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Entscheidung 1 Ob 155/03f×

Entscheidung 1 Ob 155/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob155/03f

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin G*****, und des mj. Alexander G*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Peter G***** und des mj. Alexander G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 26. März 2003, GZ 16 R 19/03p-74, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wr. Neustadt vom 26. November 2002, GZ 1 P 1/99m-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter für den in Obsorge des Vaters befindlichen Sohnes Alexander ab 1. 11. 2001 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 116,30,-- und setzte die Unterhaltspflicht des Vaters für den in Obsorge der Mutter befindlichen Sohnes Martin ab 1. 6. 2002 auf monatlich EUR 240,-

herab.

Diesen Beschluss bekämpften der Vater und der in seiner Obsorge befindliche Minderjährige mit Rekurs und begehrten die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahin, dass die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters mit EUR 161,58 und jene der Mutter mit EUR 211,50 festgesetzt werde.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es den vom Erstgericht unterlassenen Ausspruch über die Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich EUR 174,39 (Unterhaltspflicht der Mutter) und von EUR 135,55 (Herabsetzungsbegehrens des Vaters) nachholte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters und des in seiner Obsorge befindlichen Minderjährigen legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht den im Paragraph 14, Absatz 3, bzw Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG genannten Betrag. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (6 Ob 92/00y; 1 Ob 192/02w uva). Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei den Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1 Ob 108/02t uva).

Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts ergibt sich aus dem im Rekursverfahren noch strittigen Betrag von EUR 95,20 (Unterhaltspflicht der Mutter) und von EUR 78,42 (Unterhaltspflicht des Vaters), sodass die dreifache Jahresleistung (Paragraph 58, Absatz eins, JN) EUR 3.427,20 beziehungsweise EUR 2.823,12 beträgt.

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und dieses als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Dem Revisionsrekurs fehlen jedoch Ausführungen zur Zulässigkeit sowie der ausdrückliche Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, AußStrG).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, ebenso wie das Fehlen von Ausführungen darüber, warum der Rechtsmittelwerber den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, so wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (EvBl 1998/139). Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltsfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG sodann verweigern, so wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14 a, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E73087 1Ob155.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00155.03F.0416.000

Dokumentnummer

JJT_20040416_OGH0002_0010OB00155_03F0000_000