Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ausführung der Revision zu der von ihr behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das Berufungsgericht habe wie das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß der Erstbeklagte der Zweitbeklagten den Auftrag erteilt habe, sich um das Radfahren seiner Tochter zu kümmern "und daß sie bei dieser Tätigkeit immer anwesend zu sein habe", ist aktenwidrig. Das Berufungsgericht hat in dieser Beziehung bloß ausgeführt, der Erstbeklagte habe nach seiner eigenen Aussage seiner Ehefrau gestattet, das Kind radfahren lernen zu lassen, er wolle aber zur Bedingung gemacht haben, daß seine Frau sich darum kümmere und nichts passiere. Eine Feststellung, daß der Erstbeklagte den Auftrag gegeben habe, die Minderjährige dürfe nur in Begleitung der Zweitbeklagten radfahren, ist nicht getroffen worden. Nur sie allein könnte aber bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 StPolG. und § 67 Abs. 2 StPolO. streiterheblich sein. Eine Äußerung des Erstbeklagten, die Zweitbeklagte müsse sich um das Radfahren des Kindes kümmern und es dürfe nichts passieren, ist zu unbestimmt, als daß darin ein deutlicher und sachgemäßer Auftrag des Erstbeklagten an die Zweitbeklagte im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen erblickt werden könnte. Daß der Erstbeklagte einen solchen Auftrag gegeben hätte, ist auch unwahrscheinlich, weil er nach seinem eigenen Vorbringen diese Bestimmungen nicht gekannt hat. Auf die Unkenntnis der Vorschriften kann sich aber der Erstbeklagte nicht berufen (§ 2 ABGB.), wozu noch kommt, daß ohne weiteres für jedermann einzusehen ist, daß das Radfahren eines noch nicht 12jährigen Kindes ohne Aufsicht für die anderen Straßenbenützer gefährlich ist. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung SZ. XII/120 geht in diesem Zusammenhang fehl, weil jener Fall anders gelagert war und vor allem nicht gegen eine ausdrückliche Verbotsnorm verstoßen wurde.Die Ausführung der Revision zu der von ihr behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das Berufungsgericht habe wie das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß der Erstbeklagte der Zweitbeklagten den Auftrag erteilt habe, sich um das Radfahren seiner Tochter zu kümmern "und daß sie bei dieser Tätigkeit immer anwesend zu sein habe", ist aktenwidrig. Das Berufungsgericht hat in dieser Beziehung bloß ausgeführt, der Erstbeklagte habe nach seiner eigenen Aussage seiner Ehefrau gestattet, das Kind radfahren lernen zu lassen, er wolle aber zur Bedingung gemacht haben, daß seine Frau sich darum kümmere und nichts passiere. Eine Feststellung, daß der Erstbeklagte den Auftrag gegeben habe, die Minderjährige dürfe nur in Begleitung der Zweitbeklagten radfahren, ist nicht getroffen worden. Nur sie allein könnte aber bei der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, StPolG. und Paragraph 67, Absatz 2, StPolO. streiterheblich sein. Eine Äußerung des Erstbeklagten, die Zweitbeklagte müsse sich um das Radfahren des Kindes kümmern und es dürfe nichts passieren, ist zu unbestimmt, als daß darin ein deutlicher und sachgemäßer Auftrag des Erstbeklagten an die Zweitbeklagte im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen erblickt werden könnte. Daß der Erstbeklagte einen solchen Auftrag gegeben hätte, ist auch unwahrscheinlich, weil er nach seinem eigenen Vorbringen diese Bestimmungen nicht gekannt hat. Auf die Unkenntnis der Vorschriften kann sich aber der Erstbeklagte nicht berufen (Paragraph 2, ABGB.), wozu noch kommt, daß ohne weiteres für jedermann einzusehen ist, daß das Radfahren eines noch nicht 12jährigen Kindes ohne Aufsicht für die anderen Straßenbenützer gefährlich ist. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung SZ. XII/120 geht in diesem Zusammenhang fehl, weil jener Fall anders gelagert war und vor allem nicht gegen eine ausdrückliche Verbotsnorm verstoßen wurde.
Nach dem Vorgesagten braucht auf die Ausführungen der Revision, die Zweitbeklagte sei bei Beaufsichtigung der Minderjährigen eine taugliche Besorgungsgehilfin gewesen, schon deswegen nicht eingegangen werden, weil der Erstbeklagte entsprechende Aufträge nicht erteilt hat. Das Verschulden des Erstbeklagten liegt eben darin, daß er der Minderjährigen das Radfahren zu lernen gestattet hat, ohne Vorsorge zu treffen, daß sie sich in der Begleitung Erwachsener befinde.
Auch das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß die klagende Partei beim Überschreiten der zweiten Straßenhälfte grob fahrlässig gehandelt habe, ist aktenwidrig. Das Berufungsgericht führt in dieser Beziehung bloß aus, daß ein Mitverschulden der Klägerin bestehe, ohne es als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Daß in dem festgestellten Verhalten der Klägerin ein weitaus überwiegendes Verschulden der Beschädigten gegenüber der Unterlassung einer Vorkehrung zur Begleitung des Kindes durch einen Erwachsenen seitens des Erstbeklagten läge, kann keinesfalls gesagt werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Hinblick auf das beiderseits festgestellte Verhalten den Schaden richtig dahin geteilt, daß die Klägerin ein Drittel selbst zu tragen, während der Erstbeklagte zwei Drittel zu ersetzen hat.
Wenn die Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten in gleicher Richtung vorbringt, auch hier überwiege das Verschulden der Klägerin weitaus, weil die Zweitbeklagte nur leicht fahrlässig gehandelt habe, so trifft auch dies nicht zu. Die Zweitbeklagte hat als ihr Verschulden zu verantworten, daß sie als Mutter ihrem noch nicht zwölfjährigen Kind das Radfahren ohne Begleitung gestattet hat. Auch hier ist die Schadensteilung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, zu billigen, wobei insbesondere auch noch darauf hinzuweisen ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Minderjährige Anfängerin im Radfahren war.