1. In der Entscheidung 7 Ob 167/02p (= JBl 2003, 107 = ÖA 2003, 45) qualifizierte der Oberste Gerichtshof das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl I 2001/103) als allgemeine Familienleistung, die alle Mütter und Väter für die in ihrem Haushalt betreuten Kinder beanspruchen könnten. Der Gesetzgeber habe diese Leistung von einer Erwerbstätigkeit des Bezugsberechtigten vor der Geburt des Kindes abgekoppelt. Sie sei an die Stelle des Karenzgelds getreten, betrage 14,53 EUR täglich und könne von einem Elternteil 30 Monate lang bezogen werden. Der Oberste Gerichtshof habe bisher das Karenz-(Urlaubs-)geld der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen in stRsp als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin angesehen. Es bestehe kein Anlass, den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht in gleicher Weise als Einkommen der Ehegattin zu behandeln. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Es entspricht ferner der stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Unterhalts von Kindern wegen der Unterhaltspflicht für einen Ehegatten - je nach dessen Eigeneinkommen - um 0 bis 3 % zu kürzen ist (1 Ob 16/00k = SZ 73/119; 9 Ob 407/97m = SZ 71/20 ua).
Der Vater beschränkt sich im Revisionsrekurs auf die Behauptung, das Kinderbetreuungsgeld dürfe nicht als Einkommen seiner Ehegattin behandelt werden, andernfalls bestehe eine "Schlechterstellung seiner ehelichen Kinder". Dieses Argument ist, wie sich aus der eingangs referierten Rechtsprechung ergibt, verfehlt. Der Vater behauptet dagegen nicht, das Rekursgericht habe seinen Ermessensspielraum in der Frage nach der Kürzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage für Kinder wegen eines Einkommens eines gleichfalls unterhaltsberechtigten Ehegatten deutlich überschritten.
Gegen die für die Fahrten mit dem eigenen PKW zugebilligten notwendigen Aufwendungen wendet der Vater nur ein, es sei unverständlich, weshalb die erste Instanz 260 EUR, die zweite Instanz dagegen nur 50 EUR für angemessen gehalten habe. Weshalb der Entscheidung zweiter Instanz insofern eine krasse Fehlbeurteilung anhaften soll, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit korrigieren müsste (siehe zu derartigen Aufwendungen 2 Ob 150/02a), ist dem Revisionsrekurs dagegen nicht zu entnehmen.
Schließlich erachtet sich der Vater noch deshalb als beschwert, weil der "Referenzkurs für 100 sfr ... im Jahresmittel" nicht 67,97 EUR, sondern lediglich 65,04 EUR betrage. Insofern schließt der Rechtsmittelwerber offenbar aus einer vergangenen auf ein zukünftige Kursentwicklung. Die Fremdwährungs-Referenzkurse zum Euro unterliegen jedoch einer ständigen, im zukünftigen Ausmaß nicht vorhersehbaren Änderung. So entfielen etwa am 25. 6. 2003 auf 100 CHF 65,26 EUR (Quelle: www.oenb.at). Der Vater hat den erhöhten Geldunterhalt erst ab 1. 3. 2003 zu leisten. Ob sich der von ihm behauptete Kurs im Jahresmittel 2003 ergeben wird, ist nicht absehbar. Da bei gerichtlichen Entscheidungen auf die zukünftige Entwicklung variabler Wechselkurse nicht Bedacht genommen werden kann, zeigt der Vater im Revisionsrekurs auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Soweit ist ferner festzuhalten, dass hier nicht zu beurteilen ist, ob der Vater im Fall einer sich auf den Unterhaltsanspruch in Euro signifikant auswirkenden Entwicklung des Euro-Referenzkurses für Schweizer Franken im Jahresmittel 2003 zu seinen Lasten einen rückwirkenden Anspruch auf Herabsetzung des festgelegten Geldunterhalts hätte.
2. Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Somit ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. Somit ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.