Die dagegen von den Beklagten erhobenen Revisionen sind zulässig und berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Auffassung des Berufungsgerichts - und der Kläger - bedeutete, dass die Kläger um letztlich rund EUR 93.000,-- eine Liegenschaft erhielten, die - nach der Aktenlage - einen (Schätz-)Wert von rund EUR 328.000,-- hatte, wogegen den Beklagten für dieses Objekt ein Betrag von nur rund EUR 89.000,-- verbliebe, ohne dass aus dem Versteigerungserlös weitere Gläubiger befriedigt worden wären.
Gemäß § 19 Abs 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes hat der Eigentümer eines Baues dafür zu sorgen, dass dieser auf die Dauer seines Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem, der Baubewilligung und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Er ist zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zur Beseitigung von Baugebrechen wird durch einen entsprechenden Bescheid der Baubehörde nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (vgl 2 Ob 677/87 = JBl 1988, 785).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes hat der Eigentümer eines Baues dafür zu sorgen, dass dieser auf die Dauer seines Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem, der Baubewilligung und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Er ist zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zur Beseitigung von Baugebrechen wird durch einen entsprechenden Bescheid der Baubehörde nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert vergleiche 2 Ob 677/87 = JBl 1988, 785).
Den Beklagten wurden von der Baubehörde Instandsetzungsarbeiten aufgetragen, die sie nicht durchführten, woraufhin sie gemäß § 4 VVG mit Bescheid zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet wurden. Zur Hereinbringung dieser Kosten wurde die Liegenschaft versteigert.Den Beklagten wurden von der Baubehörde Instandsetzungsarbeiten aufgetragen, die sie nicht durchführten, woraufhin sie gemäß Paragraph 4, VVG mit Bescheid zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet wurden. Zur Hereinbringung dieser Kosten wurde die Liegenschaft versteigert.
Die Revisionswerber haben zutreffend ausgeführt, dass die Verpflichtungen des Liegenschaftseigentümers aus der Bauordnung und den auf diese gestützten Verfügungen der Baubehörde auf der Liegenschaft haften und jeden Eigentümer treffen. Sie sind daher von einem Ersteher der Liegenschaft - ohne Anrechnung auf das Meistbot -
zu übernehmen (RIS-Justiz RS0002976; 3 Ob 138/61 = SZ 34/64; 1 Ob
1/86; JBl 1988, 785; VwGH 94/05/0272 = BauSlg 1997/279). Das trifft
nur dann nicht mehr zu, wenn die Verpflichtung nicht mehr unmittelbar auf die Liegenschaft Bezug hat, sondern zu einer Geldschuld umgewandelt wurde. Wer nach diesem Zeitpunkt Eigentümer wird, ist nicht mehr kostenpflichtig. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen wurden. Erst in diesem Zeitpunkt hat die unmittelbar auf die Liegenschaft Bezug habende Verpflichtung zu einer tatsächlichen Leistung ihr Ende gefunden, weil dann die Leistung zur Gänze durch Ersatzvornahme erbracht wurde.
