1.1. Die Revisionswerberin kritisiert, dass ihr zur Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters kein ausreichendes rechtliches Gehör eingeräumt worden sei, was einen „Nichtigkeitsgrund“ darstelle. Sie sei weder zu ihren diesbezüglichen Wünschen befragt, noch seien ihr die Konsequenzen einer unterlassenen Äußerung dargelegt worden und es habe keine Möglichkeit bestanden, sich mit der Person des zu bestellenden Erwachsenenvertreters auseinanderzusetzen.
1.2. Der Grundsatz des Parteiengehörs im Außerstreitverfahren erfordert, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann (RS0006048). Weshalb das Erstgericht mit der Mitteilung an die Betroffene, wonach beabsichtigt sei, Ing. H* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen (wobei die Betroffene gleichzeitig auf die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen wurde), diesem Erfordernis nicht entsprochen habe, legt der Revisionsrekurs nicht überzeugend dar. Der in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegende Mangel wird im Außerstreitverfahren im Übrigen dadurch behoben, dass – wie hier – die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RS0006048 [T4, T17]). Die Betroffene nahm diese Gelegenheit auch wahr und sprach sich bereits in ihrem im ersten Rechtsgang erhobenen Rekurs gegen die Person des Erwachsenenvertreters aus.
2. In ihrer Rechtsrüge behauptet die Revisionsrekurswerberin einen sekundären Feststellungsmangel, weil nicht festgestellt worden sei, ob eine ihr nahestehende familienfremde Person als Erwachsenenvertreter in Betracht gekommen wäre. Es wird jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern das Erstgericht, das insbesondere auch zur Frage des persönlichen Umfelds der Betroffenen zwei Stellungnahmen des Vertretungsnetzes Sachwalterschaft („Clearingberichte“) eingeholt hatte, seiner sich aus dem im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG) ergebenden Pflicht zur Erforschung von zur Übernahme der (gerichtlichen) Erwachsenenvertretung geeigneten nahestehenden Personen nicht nachgekommen sein sollte. Dass eine Übernahme der Erwachsenenvertretung durch nahe Angehörige im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Betroffenen liegt, wird im Revisionsrekurs nicht in Frage gestellt. Dass der Betroffenen „nahestehende“ (mit ihr aber nicht verwandte) Personen für eine Erwachsenenvertretung konkret in Betracht kämen, stand bisher weder zur Diskussion und kann auch den vom Erstgericht eingeholten Clearingberichten nicht entnommen werden („Die Frage nach einer Vertrauensperson verneinte sie [die Betroffene]“), noch wird dies im Revisionsrekurs behauptet.2. In ihrer Rechtsrüge behauptet die Revisionsrekurswerberin einen sekundären Feststellungsmangel, weil nicht festgestellt worden sei, ob eine ihr nahestehende familienfremde Person als Erwachsenenvertreter in Betracht gekommen wäre. Es wird jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern das Erstgericht, das insbesondere auch zur Frage des persönlichen Umfelds der Betroffenen zwei Stellungnahmen des Vertretungsnetzes Sachwalterschaft („Clearingberichte“) eingeholt hatte, seiner sich aus dem im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG) ergebenden Pflicht zur Erforschung von zur Übernahme der (gerichtlichen) Erwachsenenvertretung geeigneten nahestehenden Personen nicht nachgekommen sein sollte. Dass eine Übernahme der Erwachsenenvertretung durch nahe Angehörige im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Betroffenen liegt, wird im Revisionsrekurs nicht in Frage gestellt. Dass der Betroffenen „nahestehende“ (mit ihr aber nicht verwandte) Personen für eine Erwachsenenvertretung konkret in Betracht kämen, stand bisher weder zur Diskussion und kann auch den vom Erstgericht eingeholten Clearingberichten nicht entnommen werden („Die Frage nach einer Vertrauensperson verneinte sie [die Betroffene]“), noch wird dies im Revisionsrekurs behauptet.
3. Dieser ist sohin – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG – zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).3. Dieser ist sohin – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG – zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
4. Der als „Ergänzung zur außerordentlichen Revision“ bezeichnete Schriftsatz der Revisionsrekurswerberin vom 28. 8. 2019 ist unzulässig, weil dieser gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt (RS0007007 [T18]).