streitwert S 60.000,-- nicht übersteigt.Die gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobene, als 'außerordentliche Revision' bezeichnete Revision ist nicht zulässig. Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels glaubt der Beklagte mit dem Hinweis begründen zu können, daß die vom Berufungsgericht verfügte Berichtigung des erstgerichtlichen Urteils in dessen Feststellung, daß die Klagsforderung mit S 14.117,99 zu Recht bestehe, inhaltlich eine abändernde Entscheidung sei, die, weil deren Streitwert S 15.000,-- übersteige, mit außerordentlicher Revision bekämpft werden könne. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das Erstgericht auch über die zweite geltend gemachte Klagsforderung von S 1.107,64 abgesprochen hat, was sich nicht bloß aus den Entscheidungsgründen (AS 110f), sondern vor allem aus dem Zuspruch beider Forderungen (im Punkt 3 des Urteils) ergibt. Die Nichtanführung der zweiten Forderung im ersten Teil des Spruches ist demnach eine versehentliche Auslassung, die jederzeit, auch von Amts wegen und vom Rechtsmittelgericht, berichtigt werden konnte (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1567). Die berufungsgerichtliche Entscheidung ist demnach ein vollbestätigendes Urteil, dessen Anfechtung gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ausgeschlossen ist, weil der Streitwert S 60.000,-- nicht übersteigt.
Auf die Frage, ob die Revision nicht auch verspätet erhoben ist, weil der Beklagte keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des berufungsgerichtlichen Urteils (in dessen Kopf der Name des Beklagten irrtümlich mit 'Baschka' angeführt war) haben konnte, muß angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht weiter eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 508 a Abs.2 letzter Satz ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 508, a Absatz 2, letzter Satz ZPO.