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Entscheidung 1 Ob 156/20b×

Entscheidung 1 Ob 156/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob156/20b

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei F. ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen 103.984,11 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen die Beschlüsse und das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 20. April 2020, GZ 3 R 165/19p-51, mit denen die Beschlüsse und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Oktober 2019, GZ 39 Cg 49/18g-45, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Klägerin gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen, mit dem Schriftsätze sowie Beweisanträge zurückgewiesen wurden, nicht Folge, sodass ihr dagegen erhobener „außerordentlicher“ Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO – unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO – jedenfalls unzulässig ist.

2. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E129741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00156.20B.0923.000

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20200923_OGH0002_0010OB00156_20B0000_000