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Entscheidung 1 Ob 155/07m×

Entscheidung 1 Ob 155/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob155/07m

Entscheidungsdatum

14.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang B*****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Karin B*****, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. Februar 2007, GZ 16 R 8/07a-34, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 1. August 2006, GZ 1 C 62/05x-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Revision ist ausschließlich der vom Berufungsgericht bestätigte Ausspruch des Erstgerichts, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe. Die Frage nach der Gewichtung wechselseitiger Eheverfehlungen und die daran anschließende Beurteilung, welchen der Ehepartner das alleinige bzw überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, kann regelmäßig nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden, sodass - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt (1 Ob 6/04w mwN).

Eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste, liegt hier nicht vor. Die Vorinstanzen haben die Eheverfehlungen beider Streitteile aufgelistet und dabei auf Grund der Gewaltanwendungen des Klägers gegenüber der Beklagten dessen Eheverfehlungen insgesamt als erheblich schwerer als jene der Beklagten beurteilt. Diese Beurteilung ist zumindest vertretbar und stellt keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar. Der Kläger konnte somit das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht aufzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da der Oberste Gerichtshof der Revisionsgegnerin die Beantwortung der vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Ein Kostenersatz hat demnach nicht stattzufinden.

Anmerkung

E84917 1Ob155.07m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.204 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00155.07M.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070814_OGH0002_0010OB00155_07M0000_000

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