Aus der Begründung:
Bis zum Inkrafttreten der neuen Zivilprozeßgesetze waren die Zivilgerichte gemäß HKD. vom 18. Mai 1841, JG. 538, ermächtigt, verhängte Geldstrafen - sogar nach erfolgter Einzahlung - selbst nachzusehen. Dieses Hofkammerdekret mag durch Art. I Abs. 2 EGzZPO. außer Kraft gesetzt sein. Dennoch hat sich der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung vom 16. Oktober 1934, 2 Ob 816/34 (AnwZ. 1935, S. 17) auf den Standpunkt gestellt, daß den Zivilgerichten der gnadenweise Nachlaß rechtskräftig verhängter Strafen zustehe. Dies liege in der Natur einer solchen Verfügung als eines dem Ermessen der Gerichte anheim gestellten Sühnemittels, das mit dem Schwinden des Zweckes entfallen kann. Es ist wohl angezeigt, aus § 522 Abs. 1 und § 333 Abs. 2 ZPO. einen Analogieschluß darauf zu ziehen, daß der Richter die Ordnungsstrafe auch noch nach Ablauf der Rekursfrist und auch in anderen als den im Gesetze ausdrücklich erwähnten Fällen nachsehen kann, und dies nicht im Wege eines Umkehrschlusses auszuschließen.Bis zum Inkrafttreten der neuen Zivilprozeßgesetze waren die Zivilgerichte gemäß HKD. vom 18. Mai 1841, JG. 538, ermächtigt, verhängte Geldstrafen - sogar nach erfolgter Einzahlung - selbst nachzusehen. Dieses Hofkammerdekret mag durch Artikel römisch eins, Absatz 2, EGzZPO. außer Kraft gesetzt sein. Dennoch hat sich der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung vom 16. Oktober 1934, 2 Ob 816/34 (AnwZ. 1935, S. 17) auf den Standpunkt gestellt, daß den Zivilgerichten der gnadenweise Nachlaß rechtskräftig verhängter Strafen zustehe. Dies liege in der Natur einer solchen Verfügung als eines dem Ermessen der Gerichte anheim gestellten Sühnemittels, das mit dem Schwinden des Zweckes entfallen kann. Es ist wohl angezeigt, aus Paragraph 522, Absatz eins und Paragraph 333, Absatz 2, ZPO. einen Analogieschluß darauf zu ziehen, daß der Richter die Ordnungsstrafe auch noch nach Ablauf der Rekursfrist und auch in anderen als den im Gesetze ausdrücklich erwähnten Fällen nachsehen kann, und dies nicht im Wege eines Umkehrschlusses auszuschließen.
Die Entscheidung mußte daher aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag aufgetragen werden.
In zahlreichen Ausgaben in Kommentaren zur ZPO. wird darauf hingewiesen, daß der Bundespräsident im Zivilverfahren verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise nachsehen könne. Der Oberste Gerichtshof kann dieser Meinung nicht folgen. Dieses Gnadenrecht könnte nur aus Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG. abgeleitet werden, nach welchem dem Bundespräsidenten zusteht: "In Einzelfällen die Begnadigung der von Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege." Eine Person, über die in einem Zivilverfahren eine Ordnungsstrafe verhängt worden ist, istaber nicht ein "gerichtlich Verurteilter" im Sinne der erwähnten Verfassungsbestimmung. Nur wer in einem Strafverfahren verurteilt wurde, wird unter diesem Ausdrucke verstanden. Aber selbst wenn man der Meinung sein sollte, daß dem Bundespräsidenten die Befugnis zustehe, eine im Zivilverfahren verhängte Ordnungsstrafe nachzusehen, so fehlt doch jede Möglichkeit, die Bestimmung des § 411 StPO. analog anzuwenden. Es besteht also zumindest nicht die Verpflichtung der Zivilgerichte, sich mit einem in diesem Sinne gestellten Gnadengesuch zu befassen und es allenfalls weiterzuleiten.In zahlreichen Ausgaben in Kommentaren zur ZPO. wird darauf hingewiesen, daß der Bundespräsident im Zivilverfahren verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise nachsehen könne. Der Oberste Gerichtshof kann dieser Meinung nicht folgen. Dieses Gnadenrecht könnte nur aus Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG. abgeleitet werden, nach welchem dem Bundespräsidenten zusteht: "In Einzelfällen die Begnadigung der von Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege." Eine Person, über die in einem Zivilverfahren eine Ordnungsstrafe verhängt worden ist, istaber nicht ein "gerichtlich Verurteilter" im Sinne der erwähnten Verfassungsbestimmung. Nur wer in einem Strafverfahren verurteilt wurde, wird unter diesem Ausdrucke verstanden. Aber selbst wenn man der Meinung sein sollte, daß dem Bundespräsidenten die Befugnis zustehe, eine im Zivilverfahren verhängte Ordnungsstrafe nachzusehen, so fehlt doch jede Möglichkeit, die Bestimmung des Paragraph 411, StPO. analog anzuwenden. Es besteht also zumindest nicht die Verpflichtung der Zivilgerichte, sich mit einem in diesem Sinne gestellten Gnadengesuch zu befassen und es allenfalls weiterzuleiten.