Die Kläger wurden durch die Erteilung des Zuschlags im Exekutionsverfahren Eigentümer der Liegenschaft. Da die Instandsetzungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, ja noch nicht einmal begonnen hatten, waren sie als Eigentümer gemäß § 19 Abs 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes ab diesem Zeitpunkt zur Beseitigung der Baugebrechen verpflichtet. Der Ersteher eines Hauses, der dessen Baugebrechen behebt, erfüllt nämlich eine nach der Bauordnung ihn selbst treffende Verpflichtung (JBl 1988, 785). Durch die im Rahmen der vorgenommenen Sanierung erfolgte Behebung der Baugebrechen erfüllten die Kläger somit eine primär sie als nunmehrige Eigentümer treffende Pflicht und nicht etwa eine Verpflichtung der Baubehörde, zumal die Ersatzvornahme nur als subsidiäre Maßnahme in Betracht kommt. Nach der Judikatur des VwGH (84/05/0035 = Slg 12.942 [A]) haftet derjenige, der die Liegenschaft nach Ablauf der in der Androhung einer Ersatzvornahme gesetzten Frist erwirbt, - zur ungeteilten Hand mit dem früheren Eigentümer - sogar für die Kosten der (bereits eingeleiteten) Vollstreckung, somit auch für den auferlegten Vorschuss; nur derjenige, der erst nach Beendigung der Ersatzarbeiten Eigentümer der Liegenschaft wird, kann nicht mehr als persönlicher Schuldner für die Ersatzvornahme herangezogen werden (RIS-Justiz RS0002976; SZ 34/64). Da die Kläger somit keine fremde Schuld erfüllt haben, kommt ein Ersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB gegen die Gemeinde nicht in Frage. Eine andere denkbare Anspruchsgrundlage haben sie im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.Die Kläger wurden durch die Erteilung des Zuschlags im Exekutionsverfahren Eigentümer der Liegenschaft. Da die Instandsetzungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, ja noch nicht einmal begonnen hatten, waren sie als Eigentümer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes ab diesem Zeitpunkt zur Beseitigung der Baugebrechen verpflichtet. Der Ersteher eines Hauses, der dessen Baugebrechen behebt, erfüllt nämlich eine nach der Bauordnung ihn selbst treffende Verpflichtung (JBl 1988, 785). Durch die im Rahmen der vorgenommenen Sanierung erfolgte Behebung der Baugebrechen erfüllten die Kläger somit eine primär sie als nunmehrige Eigentümer treffende Pflicht und nicht etwa eine Verpflichtung der Baubehörde, zumal die Ersatzvornahme nur als subsidiäre Maßnahme in Betracht kommt. Nach der Judikatur des VwGH (84/05/0035 = Slg 12.942 [A]) haftet derjenige, der die Liegenschaft nach Ablauf der in der Androhung einer Ersatzvornahme gesetzten Frist erwirbt, - zur ungeteilten Hand mit dem früheren Eigentümer - sogar für die Kosten der (bereits eingeleiteten) Vollstreckung, somit auch für den auferlegten Vorschuss; nur derjenige, der erst nach Beendigung der Ersatzarbeiten Eigentümer der Liegenschaft wird, kann nicht mehr als persönlicher Schuldner für die Ersatzvornahme herangezogen werden (RIS-Justiz RS0002976; SZ 34/64). Da die Kläger somit keine fremde Schuld erfüllt haben, kommt ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB gegen die Gemeinde nicht in Frage. Eine andere denkbare Anspruchsgrundlage haben sie im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.
Ob das Exekutionsgericht einen unrichtigen Schätzwert angenommen hat, ein niedrigeres geringstes Gebot hätte festsetzen und/oder auf die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zur Vornahme der Instandsetzungsarbeiten ohne Anrechnung auf das Meistbot hätte hinweisen müssen, muss in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Haben die Kläger keinen Anspruch gegen den Erleger, kann ihrem Zustimmungsbegehren kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 ZPO. Für das Verfahren erster Instanz waren die von der Erstbeklagten geltend gemachten Kosten für eine Firmenbuchabfrage nicht zuzusprechen, da deren Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist. Für die Streitverhandlung steht den Beklagten ein Streitgenossenzuschlag von jeweils nur 10 % zu, weil ihnen jeweils nur zwei Personen - die zwei Kläger - gegenüberstanden und der jeweilige Beklagtenvertreter nur je eine Person vertrat (§ 15 RATG). Für ihre Berufungsbeantwortungen steht den Beklagten jeweils nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % und nur der dreifache Einheitssatz zu, weil keine Berufungsverhandlung verrichtet wurde. Für den Zweitbeklagten ist im Revisionsverfahren keine Pauschalgebühr angefallen, weil er Verfahrenshilfe genießt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Für das Verfahren erster Instanz waren die von der Erstbeklagten geltend gemachten Kosten für eine Firmenbuchabfrage nicht zuzusprechen, da deren Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist. Für die Streitverhandlung steht den Beklagten ein Streitgenossenzuschlag von jeweils nur 10 % zu, weil ihnen jeweils nur zwei Personen - die zwei Kläger - gegenüberstanden und der jeweilige Beklagtenvertreter nur je eine Person vertrat (Paragraph 15, RATG). Für ihre Berufungsbeantwortungen steht den Beklagten jeweils nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % und nur der dreifache Einheitssatz zu, weil keine Berufungsverhandlung verrichtet wurde. Für den Zweitbeklagten ist im Revisionsverfahren keine Pauschalgebühr angefallen, weil er Verfahrenshilfe genießt.