Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss und führte hinsichtlich der Ablehnung des Besuchsrechtes Folgendes aus:
Das Gesetz sehe ein Besuchsrecht der Großeltern überhaupt nicht vor; in der Rechtsprechung werde allerdings den Großeltern in begründeten Ausnahmsfällen ein solches gewährt, wenn die Umstände ein Besuchsrecht im überwiegenden Interesse der Kinder gelegen erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Das bisherige Verfahren lasse deutlich erkennen, dass zwischen dem Vormund und den mütterlichen Großeltern noch immer schwerste Gegensätze bestehen, worunter die ruhige Entwicklung der Kinder litt. Es sei daher dem Bezirksjugendamt beizupflichten, dass durch die Verweigerung des Besuchsrechtes die Gefahr neuer Komplikationen und Streitigkeiten vermieden werden müsste, um die ruhige Entwicklung der Kinder nicht zu gefährden.
Gegen den Ausspruch über die Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines Besuchsrechtes richtet sich der Revisionsrekurs der mütterlichen Großeltern, in welchem Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend gemacht wird.
Die Nichtigkeit wird in der Unterlassung der Vernehmung der Rechtsmittelwerber erblickt, wodurch ihnen die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, genommen worden sei.
Dieser Nichtigkeitsgrund läge nur vor, wenn den Rechtsmittelwerbern überhaupt die Möglichkeit genommen worden wäre, sich am Verfahren zu beteiligen. Diese Möglichkeit wurde ihnen jedoch durch die Einbringung schriftlicher Antrage gewahrt. Die Vernehmung der Parteien ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Unterlassung könnte allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, die jedoch gemäß § 16 AußStrG kein Anfechtungsgrund ist.Dieser Nichtigkeitsgrund läge nur vor, wenn den Rechtsmittelwerbern überhaupt die Möglichkeit genommen worden wäre, sich am Verfahren zu beteiligen. Diese Möglichkeit wurde ihnen jedoch durch die Einbringung schriftlicher Antrage gewahrt. Die Vernehmung der Parteien ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Unterlassung könnte allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, die jedoch gemäß Paragraph 16, AußStrG kein Anfechtungsgrund ist.
Die Aktenwidrigkeit wird in der Annahme des Rekursgerichtes erblickt, dass zwischen den Antragstellern und den väterlichen Verwandten schwerste Gegensätze bestünden. Aus dem Akte ergebe sich aber, dass die Differenzen nur geringfügig seien.
Die Rechtsmittelwerber verkennen das Wesen dieses Anfechtungsgrundes. Er liegt nur vor, wenn das Gericht den Akteninhalt unrichtig wiedergibt und auf diese Unrichtigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsachenfeststellung oder Rechtsansicht gründet. Dies trifft hier nicht zu. Vielmehr hat das Rekursgericht die Differenzen rechtlich beurteilt.
Die offenbare Gesetzwidrigkeit wird darin erblickt, dass sich die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes insofern in Widerspruch setze, als das Wohl der Kinder im Gegensatz zur Meinung des Rekursgerichtes verlange, dass diese mit den Eltern ihrer Mutter Kontakt haben.
Damit wird der geltend gemachte Anfechtungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Der Begriff darf insbes. nicht mit dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung identifiziert werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann daher schon deshalb nicht vorliegen, weil das Besuchsrecht der Großeltern gesetzlich überhaupt nicht festgelegt ist. Außerdem handelt es sich bei der Beurteilung, welche Maßnahmen im Interesse des Kindes erforderlich sind, um Ermessensentscheidungen, bei welchen eine offenbare Gesetzwidrigkeit begrifflich nicht möglich ist. Die Ausführungen stellen sich daher als eine bloße Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes dar, die jedoch im Rahmen des Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG unzulässig ist.Damit wird der geltend gemachte Anfechtungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Der Begriff darf insbes. nicht mit dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung identifiziert werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann daher schon deshalb nicht vorliegen, weil das Besuchsrecht der Großeltern gesetzlich überhaupt nicht festgelegt ist. Außerdem handelt es sich bei der Beurteilung, welche Maßnahmen im Interesse des Kindes erforderlich sind, um Ermessensentscheidungen, bei welchen eine offenbare Gesetzwidrigkeit begrifflich nicht möglich ist. Die Ausführungen stellen sich daher als eine bloße Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes dar, die jedoch im Rahmen des Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG unzulässig ist.
Da der Revisionsrekurs auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt wird, war er als unzulässig zurückzuweisen.